Auch bei diesem (eigentlich klassischen Fall) nur saubere Lösung, ggf. im Erstgespräch mit dem Schuldner: Nein, das P-Konto wird nicht "freigegeben", stelle deinen Antrag § 36 InsO i.V.m. § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 850c ZPO selbst beim IG, wenn nicht oder "zu spät", sind etwaig nach den gesetzlichen Sockelbeträgen als pfändbar abgeführte Beträge "meine". Und tschüss.
1a-Zusammenfassung