Das ist beim AG Göttingen verschriftlicht. schaue mal auf den link von lazuli
Tilgung aller Schulden in der WVP; Antrag auf vorzeitige RSB
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Den Fall haben wir schon diskutiert, bin aber zu faul zum Suchen
Ergebnis war, wenn ich mich recht erinnere, dass die eine Seite sagt, streng nach BGH vorgehen. D.h. keine vorzeitige RSB, WVP durchziehen, zumindest bis die Kosten gedeckt sind. Die andere Seite sieht darin keinen Sinn, erteilt die RSB und fertig. Teilweise werden noch Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Schuldnern getroffen, teilweise bleibt der Staat auf den Kosten sitzen. Ich meine, dass Mosser damals so einen Fall hatte, wo nicht zu erwarten war, dass irgendwelche Beträge reinkommen.Jo, ich hatte mal einen "abstrusen" Fall. hatte mich damals an die Rechtsprechung des BGH gehalten und das Verfahren weiterlaufen lassen. Und weil sich die Mutter von 4 Kleinstkindern nicht richtig kümmerte und etwas schluddrig mit der Hereingabe ihres Hartz-Iv-Bescheides umging, mündete das ganze in einen Antrag nach § 298 InsO. Damals gab es noch nicht die "bahnbrechende" Rechtsprechung des BGH mit der 3-jährigen Sperrfrist und so hätte sie im Falle der Versagung gleich wieder einen neuen Antrag gestellt und ausser Spesen wäre eh nix gewesen. Seit dem erteile ich bei 0,00 € im Schlussverzeichnis gleich.
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Hatten wir den Fall schon mal diskutiert?
Schlussprüfung durch, VV steht mit 0,00 € teilnehmenden Forderungen.
Keine Masse, Sch. bezieht ALG II.Verfahrenskosten also zwar nicht berichtigt, aber Stundungsvoraussetzungen liegen vor.
Also Kostenstundung.
Und RSB-Erteilung vorzeitig jetzt schon möglich ?
> Ich spare 595,00 € und für die bereits entstandenen Kosten beginnt die 4-jährige Kostennachhaftungsphase halt schon fünf Jahre früher.
Eigentlich wie BGH, bloß dass die Kosten nicht berichtigt sind.
Aber nur wegen der Kosten jetzt das RSB-Verfahren durchziehen, obwohl Stundung und noch mehr Kosten produzieren ?AG Göttingen, 27. Mai 2008, Az: 74 IK 282/07
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Vielen Dank.
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Ich noch mal.
AG Göttingen oben behandelt den Fall "keine Anmeldungen".
Das Ergebnis einer vorzeitigen RSB-Erteilung ist doch aber auch das Gleiche, wenn zwar Gläubiger angemeldet hatten, aber keine Aufnahme im SV erfolgte (wg. bestritten pp.), richtig ?
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Ich noch mal.
AG Göttingen oben behandelt den Fall "keine Anmeldungen".
Das Ergebnis einer vorzeitigen RSB-Erteilung ist doch aber auch das Gleiche, wenn zwar Gläubiger angemeldet hatten, aber keine Aufnahme im SV erfolgte (wg. bestritten pp.), richtig ?
Hatte ich für mich auch schon mal problematisiert. Und fand auch, dass da kein Unterschied besteht. Mach' das man ruhig so, dann bin ich nicht alleine ;)...
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Mosser, habe zu meiner Frage wg. zwar Anm. aber nix SV noch
eine andere und diesen SV treffende Entscheidung des AG Göttingen gefunden:http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal…aramfromHL=true
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Also irgendwie nehmen danach diese Gl. nicht so recht am Restschuldbefreiungsverfahren teil, aber irgendwie ggf. doch,
könnten aber letztlich nie begründete Versgaungsanträge stellen wg. fehlender Befriedungsbeeinträchtigung.Einzige Ausnahme insofern § 297 InsO, da dort Gl.-Beeinträchtigung nicht vorgesehen, müsse aber ggf. der Gl. konkrete Anhaltspunkte für vortragen und hindere ansonsten die vorz. RSB-Erteilung nicht.
Find ich o.k.
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Ob die Göttinger Entscheidung hält, wäre noch zu überlegen. Ob der Verwalter überhaupt noch berechtigt ist, die Tabelle in der Frist des § 189 InsO zu ändern, wenn der Gläubiger lediglich Unterlagen vorlegt, ist strittig (LG Krefeld?). Es verbliebe für den Gläubiger lediglich der Nachweis der Feststellungsklage.Wenn die Tabelle aber keine festgestellten Forderungen ausweist, sei es, weil keiner angemeldet hat, seien es Ausfallforderungen oder alles bestritten, steht einer vorzeitigen RSB nichts entgegen, wenn die Kosten gedeckt sind, lt. BGH.
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ja und § 300 Abs. 3 S. 2 zukünftiger Fassung lautet ja für die Ermittlung der 35%:
Zitat
Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird
eine Forderung berücksichtigt, die als festge-
stellt gilt oder deren Gläubiger entsprechend
§ 189 Absatz 1 Feststellungsklage erhoben
oder das Verfahren in dem früher anhängigen
Rechtsstreit aufgenommen hat.Das kann man dann wohl auch schon auf diesen Fall im Umkehrschluss anwenden, dass der Gl. (Feststellungs-)klage nachweislich erhoben haben muss für eine Berücksichtigung.
Tja, und die Kosten müssen jetzt/ künftig wohl immer gedeckt sein, auch in Stundungsfällen und um die Eingangsanfrage nochmals aufzugreifen, zukünfig muss auch ein expleziter Antrag auf vorzeitige RSB gestellt werden, s. Begr. Drucksache 17/11268.
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LFdC: ...Wenn die Tabelle aber keine festgestellten Forderungen ausweist, sei es, weil keiner angemeldet hat, seien es Ausfallforderungen oder alles bestritten, steht einer vorzeitigen RSB nichts entgegen, wenn die Kosten gedeckt sind, lt. BGH.
Gilt das auch, wenn die Forderungen zwar für den Ausfall festgestellt sind, dieser aber nicht feststeht (kein Verzicht), also in der Tabelle z.B. im ST oder vorher noch 0,00 € steht? Und wenn: gibt es Rechtsprechung dazu (lt. BGH)?
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LFdC: ...Wenn die Tabelle aber keine festgestellten Forderungen ausweist, sei es, weil keiner angemeldet hat, seien es Ausfallforderungen oder alles bestritten, steht einer vorzeitigen RSB nichts entgegen, wenn die Kosten gedeckt sind, lt. BGH.
Gilt das auch, wenn die Forderungen zwar für den Ausfall festgestellt sind, dieser aber nicht feststeht (kein Verzicht), also in der Tabelle z.B. im ST oder vorher noch 0,00 € steht? Und wenn: gibt es Rechtsprechung dazu (lt. BGH)?
Auch wenn die Frage nicht an mich gerichtet ist: es wird die Ausschlussfrist nach § 189 ff. in Lauf gesetzt, damit ist sowohl das Thema bestrittener als auch unter Ausfall festgestellter Forderungen durch (1. Fall - vermutlich bundesweit dazu AG Düsseldorf - Zitat hab ich grad nicht parat).
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LFdC: ...Wenn die Tabelle aber keine festgestellten Forderungen ausweist, sei es, weil keiner angemeldet hat, seien es Ausfallforderungen oder alles bestritten, steht einer vorzeitigen RSB nichts entgegen, wenn die Kosten gedeckt sind, lt. BGH.
Gilt das auch, wenn die Forderungen zwar für den Ausfall festgestellt sind, dieser aber nicht feststeht (kein Verzicht), also in der Tabelle z.B. im ST oder vorher noch 0,00 € steht? Und wenn: gibt es Rechtsprechung dazu (lt. BGH)?
aus der Generalentscheidung IX ZB 214/04, Seite 8 Nr. 4., was sich aber, wie @def schon ausgeführt hat, ergibt sich das aus § 189 InsO.
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Dank an Euch beide!
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Hatten wir den Fall schon mal diskutiert?
Schlussprüfung durch, VV steht mit 0,00 € teilnehmenden Forderungen.
Keine Masse, Sch. bezieht ALG II.Verfahrenskosten also zwar nicht berichtigt, aber Stundungsvoraussetzungen liegen vor.
Also Kostenstundung.
Und RSB-Erteilung vorzeitig jetzt schon möglich ?
> Ich spare 595,00 € und für die bereits entstandenen Kosten beginnt die 4-jährige Kostennachhaftungsphase halt schon fünf Jahre früher.
Eigentlich wie BGH, bloß dass die Kosten nicht berichtigt sind.
Aber nur wegen der Kosten jetzt das RSB-Verfahren durchziehen, obwohl Stundung und noch mehr Kosten produzieren ?Wieso sind die Kosten nicht berichtigt. Die Stundung für das HV ist gewährt, damit sind die Kosten (durch die Landeskasse) berichtigt.
Ich praktiziere das seit Jahren so.
ST und sofortige Erteilung, danach Aufhebung. Und gut ist.
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Hatten wir den Fall schon mal diskutiert?
Schlussprüfung durch, VV steht mit 0,00 € teilnehmenden Forderungen.
Keine Masse, Sch. bezieht ALG II.Verfahrenskosten also zwar nicht berichtigt, aber Stundungsvoraussetzungen liegen vor.
Also Kostenstundung.
Und RSB-Erteilung vorzeitig jetzt schon möglich ?
> Ich spare 595,00 € und für die bereits entstandenen Kosten beginnt die 4-jährige Kostennachhaftungsphase halt schon fünf Jahre früher.
Eigentlich wie BGH, bloß dass die Kosten nicht berichtigt sind.
Aber nur wegen der Kosten jetzt das RSB-Verfahren durchziehen, obwohl Stundung und noch mehr Kosten produzieren ?Wieso sind die Kosten nicht berichtigt. Die Stundung für das HV ist gewährt, damit sind die Kosten (durch die Landeskasse) berichtigt.
Ich praktiziere das seit Jahren so.
ST und sofortige Erteilung, danach Aufhebung. Und gut ist.
Tja, ich - und bekannterweise auch viele Kollegen - mach es auch so, aber der BGH meinte es wohl anders. Und spätestens ab Verkürzung RSB ist, glaube ich, auch Schluss damit, denn irgendwo steht, dass die Kosten bezahlt sein müssen. Meinetwegen, wenn der Staat gerne unsere Steuergelder dafür ausgibt...:daemlich
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Die kleinen Freuden:
AG Göttingen reize ich jedenfalls aus bis zum Schluss Neu-InsO
(und auch dann ... aber mal sehen)EÖ Juni 13
200er Jan 14
ein teilnehmender SV-Gläubiger mit marginaler Fdg.
Sch. ALG II
FK SV kommentarlos mitgeschickt an Sch. bei RSB-Ank. und 200erSch. erledigt Forderung 10 Mo später durch Vergleichszahlung (keine näheren Angaben zur Höhe, evtl. 10 x 10 €, egal).
Einziger Gl. teilt entspr. mit und Zust. zur vorz. RSB-Ert.
> Erteilt - 15 Mo nach Eröffnung,
5 Jahre WP-Vergütung gespart.Und für Sch. ist heut schon Weihnachten, klasse !
Also noch x merci für AG Göttingen.
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Also noch x merci für AG Göttingen.
Ich will auch so einen Reppel ....
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Es gibt hierzu auch noch eine Entscheidung vom LG Essen. Bin derzeit nicht im Büro. Müsste AZ nachliefern.
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sorry, aber das ist ein alter BGH -Hut. Vergleich in der WVP bei Kostendeckung führt zu vorzeitiger RSB. Zur Methodik: Hentrich /Hollik, ZInsO 2014, 1641 m.w.N.
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