...musst du auch so pingelig sein und anhören.
Wen? Den Rechtsanwalt, der weniger haben will als er bekommen könnte? Mache ich nicht, ich setze auch 4 %, 1,75 % oder 3,14 % fest, falls beantragt.
Man muss immer anhören, wenn das Gewollte nicht eindeutig durch Auslegung ermittelbar ist und das Gericht sich bei 2 Auslegungsmöglichkeiten für diejenige entscheidet, welche nachteilig für die begehrende Partei ist.
Dir ist ja selbst doch klar, dass der Unterschied eben nicht geläufig ist. Daher muss das Gericht nach § 139 ZPO Hinweise erteilen, und darf sich nicht stur nach dem Antrag richten. Das ist verfassungsrechtliches Gebot des rechtsstaatlichen Verfahrens.
@ Little Steven
Mir ist ehrlich schleierhaft, wie man bei einem Antrag, der gem. §§ 103, 104 ZPO gestellt wird, nicht den in diesem Gesetz vorgegeben Zinssatz, als gesetzlichen Zinssatz ansehen kann und auf ein völlig anderes Gesetz zugreifen will.