Hallo zusammen,
ich versuche mal schnell zu den "roots" zurückzukehren:
Die Befugnis zur Weitergabe entsprechender Informationen an die Staatsanwaltschaft stammt aus 17 Nr. 1 EGGVG. Ein nicht bei den Ermittlungsbehörden tätiger Rechtspfleger dürfte nicht "zur Mitwirkung im Strafverfahren" berufen sein und daher regelmäßig als Täter des 258a StGB ausfallen. Selbst für Staatsanwälte, bei denen diese "Berufung" unzweifelhaft ist, wird nach h.M. danach unterschieden, ob sie die Kenntnisse dienstlich oder privat erlangt haben. Bei privat erlangten Erkenntnissen gilt, neben 138 StGB, nur bei besonders hervorgehobenen Straftaten eine Offenbarungspflicht.
Für die Zivilgerichte hat das BVerfG kürzlich - in einer allerdings umstrittenen (und mir unverständlich gebliebenen) Entscheidung - judiziert, dass Zivilrichter nur dann weiterleiten dürfen (!), wenn sie zuvor die Frage der Weiterleitung mit den Parteien erörtert haben.
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH