Ab 01.102014 muss eine Liste wegen der Grundbucheinsichten geführt werden. Wer hat diese Liste zu führen, der Rechtspfleger oder der UdG ?
Liste für Grundbucheinsicht ab 01.10.2014
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Sorry, aber ich frage mich gerade, ob du Rechtspfleger oder Notarfachangestellter bist?!
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Ich bin immer wieder erstaunt, dass Eigenbemühungen zur Lösung einer Fragestellung wohl nicht immer entfaltet werden.
Mit einer Google-Suche wie z.B. "grundbuch einsicht 01.10.2014" gibt es dazu hinreichend Treffer.
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[h=2]§ 46a [1] [Protokoll über Grundbucheinsichten][/h]
(5) Zuständig für die Führung des Protokolls nach Absatz 1 und die Erteilung von Auskünften nach Absatz 2 ist der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Grundbuchamts, das das betroffene Grundbuchblatt führt.
Damit ist die Frage hinreichend beantwortet.
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gibt es hierzu vielleicht ein Formular? wurde gerade von meiner SE angesprochen
LG
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Wenn kein Formular zur Verfügung gestellt wird, könnte man auch als SE auf die Idee kommen, sich unter Berücksichtigung der Angaben in § 46 Abs. 1 GBV n.F. mittels Word oder Excel eine Vorlage zu erstellen.
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Gilt diese Pflicht für Notare und deren Einsichten analog?
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Wenn ihr mit SolumStar arbeitet, wird die Liste mit dem Programm geführt. Die SE hat dort im Startbildschirm einen zusätzlichen Button, über den die Daten erfasst werden.
Erfasst werden müssen:
- Einsichten ins Grundbuch
- Einsichten in die Grundakte
- Erteilung von Grundbuchausdrucken
- Erteilung von Kopien aus der Grundakte.Alle notwendigen Daten werden in einer Eingabemaske abgefragt. Die Erfassung ist Aufgabe der SE.
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Gilt diese Pflicht für Notare und deren Einsichten analog?
Ja, bei Notaren und Banken ist bereits jetzt eine Erfassungsmaske für Grundbucheinsichten vorgeschaltet wie im Gericht beim Einsichts-PC.
Einsichten in die Grundakte, Kopien aus der Grundakte und Erteilung von Grundbuchausdrucken erfolgen nur im Gericht und müssen daher auch nur dort erfasst werden.
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Wenn ihr mit SolumStar arbeitet, wird die Liste mit dem Programm geführt. Die SE hat dort im Startbildschirm einen zusätzlichen Button, über den die Daten erfasst werden.
Erfasst werden müssen:
- Einsichten ins Grundbuch
- Einsichten in die Grundakte
- Erteilung von Grundbuchausdrucken
- Erteilung von Kopien aus der Grundakte.Alle notwendigen Daten werden in einer Eingabemaske abgefragt. Die Erfassung ist Aufgabe der SE.
Einsicht in die Grundakte auch? Mein GBA meinte, das gilt nur für die Einsicht ins elektronische Grundbuch...
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Vgl. hierzu die Abhandlung von Böhringer in Rpfleger 2014, 401.
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