P-Konto / Freigabe

  • Auch bei diesem (eigentlich klassischen Fall) nur saubere Lösung, ggf. im Erstgespräch mit dem Schuldner: Nein, das P-Konto wird nicht "freigegeben", stelle deinen Antrag § 36 InsO i.V.m. § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 850c ZPO selbst beim IG, wenn nicht oder "zu spät", sind etwaig nach den gesetzlichen Sockelbeträgen als pfändbar abgeführte Beträge "meine". Und tschüss.


    :daumenrau 1a-Zusammenfassung

  • Auch bei diesem (eigentlich klassischen Fall) nur saubere Lösung, ggf. im Erstgespräch mit dem Schuldner:

    Nein, das P-Konto wird nicht "freigegeben",
    stelle deinen Antrag § 36 InsO i.V.m. § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 850c ZPO selbst beim IG,
    wenn nicht oder "zu spät", sind etwaig nach den gesetzlichen Sockelbeträgen als pfändbar abgeführte Beträge "meine".
    Und tschüss.

    Ach, wenn es doch immer so einfach wäre und alle Beteiligten mitspielen würden. Bei einem Gericht hier ist nun auch ein weiterer Rechtspfleger dazu übergegangen, bei derartigen, seitens des Schuldners gestellten Anträgen nach § 850 k ZPO diese dem TH weiterzuleiten mit der ausdrücklichen Frage, ob denn das Konto nicht komplett freigegeben werden könne, da dann ein derartiger Beschluss hinfällig sei. Ich verstehe das nicht. Mit dem Schreiben an den TH hat der Rechtspfleger doch im Vergleich zu einem knappen § 850 k Abs. 4 ZPO Beschluss keine nennenswerte Arbeits- und Zeitersparnis. Das einige was er erreicht ist, den TH unter Druck zu setzen, indem dieser entweder auf der gesetzlichen Vorgehensweise besteht (mit dem Risiko eines ev. verärgerten Rechtspflegers) oder dieser aber ein persönliches Haftungsrisiko im Fall der Freigabe übernimmt.

    Du bringst es auf den Punkt.......

  • Auch bei diesem (eigentlich klassischen Fall) nur saubere Lösung, ggf. im Erstgespräch mit dem Schuldner:

    Nein, das P-Konto wird nicht "freigegeben",
    stelle deinen Antrag § 36 InsO i.V.m. § 850k Abs. 4 ZPO i.V.m. § 850c ZPO selbst beim IG,
    wenn nicht oder "zu spät", sind etwaig nach den gesetzlichen Sockelbeträgen als pfändbar abgeführte Beträge "meine".
    Und tschüss.

    Ach, wenn es doch immer so einfach wäre und alle Beteiligten mitspielen würden. Bei einem Gericht hier ist nun auch ein weiterer Rechtspfleger dazu übergegangen, bei derartigen, seitens des Schuldners gestellten Anträgen nach § 850 k ZPO diese dem TH weiterzuleiten mit der ausdrücklichen Frage, ob denn das Konto nicht komplett freigegeben werden könne, da dann ein derartiger Beschluss hinfällig sei. Ich verstehe das nicht. Mit dem Schreiben an den TH hat der Rechtspfleger doch im Vergleich zu einem knappen § 850 k Abs. 4 ZPO Beschluss keine nennenswerte Arbeits- und Zeitersparnis. Das einige was er erreicht ist, den TH unter Druck zu setzen, indem dieser entweder auf der gesetzlichen Vorgehensweise besteht (mit dem Risiko eines ev. verärgerten Rechtspflegers) oder dieser aber ein persönliches Haftungsrisiko im Fall der Freigabe übernimmt.

    Ich glaube, Du hast einen "echten" 850k IV noch nicht gemacht, oder? Sooooo unproblematisch ist das nicht. Das sollte man nicht an der Länge des Beschlusses messen. Es muss der konkret pfandfreie Netto-Betrag errechnet werden. Möglicherweise wechselt der ständig. D.h. wiederrum, es bleibt nicht bei einem Beschluss, sondern es muss mehrfach einer gemacht werden. Das ist schon Arbeit. nders als eine Freigabe ;). Allerdings würde ich nie die Verwalter zu sowas drängen; ich bin's nicht gewesen :)...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Stimmt, einen § 850 k Beschluss habe ich noch nicht gemacht. Aber gerade bei schwankendem Einkommen hat der BGH Euch doch die Arbeit ziemlich erleichtert, indem er einen Verweis auf das jeweilige Arbeitseinkommen doch ausreichen lässt, oder?

  • Stimmt, einen § 850 k Beschluss habe ich noch nicht gemacht. Aber gerade bei schwankendem Einkommen hat der BGH Euch doch die Arbeit ziemlich erleichtert, indem er einen Verweis auf das jeweilige Arbeitseinkommen doch ausreichen lässt, oder?

    Stimmt, dies ist aber (bei uns) der geringste Teil der Anträge nach § 850k.

    Der weitaus größte Teil sind Nachzahlungen nach dem SGB II oder XII. Dann werden (hier) die Nachzahlungen auf die Monate verteilt, für die sie bestimmt waren. Mit den Kontoauszügen für diesen Zeitraum wird dann abgeglichen, ob für den Fall der pünktlichen Zahlung ein pfändbarer Betrag entstanden wäre.

    Und Nachzahlungen der Ämter gibts zur Genüge
    :(

  • Stimmt, einen § 850 k Beschluss habe ich noch nicht gemacht. Aber gerade bei schwankendem Einkommen hat der BGH Euch doch die Arbeit ziemlich erleichtert, indem er einen Verweis auf das jeweilige Arbeitseinkommen doch ausreichen lässt, oder?


    das stimmt, die Entscheidung hat vieles einfacher gemacht. ich hatte bisher aber oft die Probleme genau in der Anfangszeit, kurz nach der EÖ, weil dieSchuldner dann natürlich nicht mehr ans Konto kommen. Und dann ist auch beim Verwalter noch nicht viel bekannt. Und dann ist das alles chon ein ziemliches hinterhergelaufe und viel zeit und Arbeit, wobei der Beschluss dann relativ kurz endet.

    Aber nicht das ich falsch verstanden werde: Ihr habt schon Recht. Eine Freigabe ist so nach meinem Dafürhalten eigentlich nicht mehr möglich und so ein Freigabebeschluss ist nunmal unsere Aufgabe.

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  • Eine Freigabe ist so nach meinem Dafürhalten eigentlich nicht mehr möglich und so ein Freigabebeschluss ist nunmal unsere Aufgabe.

    Na dann versuche ich mal mein Glück und werde dem Schuldner das verklickern. Und falls mein Gericht ein Problemchen hat, kann ich gleich auf das Schreiben der Bank verweisen. Ich bin mir sicher, dass der Beschluss dann kein Problem ist, wenn die Bank "meine" Freigabe nicht möchte.

  • Stimmt, einen § 850 k Beschluss habe ich noch nicht gemacht. Aber gerade bei schwankendem Einkommen hat der BGH Euch doch die Arbeit ziemlich erleichtert, indem er einen Verweis auf das jeweilige Arbeitseinkommen doch ausreichen lässt, oder?

    Stimmt, dies ist aber (bei uns) der geringste Teil der Anträge nach § 850k.

    Der weitaus größte Teil sind Nachzahlungen nach dem SGB II oder XII. Dann werden (hier) die Nachzahlungen auf die Monate verteilt, für die sie bestimmt waren. Mit den Kontoauszügen für diesen Zeitraum wird dann abgeglichen, ob für den Fall der pünktlichen Zahlung ein pfändbarer Betrag entstanden wäre.

    Und Nachzahlungen der Ämter gibts zur Genüge
    :(

    Interessanter Gedanke, den ich so bisher nicht im Blick hatte. Liegt vielleicht daran, dass es in den von mir erwähnten Verfahren jeweils Schuldner waren, die keine Sozialleistungen bezogen, sondern eben nur schwankende Arbeitseinkünfte.

  • Stimmt, einen § 850 k Beschluss habe ich noch nicht gemacht. Aber gerade bei schwankendem Einkommen hat der BGH Euch doch die Arbeit ziemlich erleichtert, indem er einen Verweis auf das jeweilige Arbeitseinkommen doch ausreichen lässt, oder?

    Stimmt, dies ist aber (bei uns) der geringste Teil der Anträge nach § 850k.

    Der weitaus größte Teil sind Nachzahlungen nach dem SGB II oder XII. Dann werden (hier) die Nachzahlungen auf die Monate verteilt, für die sie bestimmt waren. Mit den Kontoauszügen für diesen Zeitraum wird dann abgeglichen, ob für den Fall der pünktlichen Zahlung ein pfändbarer Betrag entstanden wäre.

    Und Nachzahlungen der Ämter gibts zur Genüge
    :(

    Interessanter Gedanke, den ich so bisher nicht im Blick hatte. Liegt vielleicht daran, dass es in den von mir erwähnten Verfahren jeweils Schuldner waren, die keine Sozialleistungen bezogen, sondern eben nur schwankende Arbeitseinkünfte.


    Schwankendes AE ist ein Traum für eine zackige Beschlussfassung i.S.d. der BGH-Entscheidung, habe hier auch schon Verfahren, in denen ich 4 x ran musste nach § 850k Abs. 4 ZPO, glücklicherweise nicht die Regel.

    Die Nachzahlungen sind allerdings definitiv ein praktisches und rechtliches Problem, mit denen ich - trotz der BGH-Rd. von Silberkottlett - rechtlich noch nicht gänzlich überzeugt durch bin -; zumal es dazu nun ausgerechnet eine Entscheidung "unseres M-LG" dazu gibt, die diese Nachzahlungen nicht "zurück geschaut auf den Zahlungszeitraum" behandelt wissen will ... (blubs)

  • Beschluss nach § 850k Abs. 4 ZPO hatte ich bisher ausnahmslos bei ledigen Schuldnern ohne Unterhaltspflichten mit höherem Einkommen als dem P-Konto-Grundfreibetrag. Tenor i.V.m. Gründen lautet sinngemäß: "werden die Gutschriften vom Arbeitgeber X in voller Höhe freigegeben, da nur unpfändbares Einkommen eingeht, weil der IV/TH den pfändbaren Teil vom Arbeitgeber erhält". Keine Probleme bekannt.

  • Ich hab jetzt folgendes Problemchen:
    Letzte Woche kam eine Schuldnerin zu mir - die Bank habe Geld von dem P-Konto an ihren Treuhänder abgeführt. Sie hatte im Dezember eine Bonuszahlung vom Arbeitgeber bekommen. Dann hatte sie nicht über alles verfügt, da nach eigener Aussage von diesem Geld eine Autoreparatur im März bezahlt werden sollte. Die Bank hatte aber nun gem. § 835 Abs. 4 ZPO brav an den Treuhänder abgeführt, was die Schuldnerin nicht verbraucht hatte. Ich erklärte der Schuldnerin nun daraufhin, dass das leider alles seine Richtigkeit habe (die Bank hatte in ihrem Schreiben an die Schuldnerin noch ausdrücklich erklärt, dass sie den Freibetrag nicht überschritten habe).
    Jetzt krieg ich ein Schreiben vom Treuhänder. Er habe das P-Konto der Schuldnerin doch aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben und die Bank habe zwischenzeitlich eingeräumt, dass sie fehlerhaft an den Treuhänder abgeführt habe. Der TH bitte jetzt um Mitteilung, ob die Schuldnerin einen Antrag nach § 850 k Abs. 4 ZPO stellen soll (:gruebel: totaler Quatsch in meinen Augen) oder ob er einfach so an die Schuldnerin zurückzahlen soll. Was sag ich ihm denn jetzt? Zahl zurück, aber dann ist das ein Haftungsfall?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wenn das Konto keiner Pfändung unterliegt, bin ich als Gericht raus.
    Der Treuhänder kannd das ohne Rechtsgrundlage Erlangte ja an die Bank zurückgeben und die darf dann überlegen, wie sie aus der Sache wieder rauskommt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Den gem. Tabelle pfändbaren Teil des Einkommens inkl. der Bonuszahlung dürfte der TH doch ohnehin bereits vom Arbeitgeber abgeführt bekommen haben ... ?

  • Den hat die Schuldnerin nachweislich an ihn gezahlt, da der Arbeitgeber das nicht hingekriegt hat. Normalerweise überschreitet ihr Einkommen die Pfändungsfreigrenzen nicht.
    Aber das ist ja letztlich nicht das Problem. Sie hat das erhöhte Einkommen schlicht nicht verbraucht. Hätte der Treuhänder das Konto nicht freigegeben, hätte er jetzt rund 250,- € mehr in der Masse. Jetzt will er es lieber loswerden. Ich weiß nicht so recht, wie man das korrekt lösen soll.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • P-Konto wurde vom TH freigegeben.
    Beim TH hätte insofern gar nix mehr (seitens der Bank) landen dürfen.
    Den hier in Rede stehenden pfändbaren Teil hat der TH auf anderem Wege erhalten (durch die Schuldnerin), um so besser (für den TH), damit auch kein Haftungsfall für den TH aufgrund seiner (grundsätzlich haftungsriskanten) P-Konto-Freigabe;
    mag er also das letztlich nachweislich doppelt pfändbare und zu Unrecht Erhaltene (von der Bank) an die Schuldnerin weiterleiten.
    Hätte ich jetzt keine Bedenken.

  • P-Konto wurde vom TH freigegeben.Beim TH hätte insofern gar nix mehr (seitens der Bank) landen dürfen.Den hier in Rede stehenden pfändbaren Teil hat der TH auf anderem Wege erhalten (durch die Schuldnerin), um so besser (für den TH), damit auch kein Haftungsfall für den TH aufgrund seiner (grundsätzlich haftungsriskanten) P-Konto-Freigabe;mag er also das letztlich nachweislich doppelt pfändbare und zu Unrecht Erhaltene (von der Bank) an die Schuldnerin weiterleiten.Hätte ich jetzt keine Bedenken.


    Moment, ich glaube, hier kommt jetzt was durcheinander. Die Bank hat keine pfändbaren Beträge abgeführt, sondern gem. § 835 Abs. 4 ZPO den Teil, den die Schuldnerin nicht verbraucht hat. Grundsätzlich steht der ja auch dem Treuhänder zu, nur dass der hier das Konto vollständig freigegeben hat. Ich denke daher schon, dass hier eine Haftung des TH in Frage kommt, denn die vollständige Freigabe des Kontos ist nicht nötig gewesen. Ich weiß nur nicht, wie ich hier am besten weiter vorgehe.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Der nicht verbrauchte (fälschlich von der Bank damit als pfändbar) an den TH abgeführte Betrag besteht doch aber letztlich aus dem erhöhten bereits unpfändbaren Einkommensteil. (Den ebenfalls erhöhten pfändbaren Teil hat die Schuldnerin an den TH selbst gezahlt.)

    Sehe hier keinen Schaden der Masse und keine Haftung des TH.

    Warum hätte die Schuldnerin ihn denn auch "rechtzeitig" verbrauchen sollen angesichts der Freigabe ?

    Warum hätte die Schuldnerin denn einen Antrag gem. § 850k Abs. 4 ZPO stellen sollen angesichts der Freigabe ?

    Der Schaden wäre doch nur da, wenn aufs P-Konto zwischenzeitlich noch der Lottogewinn von 1.000 € reingeflattert wäre o.ä., sieht hier aber nicht so aus.

  • Mir (Abteilungsfremden) erschließt sich leider nicht, warum ich als Rpfl. mir einen Kopf zu Haftungsfragen des TH in jenem Falle mache.

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    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Mir (Abteilungsfremden) erschließt sich leider nicht, warum ich als Rpfl. mir einen Kopf zu Haftungsfragen des TH in jenem Falle mache.


    Ganz einfach - der Treuhänder wird mir irgendwann Schlussrechnung legen und ich stelle mir die Frage, ob das ein Fall für den Prüfvermerk ist.
    So richtig blick ich´s immer noch nicht. Auf der einen Seite heißt es, der Treuhänder darf das P-Konto nicht freigeben. Hätte er sich in meinem Fall daran gehalten, hätte die Bank doch zu Recht an ihn abgeführt oder sehe ich das falsch? Auf der anderen Seite wird dann gesagt, wenn er es freigibt, ist alles okay. Das kann doch nicht richtig sein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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