Alles anzeigenDie Frist von 4 Wochen erscheint recht willkürlich gewählt. Eine genaue Begründung dafür, warum es genau 4 Wochen (und nicht ein Monat, zwei Monate, 10 Wochen oder gar 6 Monate) sein müssen, ist m.E. der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, führt dies nach dem Willen des Gesetzgebers zur Zurückweisung von Anträgen - insbesondere auch von solchen, die ansonsten wahrscheinlich durchgegangen wären. Die Überlegung, ob die Frist als solche verfassungskonform sein könnte, hatte ich auch schon länger. Ich hoffe, dass es mal jemand darauf ankommen lässt und das BVerfG sich dazu äußert.
Das hoffe ich auch. Ich finde die Frist ehrlich gesagt eher hinderlich, eben weil eine Angelegenheit oft nicht bereits nach 4 Wochen abgeschlossen ist. Wenn der Antrag und die erforderlichen Unterlagen vor Beginn der Beratungstätigkeit ausgefüllt/vorgelegt werden beim RA, ist es für mich genauso "schwierig" diese nach 4 Wochen oder nach 1 Jahr zu prüfen. Man hätte sich wenigstens an der Ausschlussfrist für Betreuer etc. orientieren können. Einige Anwälte haben hier nach Abschluss der Angelegenheit einfach ihre Handakte zur Einsicht geschickt, da blieben hinsichtlich SV/rechtliche Schwierigkeit/Eigenbemühung niemals Fragen offen, idR konnte man einfach bewilligen/auszahlen. Aufgrund der Frist dürfte das wohl vorbei sein...
Richtig, die Angelegenheit ist häufig innerhalb der 4 Wochen noch nicht abgeschlossen und die Unterlagen zum Sachverhalt befinden sich logischerweise beim RA.
Die Prüfung des BerH-Antrages erleichtert das nicht wirklich.
Das kann ich nicht nachvollziehen. Ich beurteile doch eine Beratungshilfebewilligung doch nicht nach dem, was der RA gemacht hat, sondern nach dem, was der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gemacht hat/vorliegen hat.
Eventuell bereits durch den Ast. an den Gegner gefertigte Schreiben wird der Ast seinem RA ausgehändigt haben, damit dieser darauf Bezug nehmen bzw. diese in seinem Schriftsatz mit "verarbeiten" kann.
Ich finde es dadurch schon schwieriger, Unterlagen zu den Eigenbemühungen des Ast. und zur Angelegenheit an sich (konkrete Bezeichnung) zu erhalten.
Manchmal habe ich es auch so schon in der RAST erlebt. RA wurde gerade aufgesucht, von Angestellter erst mal nur gesagt, dass BerH bei Gericht beantragt werden soll und Ast. hat allerdings die Unterlagen zum Sachverhalt schon mal dort gelassen.