Bestimmtheit d. Antrages

  • ...musst du auch so pingelig sein und anhören.


    Wen? Den Rechtsanwalt, der weniger haben will als er bekommen könnte? Mache ich nicht, ich setze auch 4 %, 1,75 % oder 3,14 % fest, falls beantragt.




    Man muss immer anhören, wenn das Gewollte nicht eindeutig durch Auslegung ermittelbar ist und das Gericht sich bei 2 Auslegungsmöglichkeiten für diejenige entscheidet, welche nachteilig für die begehrende Partei ist.

    Dir ist ja selbst doch klar, dass der Unterschied eben nicht geläufig ist. Daher muss das Gericht nach § 139 ZPO Hinweise erteilen, und darf sich nicht stur nach dem Antrag richten. Das ist verfassungsrechtliches Gebot des rechtsstaatlichen Verfahrens.

    @ Little Steven

    Mir ist ehrlich schleierhaft, wie man bei einem Antrag, der gem. §§ 103, 104 ZPO gestellt wird, nicht den in diesem Gesetz vorgegeben Zinssatz, als gesetzlichen Zinssatz ansehen kann und auf ein völlig anderes Gesetz zugreifen will.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich halte die Diskussion für "Kinderkram". Unabhängig davon, dass der BGH dieses m.E. (versteckt) entscheiden hat;

    BGH 5. Zivilsenat, 16.01.2003, V ZB 51/02


    Ebensowenig wie nach rechtskräftigem Abschluß eine Senkung des Zinssatzes geltend gemacht werden könnte kann folglich eine Nachforderung erhoben werden, weil der gesetzliche Zins erhöht worden ist.

    In dem Kostenfestsetzungsverfahren wurde die "gesetzliche Verzinsung" beantragt und 4% festgesetzt. Nach Änderung des von § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO wurde nachtägliche Zinsen beantragt und zurückgewiesen.


    Der BGH spricht hier vom gesetzlichen Zinssatz für Prozesskosten, ein Verweis auf das BGB ist m.E. nicht richtig.

  • Ich reibe mir gerade verwundert die Augen: Ist die ZPO kein Gesetz? :confused: Wenn im Rahmen der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO die Festsetzung der gesetzlichen Zinsen beantragt wird, muss ich dann zwangsläufig das BGB meinen und nicht vielleicht die ZPO, in der ich mich mit meinem Antrag ja schon befinde?



    Da habe ich mir auch erst die Augen gerieben. Was der "Gesetzliche Zinssatz" ist, ist in § 246 BGB geregelt. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO wäre in einer sauberen Unterscheidung hierzu lediglich ein gesetzlich geregelter Zinssatz - oder ist das spitzfindig?

    Nein, das ist nicht spitzfindig. Ich meine, dass die Regelung in der ZPO hier der Regelung des BGB vorgeht - weil sie spezieller ist.

  • Ich halte die Diskussion für "Kinderkram".



    Eine Äußerung, der man vollen Umfangs zustimmen kann... :D

  • Ich halte die Diskussion für "Kinderkram".



    Eine Äußerung, der man vollen Umfangs zustimmen kann... :D



    Sehe ich auch so.:D unabhängig davon wird der Begriff "Gesetzlicher Zinssatz" nach meinen bisherigen Recherchen nur in § 246 BGB und § 352 HGB verwandt.
    Aus § 246 BGB folgt, dass der gesetzliche Zins außer im Fall des § 352 HGB 4 % beträgt. Daneben kann eine andere (als die gesetzliche) Verzinsung bestimmt werden = niedrigeres Zinsbegehren oder zwischen den Parteien abweichend vereinbart oder aufgrund einer gesetzlichen Grundlage - z.B. nach § 104 Abs. 2 ZPO begehrt.

    PS.: Ich schließe nicht aus, dass ich mich hier vergallopiere. Wie dem auch sei - meine Argumentation erscheint mir gegenwärtig noch schlüssig.

  • Am Rande:
    Warum Anwälte nicht einfach immer die Verzinsung nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO beantragen erschließt sich mir nicht. Da kann man dann auch wirklich nichts falsch machen.
    Statt dessen gewagte Formulierungen und mmer wieder gerne: Verzinsung ab Antragstellung bei Postversand ... . Alles unnötig wenn man sich auf die Vorschrift beschränkt. Dann braucht man sich auch keinen Gedanken über den Zinssatz, Prozente und Prozentpunkte zu machen.
    In diesem Fall kann man es wirklich nicht besser machen als das Gesetz.:strecker

  • Am Rande:
    Warum Anwälte nicht einfach immer die Verzinsung nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO beantragen erschließt sich mir nicht. Da kann man dann auch wirklich nichts falsch machen.

    Erfahrene Anwälte mit erfahrenen Renos machen das so. Neulinge halten sich an Prozessformularbücher oder im Anwaltsprogramm vorgegebene Texte, ohne weiter drüber nachzudenken und stolpern erst dann, wenn ein Rechtspfleger sie durch Zwischenverfügung drauf aufmerksam macht, dass die Formulierung nicht eindeutig ist.

    Hin und wieder ist auch etwas Nachsicht (auf beiden Seiten!) erforderlich. Auch nur so am Rande.

  • Warum Anwälte nicht einfach immer die Verzinsung nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO beantragen erschließt sich mir nicht.



    Warum nicht einfach (eindeutig, d. h. durch deren Nennung) auf die Vorschrift verwiesen wird, habe ich mich auch schon oft gefragt.

    Antwort mancher Kanzleien: Das kann unser Programm nicht.

    Mein Antwort: Ihr Programm taugt nix, kaufen Sie sich ein neues.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Antwort mancher Kanzleien: Das kann unser Programm nicht.

    Mein Antwort: Ihr Programm taugt nix, kaufen Sie sich ein neues.



    Kanzlei-Antwort: Wovon denn, bei den niedrigen Zinsen... :wechlach:


  • Antwort mancher Kanzleien: Das kann unser Programm nicht.

    Mein Antwort: Ihr Programm taugt nix, kaufen Sie sich ein neues.

    Häufig kann es das Programm schon, nur kann dann niemand das Programm richtig bedienen ;)

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