Hallo zusammen,
ich habe einen Aufteilungsplan bemängelt, in dem eine Freifläche meiner Meinung nach nicht eindeutig/ausreichend bemaßt ist. Die Fläche liegt in der Länge teilweise zwischen zwei Gebäuden und teilweise zwischen der Grundstücksgrenze und einem Gebäude sowie in der Breite teilweise zwischen einem Gebäude und der Grundstücksgrenze, teilweise nur an einer Grundstücksgrenze.
Der Notar reagierte auf meine Zwischenverfügung mit der Aussage, dass es für die Bestimmtheit ausreichend sei, wenn die Fläche ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder von Gebäuden bestimmt werden kann und man anhand der angegebenen Maße im Streitfall die genaue Lage und Größe der Fläche vor Ort bestimmen könne. Leider waren keinerlei Quellen beigefügt, die diese Aussage stützen. Nun ist nach meiner Schulung Sinn und Zweck des § 3 Abs. 3 2. HS WEG, dass die Beteiligten bei Einsicht in die Pläne auf schnelle und unkomplizierte Weise die Bestimmung des Sondereigentums ermöglicht werden soll. Das widerspricht doch der Aussage, dass man es im Streitfall vor Ort bestimmen könne, oder?
Ich würde mich sehr über eure Meinungen freuen.