Widerspruch nach § 899 BGB wegen Erbteilsübertragung

  • :eek: Eine Miterbin einer Erbengemeinschaft verkauft ihren Anteil an einen Dritten. Es ist eine bedingte Übertragung. Im Vollzug des Kaufvertrages tritt der Verkäufer den verkauften Erbteil an den Käufer mit sofortiger dinglicher Wirkung ab, jedoch unter der auflösenden Bedingung, dass die Erbteilsabtretung unwirksam wird, wenn der Verkäufer aufgrund eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Käufer nimmt die auflösend bedingte Abtretung des Erbteils an. Somit wird bewilligt und beantragt, die Erbteilsübertragung im Wege der Berichtigung einzutragen, wenn die UB des Finanzamtes vorliegt. Zur Absicherung des Käufers soll ein WIderspruch nach § 899 BGB gegen die Richtigkeit des Grundbuches eingetragen werden. Der Käufer bewilligt und beantragt die Löschung des Widerspruchs Zug um Zug mit Vollzug der Grundbuchberichtigung (Erbteilsübertragung). Nach Rücksprache mit dem Notar, bezieht er sich auf Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Auflage 2008, Rn. 963 und 970, 955. Ich bin dennoch der Meinung, dass kein Raum für einen Widerspruch ist. Was meint ihr?:gruebel:

  • Ich habe das so verstanden, dass die Erbanteilsübertragung schon wirksam ist?

    Warum kann der Widerspruch Deiner Meinung nach nicht eingetragen werden?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vormerkung dürfte nicht klappen, da Gegenstand der Übertragung ja nicht das Grundstück sondern der Erbteil ist.

    Derzeit ist das GB unrichtig, da mit dem Abschluss des wirksamen Übertragungsvertrages der Erbteil übergegangen ist. Wegen dieser Unrichtigkeit kann man m.E. einen Widerspruch eintragen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Die Frage ist aber doch nicht, ob er statt des Beantragten auch etwas anderes tun könnte, sondern ob das Beantragte zulässig und eintragbar ist.

    Sonst könnte ich künftig alle Grundpfandrechtsanträge zurückweisen, weil der Eigentümer genausogut das jeweils andere Grundpfandrecht eintragen lassen könnte ... abgesehen davon: Welchen Anspruch sollte die angedachte Vormerkung denn sichern?

    Nach § 899 BGB kann gegen die Unrichtigkeit des Grundbuchs (die mit der wirksamen Erbteilsübertragung vorliegen dürfte) auf Bewilligung des Berechtigten (die vorliegt) ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden. Ich denke schon, dass das möglich ist ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hab leider nix Passendes, dafür aber Entgegengesetztes zu meiner Frage gefunden:

    Notar beantragt Widerspruch nach § 899 BGB bei auflösend bedingter Erbteilsübertragung.

    Wäre da nicht der richtige Weg, eine Verfügungsbeschränkung zu beantragen, weil das Grundbuch könnte doch schon lange wieder richtig sein, weil der Verkäufer zwischenzeitlich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht haben könnte ?

  • Hängt davon ab. Schau mal im Schöner/Stöber unter Rn 970 ("Ein anderer Weg ..."). Ohne berichtigende Eintragung des Erbteilskäufers kann zu dessen Schutz wenigstens ein Widerspruch eingetragen werden; im anderen Fall, d.h. mit bereits erfolgter Eintragung des Erwerbers, wird zum Schutz des Veräußerers noch die Verfügungsbeschränkung (§ 161 BGB) vermerkt. Wegen der Unwägbarkeiten: Rn 969.

  • Hallo,

    ich muss das Thema leider nochmal aufgreifen. Für den Widerspruch ist die gegenwärtige Grundbuchunrichtigkeit ja massgeblich. Wenn das Grundbuch jetzt aber wieder richtig geworden sein könnte infolge Rücktritts des Erbteilsübertragenden, muss ich den Widerspruch nach § 899 BGB dann trotzdem eintragen ? Wenn ich Rn 970 richtig verstanden habe, kann die Verfügungsbeschränkung dann nur eingetragen werden, wenn die Erbteilsübertragung in Abt. I bereits eingetragen worden ist, oder ?

  • Ein Rücktritt des Veräußerer vom Vertrag, weil der Erwerber den Kaufpreis nicht bezahlt hat, könnte nur vermutet werden. Ohne positives Wissen darüber, wird man die Eintragung nicht verweigern können. Die Verfügungsbeschränkung des Erwerbers (§ 161 Abs. 2 BGB: "... von Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.") setzt dessen Voreintragung nach § 39 GBO voraus.

  • Ich habe eine Frage zu dieser Thematik:

    Einen Widerspruch nach § 899 BGB bis zur Eintragung der Erbanteilsübertragung einzutragen (quasi wie eine Vormerkung) erscheint mir klar.

    Wenn ich allerdings eine bedingte Erbanteilsübertragung vorliegen habe, und das Rückforderungsrecht des Veräußerers gesichert werden soll (also wie eine RückAV), kann dies dann auch per Widerspruch gehen? Hier ist doch das GB nur bei Bedingungseintritt unrichtig. Müsste man daher einen bedingten Widerspruch eintragen :gruebel: ?

    Bisher hatte ich es nur derart, dass eine Verfügungsbeschränkung nach § 161 II BGB einzutragen war.

  • Hier ist doch das GB nur bei Bedingungseintritt unrichtig.

    Eben. Bei (aufschiebend) bedingter Erbteilsübertragung stimmen Grundbuchinhalt und wirkliche Rechtslage noch überein => (noch) kein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs möglich. Der Widerspruch ist auch kein Rechtsgeschäft, das bedingt vorgenommen werden könnte. Die Bewilligung einer Verfügungsbeschränkung nach § 161 BGB ist dagegen möglich.

  • Wie haltet ihr´s mit der Löschung derartiger Verfügungsbeschränkungen bei Ableben des Übertragenden?

    Wenn es heißt, "die Bedingung tritt ein, wenn dieser die Rückübertragung verlangt", müsste die Löschung doch durch dessen Erben bewilligt werden, oder reicht der Todesnachweis?

  • Vermutlich müssen die Erben bewilligen. Wenn das Rücktrittsrecht höchstpersönlich und nicht vererblich ist, könnte die Bedingung nach dem Tod des Erbschaftsverkäufers nicht mehr eintreten. Die Erbengemeinschaft samt Erbschaftskäufer könnte aber noch zu Lebzeiten des Verkäufers das Grundstück aufgelassen und der Verkäufer in der Folge den Rücktritt erklärt haben. Wenn mit dem Ableben des Verkäufers die Verfügungsbeschränkung gelöscht würde, könnte das Grundstück dann aufgrund der Auflassung noch gutgläubig erworben werden.

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