Ich komme bei folgender Konstellation einfach nicht weiter und hoffe auf die Hilfe des Forums:
Der Kläger verklagt 3 Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 64.233 € als Gesamtschuldner. Alle 3 Beklagten haben einen eigenen Rechtsanwalt.
B1 ist insolvent, B2 schließt mit dem Kläger einen Vergleich, wonach er 45.000 € zahlt, die Kosten werden gequotelt (Kläger 1/3, Beklagter zu 2 2/3). Hinsichtlich B3 gibt es ein Teilurteil, wonach B3 einen Betrag in Höhe von 63.150 € an den Kläger bezahlt + die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten; die Kostengrundentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten, da B1 ja insolvent ist und das Verfahren ruht. Der Streitwert des Verfahrens wurde im Teilurteil auf 62.000 € festgelegt. im Vergleich wurde kein Streitwert bestimmt.
Nun stellen sowohl der Klägervertreter als auch der Beklagtenvertreter zu 2) jeweils einen KFA aus dem Streitwert 62.000 €.
Wie mache ich das jetzt? Der Klägervertreter muss die Anrechnung der Geschäftsgebühr ja nicht durchführen, da diese im ProzessrechtsV zu B3 zu berücksichtigten ist. Kann er jetzt im ProzessrechtsV zu B2 nur ein Drittel seiner Kosten zur Ausgleichung anmelden? Irgendwie sehe ich wahrscheinlich den Wald vor lauter Bäumen nicht, ich verstehe ja schon das Urteil und den Vergleich nicht, der Kläger bekommt doch jetzt mehr als er überhaupt eingeklagt hat, oder wo ist mein Denkfehler???
Ich hoffe, es kann jemand Licht in mein dunkles Gehirn bringen .....