Vollmacht teilender Eigentümer GemO

  • Ich habe folgende Änderung der Gemeinschaftsordnung bekommen:

    "Der teilende Eigentümer ist insbesondere ermächtigt und bevollmächtigt, solange er noch Mitglied der WEG ist, bauliche Änderungen am Gemeinschaftseigentum und den anderen Sondereigentumseinheiten im beliebigen Umfang vorzunehmen. Beispielsweise ist er berechtigt, Anlagen für erneuerbare Energien, eine Gemeinschaftsheizung oder einen Aufzug im Hof zur Erschließung der Einheiten zu errichten."

    Ich empfinde ein Störgefühl bei der Formulierung. Was sagt die Community?

  • Eine solche Ermächtigung würde in den Kernbereich des Eigentums eingreifen
    und geht daher viel zu weit. Zudem handelt es sich hierbei um einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter
    (= zukünftiger Miteigentümer). Auch der Bestimmheitsgrundsatz des Grundbuchverfahrens würde hier verletzt (beliebiger Umfang?).

    Daher: nein, das kann nicht verdinglicht werden.

    Zulässig wäre m.E. allenfalls so etwas wie:
    "Geringfügige bauliche Änderungen, welche die übrigen Miteigentümer nicht wesentlich beeinträchtigen".

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Oder man lässt sich Vollmachten zur Änderung der TE geben

    Geht.
    Dann aber bitte von allen bereits vorhandenen Miteigentümern
    und in jedem Kaufvertrag, den der teilende Eigentümer mit zukünftigen MEn schließt.
    Und das funktioniert auch nur so lange,
    bis der erste ME an einen Dritten weiterveräußert.

    Die baulichen Änderungen sind daran anschließend natürlich auch noch im Grundbuch einzutragen
    (Abweichung von den Bauplänen, die mit der Aufteilungs-Bewilligung eingereicht wurden).

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    2 Mal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (30. April 2024 um 15:58)

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