Stundung -wie viel Mühe macht ihr euch?

  • Eines der mir bekannten IG will, dass für die WVP ein erneuter Antrag gestellt wird. Viel Sinn kann ich nicht darin sehen, außer das für das laufende Verfahren, vor IE der Richter über die Stundung entscheiden hat, jetzt aber der Rechtspfleger zuständig ist.



    Der einmal gestellte Antrag gilt für alle Verfahrensabschnitte, ein erneuter Antrag ist nicht erforderlich.

  • Frege/Keller/Riedel meint dazu:
    Für die gerichtliche Praxis ist zu empfehlen, zunächst den Gesamtbetrag der entstandenen Kosten durch Erstellung einer Kostenrechnung festzustelluen und dem Schuldner zu übersenden, eine Sollstellung sollte noch nicht erfolgen. Der Schuldner kann daruf reagieren und erklären, ob er in der Lage ist, den in der Kostenrechnung festgestellten Betrag zu leisten oder nicht. Hierauf kann das Gericht die Verlängerung der Kostenstundung bewilligen oder den festgestellten Betrag zu Soll stellen.

    Wenn ich mein Verfahren bewerte schicke ich dem Schuldner die Kostenaufstellung mit zu, füge ein Formblatt "wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse", einen Antrag auf Verlängerung der Kostenstundung bei und warte erst mal ab, ob was kommt.
    Danach Kostenstund oder Sollstellung.



    Dein ganzes Verfahren mit der GK-erstellung, Vordruck pers. und wirtschaftliche Verhältnisse, Antrag auf Stundung und jährlichen Vorlage der Akte machst Du doch aber nicht immer, oder ? Stichwort alleinerziehende Mutter mit 4 Kindern und Rentner.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Dein ganzes Verfahren mit der GK-erstellung, Vordruck pers. und wirtschaftliche Verhältnisse, Antrag auf Stundung und jährlichen Vorlage der Akte machst Du doch aber nicht immer, oder ? Stichwort alleinerziehende Mutter mit 4 Kindern und Rentner.



    Wie schon gesagt, hatte ich bisher noch nicht. Aber ich will mal sehen wie es dann in der Praxis aussieht.

  • Noch einmal zum Ursprungsthema zurück. (Damit nicht nur Jenny die Schläge von Inti bekommt;) )
    Nach meiner Erinnerung habe ich irgendwo gelesen (schaffe jetzt leider nicht, danach zu suchen), dass der Schuldner wegen der Verpflichtungen, die er damit auch eingeht, auch für den Abschnitt der WVP noch mal Stundung beantragen muss. Fand ich ganz einleuchtend.
    Bei uns läuft das hier so, dass am Ende des 1. Jahres der WVP der Schuldner von unseren Verwaltern angeschrieben wird. Er wird gefragt, ob sich was verändert hat und gleichzeitig aufgefordert, den jährlichen Abschlag auf die Vergütung zu zahlen. Der Verwalter macht ihn aber auch darauf aufmerksam, dass er Stundung beantragen kann und fügt auch den Antrag bei (bei echt unterstützungsbedürftigen fügen sie ihn auch schon mal ausgefüllt bei), aber er macht auch darauf aufmerksam, dass auf den Schuldner zukommt, dass er bei Stundung das ggf. nach Erteilung der RSB zahlen muss.
    Ergebnise: 10 % erwirtschaften genug Masse für die Vergütung des Treuhänders
    10 % rühren sich überhaupt nicht mit der Folge des § 298 InsO
    10 % beantragen Stundung und bekommen die i. a. auch problemlos
    70 % zahlen die Vergütung des Verwalters.
    Das ist ein Ergebnis, mit dem ich leben kann.
    Da der Gesetzgeber die Möglichkeit der Stundung vorsieht, bin ich gerne bereit, sie zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Wie die Verfasser des neuen InsO-Entwurfs aber auch sehen, ist es doch häufig so, dass der Schuldner kleine Summen aufbringen kann.

  • Noch einmal zum Ursprungsthema zurück. (Damit nicht nur Jenny die Schläge von Inti bekommt;) )
    Nach meiner Erinnerung habe ich irgendwo gelesen (schaffe jetzt leider nicht, danach zu suchen), dass der Schuldner wegen der Verpflichtungen, die er damit auch eingeht, auch für den Abschnitt der WVP noch mal Stundung beantragen muss. Fand ich ganz einleuchtend.
    Bei uns läuft das hier so, dass am Ende des 1. Jahres der WVP der Schuldner von unseren Verwaltern angeschrieben wird. Er wird gefragt, ob sich was verändert hat und gleichzeitig aufgefordert, den jährlichen Abschlag auf die Vergütung zu zahlen. Der Verwalter macht ihn aber auch darauf aufmerksam, dass er Stundung beantragen kann und fügt auch den Antrag bei (bei echt unterstützungsbedürftigen fügen sie ihn auch schon mal ausgefüllt bei), aber er macht auch darauf aufmerksam, dass auf ihn zukommt, dass er das bei Stundung ggf. nach Erteilung der RSB zahlen muss.
    Ergebnise: 10 % erwirtschaften genug Masse für die Vergütung des Treuhänders
    10 % rühren sich überhaupt nicht mit der Folge des § 298 InsO
    10 % beantragen Stundung und bekommen die i. a. auch problemlos
    70 % zahlen die Vergütung des Verwalters.
    Das ist ein Ergebnis, mit dem ich leben kann.
    Da der Gesetzgeber die Möglichkeit der Stundung vorsieht, bin ich gerne bereit, sie zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Wie die Verfasser des neuen InsO-Entwurfs aber auch sehen, ist es doch häufig so, dass der Schuldner kleine Summen aufbringen kann.


  • Bei dem Antrag auf Verlängerung handelt es sich um einen Eigenentwurf, wenn Du ihn haben willst, dann bitte per PN deine E-Mail-Adresse. Ich kann dazu noch das Vermögensverzeichnis und ein Anschreiben an den Schuldner mit anbieten. Dies sind Worddokumente.



    Auch :habenw
    Wir beabsichtigen auch so zu verfahren wie von rainermdvz beschrieben, ein kleiner Denkanstoß für Formulierungen wäre daher schon ganz hilfreich.

    @rainermdvz: Darf ich dir dann auch mal ganz unverschämt per PN meine Mailadresse schicken?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D



  • Immer her damit.

  • Die WVP liegt deutlich nach der Entscheidung über die Eröffnung, somit Rechtspfleger, oder worauf wolltest Du hinaus Cano?

    Davon abgesehen bleibe ich dabei keinen weiteren Antrag zu fordern. Nach § 4a InsO wird auf Antrag bis zur RSB gestundet.
    Die Folge § 4b I ist direkt auf diesen ersten Antrag: entweder es gibt Raten oder die Stundung wird verlängert. Das ist gesetzliche Folge der zuerst bewillilgten Stundung, ein Antrag wird bei § 4b I nicht verlangt.

    Und dann werde ich wohl auch eine jährliche Wiedervorlage und Überprüfung ins Auge fassen und nach 4 Jahren ist Schluss.

    (Irgendwas ist bei mir nicht in Ordnung, ich wollte auf Cano antworten (Ende Seite 2) und kriege erst nach meinem Posting gerade die ganzen weiteren Postings bis #48 zu sehen. Werde mich erst mal abmelden und später einen Neustart machen.)

  • Davon abgesehen bleibe ich dabei keinen weiteren Antrag zu fordern. Nach § 4a InsO wird auf Antrag bis zur RSB gestundet.
    Die Folge § 4b I ist direkt auf diesen ersten Antrag: entweder es gibt Raten oder die Stundung wird verlängert. Das ist gesetzliche Folge der zuerst bewillilgten Stundung, ein Antrag wird bei § 4b I nicht verlangt.



    Das sehe ich anders. Wie schon ausgeführt endet die beantragte Stundung mit der RSB bzw. deren Versagung. Ich bin der Meinung, dass die Verlängerung der Kostenstundung einen Antrag erfordert. Auch die Literatur (Frege/Keller/Riedel) fordert einen Antrag für die Verlängerung der Kostenstundung. Hab leider im MüKo nichts darüber gefunden. Hat jemand vielleicht einen brauchbaren Kommentar, der darüber was aussagt.

  • Ich haber hier einen Beschluss des LG Erfurt vom 29.11.2002, Az.: 7 T 389/02. Dieser spricht von einer 2. Stundungsstufe:

    Für die Festsetzung von Ratenzahlungen bereits im Rahmen der Stundungsentscheidung gemäß § 4a InsO ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Vielmehr sieht das Gesetz nach seinem eindeutigen Wortlaut in § 4b Abs. 1 InsO erst für die sog. 2. Stundungsstufe, d.h. nach Erteilung der Restschuldbefreiung, die Festsetzung von Monatsraten und die entsprechende Anwendung der §§ 115 Abs. 1 und 2 und 120 Abs. 2 ZPO vor.

    Ob allerdings vor der sog. 2. Stundungsstufe ein entsprechender "neuer" Antrag auf Stundung erforderlich ist, ergibt sich hieraus leider nicht.

  • Ich halte auch einen erneuten Antrag für erforderlich, denn der Schuldner beantragt in der Regel bei Eröffnung, die Stundung bis zu Erteilung der RSB zu bewilligen. Danach muss er m.E. zwangsläufig einen neuen Antrag stellen, denn der erste gilt nicht für die Zeit danach.

    @ reinermdvz: Vordrucke :daumenrau

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich halte auch einen erneuten Antrag für erforderlich, denn der Schuldner beantragt in der Regel bei Eröffnung, die Stundung bis zu Erteilung der RSB zu bewilligen. Danach muss er m.E. zwangsläufig einen neuen Antrag stellen, denn der erste gilt nicht für die Zeit danach.

    @ reinermdvz: Vordrucke :daumenrau



    Ich habe aber bisher noch nichts im Kommentar gefunden. Auch bei beck-online nix. Es muss sich doch mal ein Kommentar darüber ausgelassen haben, das gibt es doch gar nicht. :mad:

    Vordrucke: :gerges:

  • Die WVP liegt deutlich nach der Entscheidung über die Eröffnung, somit Rechtspfleger, oder worauf wolltest Du hinaus Cano?



    Mir ging es lediglich darum, den Widerspruch von @RainermdvZ zur Aussage, dass der Antrag für alle Verfahrensabschnitte gilt, zur Praxis, dass der Schuldner bei manchen Gerichten gehalten ist, in der WVP einen weiteren Antrag zu stellen, aufzuzeigen. Ansonsten kein Hintergedanke, habe ich doch nie..

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Tja, damit stehen die grundsätzlichen Ansichten gegenüber.
    Die einen halten den Antrag für erforderlich und begründen entsprechend, ich halte einen Antrag nicht für erforderlich und kann es auch begründen.

    Aber noch einmal zur praktischen Anwendung, wenn der weitere Antrag auf Stundung nach RSB nicht kommt, was dann? Und mit welcher Begründung?

  • Schon mal gehabt?



    Eben noch nicht. :mad:

    Wie soll man das in der Praxis handhaben? Hab mir auch schon mal nen Kopf gemacht. Wenn du den Antrag rausschickst, dann rührt der sich Schuldner auf alle Fälle nicht. Wenn die Sollstellung rausgeht und der Schuldner die Kostenrechnung bekommt, dann rennen die dir die Bude ein.

    Möglichkeit:
    Ich werde den Antrag auf Verlängerung rausschicken. Kommt dann der Antrag nicht zurück, werde ich die formlose Kostenaufstellung aus den Akten an den Schuldner rausschicke mit der Bitte um Begleichung der Gerichtskosten bei der Gerichtszahlstelle. Wenn sich dann immer noch nichts tut werde ich eine Sollstellung erstellen. Das Problem ist dann, dass der Schuldner Antrag auf Verlängerung stellt und ich die Kostenrechnung wieder löschen muss. Es müsste dann eine Möglichkeit geben, den verspäteten Antrag zurückzuweisen. Dies ist das Problem, das ich bisher noch nicht lösen konnte.

  • Irgendwie wendest Du ja richtig Zeit für diese Sachen auf. Ich will Dich ja nicht entmutigen, aber ich persönlich glaube nicht, dass Deine Bemühungen sehr erfolgsversprechend sind. Wenn Du die Kosten zum Soll gestellt hast, wird ja spätestens die Gerichtskasse mangels Erfolgsaussicht die Sache weglegen. Oder aber der Schuldner legt Beschwerde ein und Du mußt u.U. abhelfen. Die kann er sogar völlig losgelöst ohne irgendeine Frist einlegen. Ist es da nicht vielleicht besser, erst mal die Situation der letzten 6 Jahre zugrunde zu legen und ggfs. wie Harry von Amts wegen zu entscheiden und ggfs. 0.- € Raten festzulegen.
    Ich war auch erst ein Verfechter der harten Linie, habe mich aber überzeugen lassen, dass das überhaupt nix bringt. Selbst wenn die GK die Kosten weiterverfolgt, dann kann sie die Zwangsvollstreckung auch nur nach den normalen Vorschriften durchführen. D.h. selbst wenn gemäß PKH-Vorschriften Raten zu zahlen wären, lassen sich diese u.U. nicht durchsetzen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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