Hoffolgezeugnis - Löschung Hof

  • Hallo an Alle,

    ich habe derzeit eine etwas verzwickete Grundbuchsache und bräuchte Rat und Hilfe. Erblasser war mit Grundbesitz in der Höferolle (RLP) eingetragen.

    Der Erblasser ist am 28.05.2023 verstorben.


    Am 28.09.2023 hat das Landwirtschaftsgericht um Löschung des Hofs ersucht. Mit Beschluss vom 10.07.2023 wurde festgestellt, dass der Hof kein Hof mehr im Sinne der Höfeordnung ist.

    Am 11.12.2023 wurde (obwohl der Hof bereits gelöscht war) ein Hoffolgezeugnis erteilt auf die Tochter alleine. Weiterhin wurde ein Erbschein über das Hoffreie Vermögen erteilt für Ehefrau und Tochter zu 1/2.


    Notar beantragt die Grundbuchberichtigung.

    Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass das Landwirtschaftsgericht sich zunächst geweigert hatte, das Hoffolgezeugnis zu erteilen, weil die Erben den Hof nicht fortführen wollten. Der Notar hatte dann wohl dahingehend argumentiert, dass der Hof bei Erbfall noch existierte und daher auch das Hoffolgezeugnis erteilt werden muss.

    Die Frage, die sich mir jetzt stellt ist, kann ich das Hoffolgezeugnis im Grundbuch noch vollziehen, obwohl der Hof bereits gelöscht wurde - auch weit vor Erteilung des Hoffolgezeugnisses.

    Aus der Akte sehe ich nicht, dass der Hof bei Erbfall noch existierte. Das weiß ich nur telefonisch durch den Notar.


    Für Meinungen wäre ich dankbar :)

  • Die Rechtsnachfolge bezieht sich auf das (vormals) hofgebundene Vermögen.
    Da die Hofeigenschaft erst nach dem Tod des Hofinhabers erloschen ist,
    fand insoweit Hoffolge statt. Das spätere Löschungsersuchen ändert daran nichts.

    Daher ist m.E. als neue Eigentümerin auf dem früheren Höfeblatt die Hoffolgerin einzutragen.
    Der Fall ist nicht anderes zu behandeln, als wenn sie selbst nach ihrer Eintragung in Abt.I
    die Aufhebung der Hofeigenschaft beim LW-Gericht beantragt hätte.
    Auch dann bliebe sie Alleineigentümerin.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (6. Mai 2024 um 11:31)

  • Aus der Akte sehe ich nicht, dass der Hof bei Erbfall noch existierte.

    Da der Beschluss nicht rückwirkend ausspricht, dass zz. des Erbfalls kein Hof mehr bestand, bestand er zu diesem Zeitpunkt noch. Für die Rechtsnachfolge war somit das Hoffolgezeugnis erforderlich. Das hat das Lw-Gericht offensichtlich auch so gesehen und das Hoffolgezeugnis erteilt.

    Komme also zu dem gleichen Ergebnis wie Spaltenmuckel ;)

  • Es fragt sich natürlich, wie der (rechtskräftige) Beschluss vom 10.07.2023 begründet wurde. Bislang können wir nur darüber spekulieren, auf welchen Zeitpunkt der Beschluss bezüglich des Verlustes der Hofeigenschaft abstellte.

    Auf Vermutungen oder den Sachvortrag einer Partei, die an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens ein Interesse hat, kann man insoweit nicht abstellen.

  • Es fragt sich natürlich, wie der (rechtskräftige) Beschluss vom 10.07.2023 begründet wurde. Bislang können wir nur darüber spekulieren, auf welchen Zeitpunkt der Beschluss bezüglich des Verlustes der Hofeigenschaft abstellte.

    Auf Vermutungen oder den Sachvortrag einer Partei, die an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens ein Interesse hat, kann man insoweit nicht abstellen.



    Begründung lautet wie folgt:

    Die Antragstellerin begehrt die Löschung der ehemaligen Hofstelle des verstorbenen XY aus der Höferolle.

    Der ehemalige Hofgeigentümer ist verstorben. Die Erben möchten den den Betrieb nicht weiterführen. Die Flächen werden an leistungsfähige Landwirte/Winzer veräußert und verpachtet. Der Höfeausschuss wurde gehört. Er hat der Löschung zugestimmt.

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