Wir haben viele Verfahren, da haben wir nicht einmal einen Stundungsantrag für die WVP--> da kann die BGH Entscheidung schon gar nicht greifen..
Und was wird aus dem schönen § 298 InsO? bei den tollen Rückstellungen? Toll, dann braucht der Schuldner jetzt erst recht nichts mehr in der WVP tun, denn wir haben ja den Rückbehalt, da kann man dann ja mal schnell abtauchen oder keine Auskunft erteilen, weil Stundung aufheben, ist ja da nicht mehr, weil Stundung hamma net, weil ja der Rückbehalt da ist. Spitze!