blöder Ausgleich mehrere Beklagte

  • Ich komme bei folgender Konstellation einfach nicht weiter und hoffe auf die Hilfe des Forums:

    Der Kläger verklagt 3 Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 64.233 € als Gesamtschuldner. Alle 3 Beklagten haben einen eigenen Rechtsanwalt.

    B1 ist insolvent, B2 schließt mit dem Kläger einen Vergleich, wonach er 45.000 € zahlt, die Kosten werden gequotelt (Kläger 1/3, Beklagter zu 2 2/3). Hinsichtlich B3 gibt es ein Teilurteil, wonach B3 einen Betrag in Höhe von 63.150 € an den Kläger bezahlt + die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten; die Kostengrundentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, da B1 ja insolvent ist und das Verfahren ruht. Der Streitwert des Verfahrens wurde im Teilurteil auf 62.000 € festgelegt. im Vergleich wurde kein Streitwert bestimmt.

    Nun stellen sowohl der Klägervertreter als auch der Beklagtenvertreter zu 2) jeweils einen KFA aus dem Streitwert 62.000 €.

    Wie mache ich das jetzt? Der Klägervertreter muss die Anrechnung der Geschäftsgebühr ja nicht durchführen, da diese im ProzessrechtsV zu B3 zu berücksichtigten ist. Kann er jetzt im ProzessrechtsV zu B2 nur ein Drittel seiner Kosten zur Ausgleichung anmelden? Irgendwie sehe ich wahrscheinlich den Wald vor lauter Bäumen nicht, ich verstehe ja schon das Urteil und den Vergleich nicht, der Kläger bekommt doch jetzt mehr als er überhaupt eingeklagt hat, oder wo ist mein Denkfehler???

    Ich hoffe, es kann jemand Licht in mein dunkles Gehirn bringen .....

  • Bisher machst Du gar nichts, weil es noch keine Kostengrundentscheidung gibt. Es muss nämlich erst durch eine Kostenteilurteil (oder Teilkostenurteil, die Terminologie ist nicht ganz sicher) eine Entscheidung über die erledigten Kosten in den Prozessrechtsverhältnissen Kläger gegen B2 und Kläger gegen B3 gebildet werden, in dem nach Baumbach eine Kostenverteilung (auch der Gerichtskosten) unter Offenlassen des Verhältnisses Kläger gegen B1 ergeht.

    Also Zurückweisung unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer Herbeiführung einer KGE durch das Gericht.

    Die KGE könnte dann etwa wie folgt aussehen:

    a) umzusetzen ist Kl : B2 mit 1/3 zu 2/3 in deren Prozessrechtsverhältnis und Kl : B3 mit (vermutlich ) 0 zu 100 in deren Prozessrechtsverhältnis.

    b) Nach Baumbach entstehen auf dieser Basis dann folgende Quoten:

    -) Kl trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten des B2. B2 trägt 2/9 der außergerichtlichen Kosten des Kl. B3 trägt 3/9 der außergerichtlichen Kosten des Kl. Im Übrigen tragen B2 und B3 ihre außergerichtlichen Kosten und der Kl 1/9 seiner außergerichtlichen Kosten selbst.
    -) von den Gerichtskosten trägt der Kläger 1/9, der B2 2/9 und der B3 3/9. Die weitere Kostenverteilung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Aber ich habe doch die Kostengrundentscheidung aus dem Vergleich, die kann ich doch nicht ignorieren, der Vergleich wurde vor Gericht geschlossen.

    In den Gründen des Teilurteils findet sich noch folgender Passus:

    "Eine Kostenentscheidung musste der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben. Das Verfahren
    gegen die Beklagte zu 1) ist nach § 240 ZPO unterbrochen. Von daher kann derzeit in diesem
    Verfahren keine abschließende Kostenentscheidung getroffen werden. Dieser Grundsatz gilt un-
    abhängig davon, dass die Klägerin und der Beklagte zu 3) in ihrem nur zwischen ihnen beiden
    geltenden Vergleich eine Kostenregelung getroffen haben. Diese Kostenregelung zwischen der
    Klägerin und dem Beklagten zu 3) hat keine Auswirkung auf die Kosten des Beklagten zu 2) und
    der Beklagten zu 1)."

  • Ich halte ebenfalls die außergerichtlichen Kosten im Prozessrechtsverhältnis Kl. und B2 entsprechend der im Vergleich vereinbarten Kostenquote für festsetzungsfähig. Jedenfalls sehe ich nicht, was konkret dagegen spricht.

    Nur eine Ausgleichung der Gerichtskosten scheidet derzeit aus, weil es noch keine SKR gibt und sich die Kosten ja im weiteren Verlauf des Rechtsstreits auch nich ändern könnten.

  • Aus dem Vergleichstext ergibt sich klar, dass das nur eine Kostenregelung im Prozessrechtsverhältnis zwischen den beiden Vergleichsparteien ist. Und da sich eine solche Teilkostenregelung eben nur über ein entsprechendes Kostenurteil auf fie Gesamtkosten des Rechtsstreits umsetzen lässt, ist eben dieses Kostenurteil nötig. B2 trägt eben nicht zwei Drittel der Kosten des Klägers, sondern nur 2/9, denn das Prozessrechtsverhältnis zwischen Kl und B2 ist eben nur eines von 3 parallel laufenden Prozessrechtsverhältnissen im gleichen Gesamtprozess. Und es gibt wirklich keinen Grund, dass B2 Kostenanteile des Kl tragen sollte, die in Wirklichkeit zu den parallelen Prozessrechtsverhältnissen Kl - B1 (derzeit wegen Insolvenz stillgelegt) und Kl - B3 gehören.

    Und eine solche unvollständige Kostenentscheidung ist gerade im Falle der Insolvenz des dritten Gesamtschuldners auch möglich, das hat der BGH längst geklärt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das überzeugt mich nicht so richtig.

    Es ist davon auszugehen, dass alle Gebühren, die Kl. und B2 nun festgesetzt haben möchten, ebenso angefallen wären, wenn Kl. von vornherein nur B2 verklagt hätte.

    Wieso soll dem B2 nun zugute kommen, dass noch B1 und B3 verklagt sind?

    Hinzu kommt namlich, dass alle drei Beklagten laut Sachverhalt - soweit sie überhaupt haften - Gesamtschuldner sind und somit B2 für die Kosten als Gesamtschuldner haften muss, § 100 Abs. 4 ZPO.

  • § 100 Abs. 4 ZPO greift auch, wenn die Gesamtschuld zwar nicht tenoriert ist, aber dennoch erkennbar ist, dass es sich um eine Gesamtschuld handelt.

    Ich verstehe ehrlichgesagt sowieso nicht, weshalb der Kläger mehr bekommt als er ursprünglich eingeklagt hat...

    Er bekommt ja nicht mehr, weil B2 und B3 Gesamtschuldner sind, was aufgrund der vorliegenden Sonderkonstrllation nur nicht ausdrücklich tenoriert ist.

  • Von den Kosten des Rechtsstreits zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu [2)]

    Wenn das die KGE ist und K von B2 als Gesamtschuldner 62000,- EUR (bzw. so festgesetzt wurde und sich darüber laut ihrer KfAs K und B2 auch einig sind) wollte, dann wird m.E. ganz normal zwischen diesen beiden über diesen Streitwert ausgeglichen, und zwar auch inkl. Gerichtskosten (denn diese sind schließlich auch Kosten des Rechtsstreits zwischen K und B2 über 62000,- EUR).

    Praxistipp: Entwerfe doch einen KfB mit der Ausgleichung der angemeldeten RA-Kosten und ggf. der Gerichtskosten, falls dir die Schlussrechnung vorliegt, und frag dann K und B2, ob sie mit dem beabsichtigten Beschluss einverstanden sind. Wenn keine Einwände kommen, erlassen und weg mit der Akte.

    - Es lebe das Mischdezernat, das sorgt für Abwechslung :D -

  • Das überzeugt mich nicht so richtig.

    Es ist davon auszugehen, dass alle Gebühren, die Kl. und B2 nun festgesetzt haben möchten, ebenso angefallen wären, wenn Kl. von vornherein nur B2 verklagt hätte.

    Wieso soll dem B2 nun zugute kommen, dass noch B1 und B3 verklagt sind? ...

    Weil das zwingendes geltendes Recht ist, nämlich der Baumbach'schen Kostenformel. Wer mehr Leute verklagt, muss gedanklich mit einer Aufspaltung seiner Kostenerstattung leben (Ausnahme: Auch gesamtschuldnerische Haftung für die Erstattung).

    Stell Dir vor, er hätte B1, B2 und B3 nicht im gleichen Rechtsstreit verklagt, sondern in 3 verschiedenen. Dann würde er in jedem einzelnen Streit auch nur seine dortigen Kosten bekommen, und eben nicht die aus den beiden anderen auch noch. Warum soll sich sn dem Ergebnis etwas ändern, nur weil das Verklagen mehrerer Leute im gleichen Rechtsstreit möglich ist? Ausnahme wie oben gesagt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der KfB dient mE nicht dazu, die fehlende Anwendung der Baumbach'schen Formel in der KGE nachzuholen bzw. zu korrigieren.

    Deswegen hatte ich oben in #2 ja geschrieben, dass er derzeit gar nichts tun soll, sondern auf eine fehlende umfassende KGE hinweisen soll.

    Ich ergänze nochmals zur Verdeutlichung: Es gibt bisher keine KGE, die die "aktiven" Teile des gesamten Rechtsstreitsumfassen würde. Es gibt nur etwas - im Teilvergleich - das wie eine "Rechtsstreits-KGE" aussieht, tatsächlich aber nur eine "Prozessrechtsverhältnis-KGE" ist. Und da eine Prozessrechtsverhältnis-KGE sich nicht durch den Rechtspfleger auf eine Rechtsstreits-KGE umrechnen lässt, fehlt es eben an einer für den KfB tauglichen Basis. Siehe schon #2.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    2 Mal editiert, zuletzt von AndreasH (8. November 2024 um 23:12) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Ich würde es wie von Grundbuchguru vorgeschlagen pragmatisch angehen.

    Wenn die Kostenfestsetzungsanträge unstreitig sind kein Fass aufmachen.

    Wenn es streitig wird kannst du immer noch überlegen, ob du die Bedenken von AndreasH teilst.

    Ggf. wäre auch ein vorherige Absprache mit dem Richter sinnvoll. Nicht dass du den Parteien sagst, dass eine Kostengrundentscheidung, also ein Teilurteil über die Kosten erforderlich ist, der Richter ein solches aber nicht erlassen will.

    Nicht vertretbar wäre es jedenfalls, die Parteien hängen zu lassen. In der vorliegenden Konstellation besteht ein berechtigtes Interesse, die Kosten jetzt schon festsetzen zu lassen. Die Parteien sollten nicht bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag auf das Schlussurteil mit der endgültigen Kostenregelung warten müssen.

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