In Heft 12/2013 des Rpfleger wird eine Abhandlung von Dr. Jörg Mayer (Notar, Simbach/Inn) erscheinen, der sich unter dem Titel "Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben" mit der Hemmung der Ausschlagungsfrist bei gerichtlich genehmigungsbedürftiger Erbausschlagung unter Geltung des FamFG beschäftigt.
Dabei nimmt Mayer auch zu der wiederholt im Forum kontrovers erörterten Frage Stellung, ob von der gerichtlichen Genehmigung der Erbausschlagung vom gesetzlichen Vertreter i.S. des § 1829 BGB Gebrauch gemacht werden muss. Mayer bejaht dies zutreffend mit dem Hinweis auf das tragende Prinzip des Familien-, Vormundschafts- und Betreuungsrechts, wonach das Wirksamwerden genehmigter Rechtsgeschäfte immer erst noch von dem Gebrauchmachen des (rechtskräftigen) Genehmigungsbeschlusses durch den gesetzlichen Vertreter abhängt und dass dieses Prinzip daher ungeachtet dessen Platz greift, ob es sich bei dem genehmigten Rechtsgeschäft um einen Vertrag oder um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt.
Die gegenteilige Ansicht des LG Berlin (Beschluss vom 11.07.2006, Az. 83 T 572/05) und von Sonnenfeld/Zorn (Rpfleger 2004. 533, 537) wird von Mayer daher konsequenterweise abgelehnt.
Dies deckt sich mit meiner Rechtsauffassung.