Hallo ihr!
Mein Grundbuchstand beschreibt sich so :
Eingetragen sind A zu 3/10 und B zu 7/10; A überläßt ihren Miteigentumsanteil komplett an C, B aus seinen 7/10 nur 2/10 an C... Somit verbleiben jeweils 5/10 bei B und C...
Nun sollen an den jeweils überlassen Miteigentumsanteilen für A und B Rückauflassungsvormerkungen eingetragen werden... somit für B an einem 5/10 Anteil aber hieran nur an einem 2/10 aNTEIL (der überlassene Anteil) .
Ist das rechtlich möglich und falls ja, WIE formuliere ich das, ohne komplett für Verwirrung zu sorgen *grummel*
Es steht ja nirgends, dass es nicht möglich ist, aber sicher bin ich mir da nicht... HILFE!
RückAV an ideellem Anteil?
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saddle80 -
17. Januar 2006 um 15:33
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Ich halte das für Zulässig. Schließlich sichert die Vormerkung den schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung eines entsprechenden Anteils.
Ich würde das in etwas wie folgt eintragen (in Deinem Beispiel für B):
Nur lastend auf dem 5/10 Anteil des C:
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübertragung eines 2/10 Anteils für B usw. -
Ich würde es auch so eintragen und habe es auch schon vor etlichen Jahren so praktiziert, wie von Ulf vorgeschlagen.
Übrigens habe ich besagtes Objekt im letzten Jahr auch bereits versteigert!
Auf die Anteils-RückAV konnte sogar etwas zugeteilt werden -
Die Eintragung ist so wie beschrieben möglich. Nicht möglich wäre imho eine AV die direkt an einem sog. isolierten Miteigentumsanteil lastet (da kann man sich aber evtl. drüber streiten).
Schöne Woche noch
P.S.: Arbeitet die Koll. Barbara (die mal in GAP war) noch oder wieder in Wolfratshausen, falls ja, schöne Grüsse aus Passau -
Als Belastung (in Form einer Vormerkung) des Gesamtgrundstücks kann auch eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden, die nur die Übertragung des Eigentums an einem ideellen (zB halben) Miteigentumsanteil (...) sichern soll (Schöner/Stöber HRP Rn. 1502).
Aus den vorherigen Ausführungen unter derselben Randnummer ergibt sich, dass nicht die Belastung von Bruchteilen gemeint ist.
Bei Weganteilen, noch nicht gebildeten Mehrfachparkern etc ist das ja auch gängige Praxis.
Ich würde die Vormerkungen wie folgt eintragen:
Am Anteil Abt.I/2x: Auflassungsvormerkung bezüglich eines 2/10 Miteigentumsanteils für B; gemäß Bew....
oder: Auflassungsvormerkung bezüglich des heute überlassenen Miteigentumsanteils zu 2/10 für B etcetc.
Am Anteil Abt.I/2x: Auflassungsvormerkung bezüglich eines 3/10 Miteigentumsanteils für A; gemäß Bew....
oder: Auflassungsvormerkung bezüglich des heute überlassenen Miteigentumsanteils zu 3/10 für A etcetc. -
Hallo und danke für die Antworten... ich habe mich jetzt auch schon mehrfach umgehorcht und bin noch nicht ganz schlüssig.
Im HRP steht (RdNr. 1502), dass ein Miteigentumsanteil belastet werden kann, wenn er in Bruchteilseigentum steht. Das ist ja gerade bei meinem 2/10 Anteil nicht der Fall. Es ist ja kein eigenständiger Anteil sondern nur ein Teil eines 5/10 Anteils...oder bin ich jetzt total verkehrt? -
Zitat von saddle80
Hallo und danke für die Antworten... ich habe mich jetzt auch schon mehrfach umgehorcht und bin noch nicht ganz schlüssig.
Im HRP steht (RdNr. 1502), dass ein Miteigentumsanteil belastet werden kann, wenn er in Bruchteilseigentum steht. Das ist ja gerade bei meinem 2/10 Anteil nicht der Fall. Es ist ja kein eigenständiger Anteil sondern nur ein Teil eines 5/10 Anteils...oder bin ich jetzt total verkehrt?
Im HRP (13. Aufl) Rn. 1502 steht:
...Ein Miteigentumsanteil kann belastet werden, wenn er in Bruchteilseigentum steht; (...) Als Belastung des Gesamtgrundstücks kann auch eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden, die nur die Übertragung des Eigentums an einem ideellen (zB halben) Miteigentumsanteil (...) sichern soll (...) Einen idellen Bruchteil kann der Alleineigentümer nicht belasten.
(Hervorhebung/Kursivschrift durch mich)
Für mich folgt hieraus eindeutig, dass ein Gesamtgrundstück mit einer AV belastet werden kann, die den Anspruch auf Übereignung eines (noch) ideellen Miteigentumsanteils sichert. Meine vorgeschlagene Fassung:
Am Anteil Abt.I/2x: Auflassungsvormerkung bezüglich eines 2/10 Miteigentumsanteils für B; gemäß Bew....
oder: Auflassungsvormerkung bezüglich des heute überlassenen Miteigentumsanteils zu 2/10 für B etcetc.
müsste das zum Ausdruck bringen.
Es wird das Gesamtgrundstück bzw in Deinem Falle der gesamte Bruchteil (der ja auch belastbar ist, s. erster zitierter Satz) belastet, und die AV sichert den Anspruch auf Übertragung eines 2/10 Miteigentumsanteils.
Solltest Du Dir noch nicht sicher sein: Wie sichert Ihr denn den Anspruch eines Käufers auf Übertragung eines 1/4 Miteigentumsanteils an einem Vierfachparker, wenn der gesamte Vierfachparker derzeit noch im Eigentum des Bauträgers steht (oder kommt sowas bei Euch nicht vor)? -
Ich halte die beantrage Eintragung nach wie vor für möglich und habe das bestimmt auch schon einige Male so (oder ähnlich) eingetragen. Ich stimme Andreas voll zu.
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Wie mein Vorrredner sagte:
Es ist auf jeden Fall zulässig, am gesamten Miteigentumsanteil (oder auch ganzen Grundstück) eine AV einzutragen, die den Anspruch auf Übertragung nur eines Bruchteils daran sichert. Belastet ist dann der ganze Miteigentumsanteil bzw. das ganze Grundstück (endgültiger Rechtserwerb wäre Übertragung eines Miteigentumsanteils, was ja unzweifelhaft zulässig ist). Lediglich die direkte Belastung eines isolierten Miteigentumsanteils wäre meiner Meinung nach (und wohl auch nach der Meinung im Haegele bzw. HRP) unzulässig, hierüber könnte man aber auch noch streiten wenn man denn wollte.
==> zulässig: AV am 5/10 Anteil zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung eines 2/10 Anteils
aber:
==> unzulässig: AV an einem (noch nicht gebildeten) 2/10-Anteil auf Übertragung des Eigentums.
Schöne Woche noch -
Hi saddle80,
du kannst den Profis aus diesem Forum ruhig trauen!
Du belastest ja nicht den noch nicht gebildeten 2/10 Anteil. Das ginge auch nicht.
Du hast in Abt. I nach Umschreibung zwei Miteigentümer zu je 5/10 Bruchteilen. Und jetzt wird der 1/2 Bruchteil des C belastet: mit einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückübereignung eines 3/10 Anteils zugunsten des A und eines 2/10 Anteils zugunsten des B.
Das könnte m.E. sogar in einer Vormerkung geschehen. Hierzu musst du beachten, was die Antragstellung hergibt. Gibt sie nichts konkretes her, so würde ich aus verfahrensökonomischen und kostenrechtl. Gründen nur 1 Vormerkung eintragen. -
Okay, ihr habt mich überzeugt!
Dann werde ich mal den Profis vertrauen und es eintragen!
Danke nochmal
ps: K-Mann, Dein Witz ist super!! -
Zitat von saddle80
Dann werde ich mal den Profis vertrauen und es eintragen!
PROFIS...???!!
Zitat von saddle80
ps: K-Mann, Dein Witz ist super!!
Stimmt! Aber Kollege 13 hatte ihn schon früher mal in seiner Signatur. Aber das war deutlich "vor Eurer Zeit"...;) -
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In solchen Fällen bin ich Schritt für Schritt vorgegangen, zumal auch entsprechende Erklärungen und Anträge in der not. Urkunde einzeln abgegeben bzw. gestellt sein dürften (insoweit hatte ich bisher Glück).
Daher der folgende Vorschlag:
Zuerst würde ich C als neuen Eigentümer für den Anteil von A zu 3/10 eintragen.
Dann würde ich C nochmals als neuen Eigentümer zu 2/10 nach B eintragen unter Änderung des ME von B.
Danach würde ich nur mit Hinweis auf die Eintragung in Abteilung I bgl. der Eintragung zu 2/10 die RückAV eintragen. -
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Zitat von blue
JA!!!!!!!
Das Kammergericht hat in einer Entscheidung (Datum und Aktenzeichen habe ich leider zur Zeit nicht zur Hand) darauf hingewiesen, dass auch bei Grundbuchanträgen die Auslegungsregel des § 133 BGB anzuwenden ist.
Sinn und Zweck der Eintragung der RückAV soll und ist, dass B unter den in der Urkunde angegebenen Gründen die Rückauflassung verlangen kann. Dieser Anspruch soll gesichert werden. Da alle Erklärungen und Anträge in einer Urkunde zusammengefaßt worden sind, bleiben sie jedoch weiterhin selbständig. -
Ich meinte nicht die Art und Weise der Auslegung des Anspruchs, sondern deiner Eintragung in Abt. I. Neben einer überflüssigen Anhäufung von Bruchteilen desselben Eigentümers birgt doch gerade diese Darstellung in Abt. I die Gefahr, dass dann der als 2/10 gebuchte Anteil selbständig belastbar erscheint. Das ist er aber nicht! Warum ihn also darstellen?
Der Anspruch auf Rückauflassung wird in Abt. II formuliert, nicht in Abt. I. -
Ich stimme blue zu.
Ein Eigentümer kann nicht unter mehreren (Schein-)Bruchteilen aufgeführt werden. Eine solche Eintragung ist auch nicht notwendig. -
Auch ich stimme blue voll zu
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als Auslegungsproblem doch lieber in einem neuen Thread gepostet!
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