Kindergeld und Kontopfändung

  • Halli Hallo Hallöle!! Ich bins mal wieder!!!:bighi:

    Das Schuldnerkonto unterliegt der Pfändung und der Schuldner erhält Lohn und Kindergeld monatlich.
    Laßt ihr den Schuldner auch bezüglich des Kindergeldes einen Kontofreigabeantrag stellen ( § 850 k) ZPO)? Oder geben eure Banken das Kindergeld als Sozialleistung innerhalb der 7 Tage frei?

    Ich habe die Entscheidung des AG Regensburg vorliegen ( vom 09/08/04), in dem festgestellt wurde, dass der Drittschuldner nicht befreiend geleistet hat (bei Auszahlung des Kindergeldes an den Schulden wegen Annahme, dass das Kindergeld Sozialleistung ist) und zur Zahlung der Beträge an den Gläubiger verurteilt wurde. Laut Urteil hätte das Kindergeld nur durch Beschluß nach § 850 K) ZPO freigegeben werden können. Diesen Antrag hat der Schuldner nie gestellt und damit Pech für die Bank, die jetzt nochmal zahlen muß.

    Habe mal nachgeforscht und bin entsetzt :eek: , DIE HABEN RECHT!!!

    Es hängt davon ab, nach welcher Vorschrift das Kindergeld gezahlt wird: BKGG oder EStG. Wer uneingeschränkt einkommenssteuerpflichtig ist, erhält das Kindergeld nach dem EStG, alle anderen nach BKGG (z.B. Arbeitslose). Für Kindergeld nach dem EStG muß ein Antrag nach § 850 k) ZPO her!!

    Interessant! Interessant!:karnevali
    Wenn das unsere ansässigen Banken erfahren....:akten


    Wollte nur mal mein Wissen an den Mann bringen (und die Frau...natürlich....):D

    Vossi

  • Unsere Banken sind auf diese Sache noch nicht gekommen. Ich hoffe das bleibt auch so.
    In unserem NRW-Justiz-Forum wurde die Sache auch schon diskutiert. Mit dem Ergebnis: Formell gesehen richtig, aber so doch wohl nicht gewollt.
    Ein Kollege dort hat nun ein entsprechendes RM-Verfahren angeleiert. Nachfolgendes hat er als Nichtabhilfebegründung ins Netz gestellt:

    Zitat:

    "Zur Nichtabhilfe ist noch folgendes zu ergänzen:
    Das Gericht macht sich die Ansicht von „Stöber“ (14. Auflage, Rn 153q) und Zöller (25. Auflage, Rn 1 zu § 850k ZPO) ausdrücklich nicht zueigen.
    Beide Kommentare verneinen zu unrecht den Charakter des Kindergeldes als Sozialleistung im Sinne des § 55 SGB.
    Die Tatsache, dass Kindergeld überwiegend nicht mehr nach dem BKGG sondern nach dem EStG ausgezahlt wird, beruht auf einer Gesetzesänderung aus dem Jahre 1996 (!). Umso mehr verwundert die Vorgehensweise diverser Banken, nach nunmehr fast zehn Jahren ein förmliches Verfahren nach § 850 k ZPO zu verlangen, ein weiterer Hinweis auf die seit einiger Zeit gängige Praxis der Geldinstitute, jegliche Eigenverantwortung im Umgang mit gepfändeten Konten abzulehnen und auftretende Schwierigkeiten auf die Vollstreckungsgerichte abzuwälzen. So ist inzwischen beim Erlass oftmals sogar ein Vorabhinweis nötig, dass Sozialleistungen nach § 55 SBG grundsätzlich unpfändbar sind.
    Die Gerichte befassen sich aktuell vornehmlich eher mit Kontofreigaben und anderen Schutzmaßnahmen als mit der Vollstreckung selbst.
    Die Aufnahme des Kindergeldes in die Reihe der bedingt pfändbaren Ansprüche würde diesen negativen Effekt nur noch steigern.
    Es ist praktisch nicht vermittelbar, warum Kindergeld wegen einer bloßen Gesetzesänderung nunmehr von einer Sozialleistung zu einer Leistung zur „steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes“ geworden sein soll und diese Tatsache Auswirkungen auf die Pfändbarkeit dieser Leistung hat.
    Eine vermutete Intention des Gesetzgebers, diese Leistung nunmehr dadurch der auch Pfändbarkeit zu unterwerfen, ist völlig abwegig.
    Kindergeld war nach § 55 SGB unpfändbare Sozialleistung und muss auch weiterhin Sozialleistung nach § 76 EStG i.V.m. § 55 SGB I analog sein.
    Jegliche andere Interpretation der originären Bedeutung von Kindergeld ist als zu formalistisch abzulehnen.
    Den Charakter des Kindergeldes als klassische Sozialgeldleistung unterstreicht auch das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 09.04.2003 (AZ 1 BvL 1/01):
    In den Gründen zur Vereinbarkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB mit dem Grundgesetz heißt es u.a.: "Vielmehr ist das Kindergeld in diesem Umfang Sozialleistung zum Zwecke der Sicherung des Existenzminimums des Kindes. Allein diesen Sozialleistungsanteil des Kindergeldes führt § 1612 b Abs. 5 BGB der Zwecksetzung entsprechend dem Kindesunterhalt zu, wenn er bestimmt, dass das Kindergeld so lange zur Aufbesserung der Unterhaltsleistung zu verwenden ist, bis der existenzsichernde notwendige Bedarf des Kindes, der mit 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrags-Verordnung vorgegeben wird, erreicht ist."
    Wenn „Zöller“ nunmehr ausführt, dass eine Pfändbarkeit des Kindergeldes schon deshalb zwingend möglich ist, weil „für Kindergeld nach § 31 und dem X. Abschnitt des EStG der § 76 EStG keinen Kontoschutz vorsieht“, verkennt der Kommentar die Tatsache, dass sich der § 76 EStG lediglich mit der Pfändbarkeit von Kindergeld wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht befasst.
    Im vorliegenden Fall erfolgte die Kontopfändung jedoch wegen einer (gewöhnlichen) Forderung und die unmittelbare Anwendbarkeit des § 76 EStG erscheint deshalb zweifelhaft.
    Unausweichliche Folge der einzigen Schutzmöglichkeit über den § 850 k ZPO wäre weiterhin eine nur zeitanteilige Aufhebung der Pfändung (s. Stöber a.a.O).
    Bei nicht prompter Reaktion des Schuldners würde dies tatsächlich dazu führen, dass Teile des Kindergeldes an den Gläubiger fielen.
    Dieses gänzlich unbefriedigende Ergebnis muss jeglichem sozialpolitischen Ursprungsgedanken des Gesetzgebers widersprechen und würde der gewünschten Förderung und dem Schutz der Familie entgegenlaufen. Letztlich besteht ein grundsätzliches Interesse an einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes."

    Ich bin gespannt darauf, was aus der Sache wird und hoffe der Kollege wird berichten, wie entschieden worden ist.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Hallo,

    bis vor gut zwei Monaten befanden wir uns auch noch in dem (Irr-)Glauben, dass das Kindergeld nach BKKG gezahlt würde und damit unter den 7-Tage-Schutz des SGB fällt.
    Die Gesetzesänderung aus anno pief (1996???) ist uns doch glatt durch die Lappen gegangen.
    Ein in unserem Bereich weit verbreitetes öffentliches Kreditinstitut hat durch einen findige/-n Mitarbeiter/-in die Gesetzesänderung entdeckt und uns und unsere Schuldner aufgemischt.
    Seitdem gehen wir wie folgt vor:
    1. Antrag § 850 k ZPO für Kindergeld unter Vorlage des entsprechenden Kontoauszuges und einer Bescheinigung der Familienkasse über den Anspruchsgrund (§62 EStG).
    2. Vorabfreigabe von der letzten Zahlung Kindergeld
    3. nach Gläubigeranhörung Freigabe auch für die Zukunft
    Ist eine Menge Arbeit - aber :wayne:

  • Hallo Mel!

    Gibt es schon eine Entscheidung des Beschwerdegerichtes in der Sache Deines Kollegen? Unsere Kreissparkasse ist plötzlich auch auf den Trichter gekommen, ihre Kundschaft in Scharen für Freigabebeschlüsse hierherzuschicken, um sich nicht schadenserstzpflichtig zu machen. Das muss unbedingt abgewendet werden - ich finde die Begründung Deines Kollegen richtig gut.

  • Nur ca. 3 % aller Anträge nach § 850 k ZPO wurden auch hinsichtlich des Kindergeldes gestellt. Entweder sind hier die Schuldner/innen (fast) alle Kinderlos, Unterhaltsschuldner, Rentner oder oder die Weisen der Kreditinstitute stehen über dem Gesetz. Wohl eher ist die "Unbedarftheit" der Gläubiger (Vertreter?) in dieser Frage die Rettung der Drittschuldner. Wie sieht es mit der Amtsermittlungpflicht aus, wenn ein Schuldner den Antrag bzgl. Lohn stellt. Ich lasse mir immer die Geburtsurkunden der Kinder vorlegen wenn die Kinder im "Freibetrag" berücksichtigt werden sollen. Weise auf die Freigabe auf Antrag für Kindergeld hin. Kaum jemand hat dies, wie gesagt, nötig.

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Ich bin immer davon ausgegangen, dass § 55 SGB-I auf alle im SGB-I genannten Sozialleistungen abstellt,somit auch auf das in § 26 SGB-I genannte Kindergeld ?!
    Aber ich sehe gerade : Dort ist nur das nach dem BKGG gezahlte Kindergeld genannt.

    Also bei unseren Banken hat sich das Problem bisher glücklicher Weise noch nicht ergeben...

    the bishop :kardinal:

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  • @Bienenschwarm
    Leider hat der Kollege bislang nicht berichtet. Im NRW-Forum haben nun schon weitere Kollegen von RM-Verfahren berichtet die laufen.

    Eine Entscheidung liegt wohl schon vor:

    Entscheidung des LG Hagen vor vom 09.03.2006 (AZ: 3 T 135/06).
    Hier wurde zwar §55 SGB I für Anwendbar erklärt, aber trotzdem das Rechtsschutzbedürfnis zur Freigabe bejaht. In solchen Fälle soll eine Deklaratorische Freigebe erfolgen.


    Gründe des Beschlusses:
    "Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 08. Juni 2001 hat das Amtsgericht auf Antrag der Gläubigerin Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der gegenwärtigen und zukünftig entstehenden Guthaben auf dem bei der Drittschuldnerin bestehenden Konto der Schuldnerin (Konto-Nr.: ) gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

    Unter dem 22. Februar 2006 hat die Schuldnerin zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts beantragt, die Kontenpfändung hinsichtlich der auf dem Konto eingehenden Kindergeldzahlungen der Familienkasse Iserlohn aufzuheben. Zur Begründung hat die Schuldnerin ausgeführt, die Drittschuldnerin weigere sich, das am 16.02.2006 auf dem Konto eingegangene Kindergeld auszuzahlen. Dem Antrag war ein Kontoauszug beigefügt, aus dem der Eingang der Kindergeldzahlung der Familienkasse Iserlohn auf dem gepfändeten Konto ersichtlich ist.

    Mit Beschluß vom 22. Februar 2006 hat das Amtsgericht Altena den Antrag auf Freigabe der Kindergeldzahlung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es bestehe für einen solchen Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis, da das Kindergeld von vornherein von der Kontenpfändung nicht erfaßt sei. Die Vorschrift des § 55 SGBI sei entgegen einer in der Literatur vertretenen Rechtsauffassung analog anwendbar.

    Die Schuldnerin hat unter dem 22. Februar 2006 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gegen den oben genannten Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt.

    Das Amtsgericht Altena hat mit weiterem Beschluß vom 22. Februar 2006 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Hagen - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt.

    Die gemäß § 793 ZPO zulässige Beschwerde der Schuldnerin ist auch in der Sache begründet.

    Für den Antrag der Schuldnerin auf Freigabe der Kindergeldzahlung besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
    Dieses ergibt sich unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Kindergeldzahlung unter § 55 Abs. 1 SGBI oder § 850 k ZPO bereits daraus, daß die Drittschuldnerin die Auszahlung des Betrages an die Schuldnerin verweigert hat. In diesem Fall hat das zuständige Vollstreckungsgericht, soweit die Auszahlung zu Unrecht verweigert wurde, die beantragte Aufhebung der Kontenpfändung jedenfalls deklaratorisch auszusprechen.

    Die Drittschuldnerin war im Zeitpunkt der Antragstellung verpflichtet, das Kindergeld in voller Höhe an die Schuldnerin auszuzahlen.
    Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Amtsgerichts an, wonach ein auf einer Kindergeldzahlung beruhendes Guthaben trotz bestehender Pfändung in entsprechender Anwendung des § 55 Abs. 1 SGBI innerhalb der ersten sieben Tage nach Zahlungseingang unbeschränkt auszuzahlen ist.
    Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung ( vgl. Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl., Rn. 153 s) ) ist für das auf ein Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesene Kindergeld § 55 Abs. 1 SGBI entsprechend anzuwenden, wenn die Kindergeldzahlung auf §§ 62 ff EStG beruht.

    Auch das nach den Vorschriften des EStGes gewährte Kindergeld dient der Sicherung des Existenzminimums des Kindes. Es unterscheidet sich insoweit nicht von dem in besonderen Fällen nach wie vor nach dem Bundeskindergeldgesetz ( BKGG ) gewährten Kindergeld, welches unzweifelhaft Sozialleistung im Sinne des § 55 Abs. 1 SGBI ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 850 k Rn. 1 a. E.). Dementsprechend hat der Gesetzgeber mit § 76 EStG auch eine dem § 54 Abs. 5 SGBI entsprechende Regelung eingefügt, die bewirken soll, daß die bei der Kindergeldberechnung zu berücksichtigenden Kinder in den Genuß der ihnen zugedachten Leistungen kommen.

    Soweit der Gesetzgeber den Regelungen des EStG keine dem § 55 SGBI entsprechende Regelung hinzugefügt hat, muß von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden.
    Es ist nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber bewußt auf einen dem § 55 SGBI entsprechenden Schutz der auf ein Konto des Schuldners überwiesenen Kindergeldzahlungen verzichtet hätte. Aus der Gesetzesbegründung ist ein solcher Wille des Gesetzgebers nicht zu entnehmen. In der Begründung zu § 76 EStG (BT- Drucksache 13/1558, 162) heißt es, es solle durch § 76 EStG sichergestellt werden, daß Kindergeld wie bisher nur eingeschränkt pfändbar sei. Daraus ergibt sich aber, daß auch nach dem Willen des Gesetzgebers dem nach dem EStG gewährten Kindergeld kein geringerer Pfändungsschutz zukommen sollte, als dem nach Bundeskindergeldgesetz ausgezahlten Kindergeld.
    Nur durch die entsprechende Anwendung des § 55 SGBI auch auf die Kindergeldauszahlung nach EStG kann sichergestellt werden, daß die Kindergeldzahlungen - wie bisher - den Leistungsberechtigten uneingeschränkt zu Gute kommt.
    Diese Rechtsanwendung entspricht auch den neueren Rechtsprechungen des BGH, der hinsichtlich der Kindergeldzahlungen unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsgrundlage von einer Anwendbarkeit des § 55 SGBI ausgeht (vgl. BGH NJW 2004, 3262 - 3264). Nach alledem ist die sofortige Beschwerde begründet."

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    (Mark Twain)

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  • Hallo Mel!

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich werde das jetzt auf Grundlage der zitierten Entscheidungen mal mit der KSK erörtern, für alle Beteiligten ist es sicher am Praktikabelsten, wenn bei ausschließlichem Eingang von Sozialleistungen und Kindergeld auf dem Konto dieses gleich vom Drittschuldner ausgezahlt wird ohne einen extra Gerichtsbeschluss. Letztlich geht es ja nur um die Meidung von Schadensersatzanspruchen gegenüber dem Gläubiger. Vielleicht kann ja für unseren LG-Bezirk auch eine entsprechende LG- Entscheidung herbeigeführt werden.

    Bisher sind die Schuldner, die ausschließlich Sozialleistungen auf dem gepfändeten Konto erhalten, durch Beifügung eines ausührlichen Hinweisblattes für § 55 SGB an den PfüB, hier innerhalb der 7 Tage-Schutzfrist nicht aufgelaufen, was bei Nicht-Wertung des Kindergeldes als Sozialleistung gem. Stöber definitiv passieren würde.
    ;)

  • Hallo!

    Bisher hat bei uns eine der deutschlandweit agierenden Banken die Sache mit dem Kindergeld nach dem EStG entdeckt. Die Schuldner, die zum Teil schon seit Jahren Kontopfändungen laufen haben, bekommen plötzlich ihr Geld nicht mehr, sondern einen Brief von der Bank, dass das Kindergeld durch das AG freigegeben werden muss.
    Also Antrag aufgenommen und weiter damit zum Kollegen :D Der gibt aber unproblematisch frei, ihm genügt ein entsprechender Kontoauszug. Hab mir ein Formular dafür erstellt, also eigentlich nicht weiter schlimm, und jedem ist letztlich damit geholfen :daumenrau

  • @Mia : Hallo. Wir wären dir sicherlich alle dankbar, wenn du das Formular als Dateianhang an ein Posting anheften könntest.

    :habenw

    Wer weiß, ob / wann unsere Banken auf die Idee verfallen..

    the bishop :kardinal:

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  • Hallo!

    Ich habe jetzt Rücksprache mit dem Leiter der Rechtsabteilung der Sparkasse genommen und er findet, eine Berufung auf das BGH-Urteil, wie es das LG Hagen in seinem Beschluss getan hat ("Diese Rechtsanwendung entspricht auch den neueren Rechtsprechungen des BGH, der hinsichtlich der Kindergeldzahlungen unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsgrundlage von einer Anwendbarkeit des § 55 SGBI ausgeht (vgl. BGH NJW 2004, 3262 - 3264))" verbiete sich, "da der BGH lediglich das AG Tostedt mit seiner "Anlage", die es seinerzeit den PfÜbs beigefügt hatte, zitiert (Absatz 2). Es heißt dort zum "Kindergeld" wörtlich unter "Zum Sachverhalt":
    "Auf Antrag der Gläubigerin hat das AG einen Pfändungs- und
    Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem die Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin aus der bestehenden Geschäftsverbindung,insbesondere aus einem Girokonto gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Dem Pfändungs- und Überweisungsbeschlusshat das Gericht folgende, aus drei Absätzen bestehende Anlage beigefügt,die durch einen Vermerk auf dem Beschluss dessen Bestandteil ist:
    >>Gehen auf dem gepfändeten Konto Sozialleistungen (z.B.
    Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Umschulungsgeld, Renten,
    Krankengeld, Sozialhilfe, Wohngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld u.a.)
    ein, so sind diese Geldeingänge (Bestand und Neugutschriften) gem. § 55
    SGB I innerhalb von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar.<<"
    In den Entscheidungsgründen des BGH wird aber mit keiner Silbe anerkannt,dass Kindergeld "Sozialleistung" ist oder und eine analoge Anwendung nicht erwähnt."

    Ich finde, da hat er Recht. Auch meine ich, dass deklaratorische Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts, wenn sich der Drittschuldner zu unrecht innerhalb der 7-Tage-Frist weigert, soziale Geldleistungen gem. § 55 SGB auszuzahlen, der falschen Rechtsweg ist (weiß jetzt aber nicht, ob das beim Verfahren des LG Hagen auch so gelaufen ist) – unsere Schuldner müssen Ihre Ansprüche in solchen Fällen immer beim Prozessgericht per einstweiliger Verfügung durchsetzen.

    Falls/ sobald es noch weitere Beschlüsse gibt, die sich für/ gegen eine analoge Anwendung des SGB aussprechen, bin weiter sehr interessiert, insbesondere, falls Rechtsbeschwerde hiergegen eingelegt wurde.

  • Also ich lasse unseren Anhang zu den Konto-Pfübsen (Anlage zum Posting)erst einmal so, wie er ist (auch wenn durch den Hinweis auf § 25 SGB-I eigentlich nur das Kindergeld nach BKGG umfasst wird)...

    Schließlich wird nur der Gesetzestext zitiert und klarstellend werden die gängisten Sozialleistungen benannt.

    Bisher haben die Banken bei uns noch keine Probleme gemacht und ich hoffe, dass es so bleibt.

  • Bei uns hat sich das Problem bislang noch nicht gestellt. Die Banken hier sind alle ganz friedlich und zahlen aus, daher habe ich mich noch nicht sehr tief in die Materie eingearbeitet. Falls ich aber von anderen Entscheidungen hören, teile ich sie mit.

    the bishop
    Wir nutzen unsere Anlage auch noch in alter Form.

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    (Mark Twain)

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  • Ich hab das Problem bisher auch nicht gesehen (Asche auf mein Haupt), fürchte aber, daß die Banken den Braten recht schnell riechen werden.:eek:

  • @ Mia : Könntest du bitte das "Formular" :

    Zitat von Mia

    ... Also Antrag aufgenommen und weiter damit zum Kollegen :D Der gibt aber unproblematisch frei, ihm genügt ein entsprechender Kontoauszug. Hab mir ein Formular dafür erstellt ...



    als Dateianhang hier posten ?

    Danke.

    the bishop :kardinal:

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  • @ Mia

    :habenw

    Bei uns hat sich die Bank bereits angekündigt, mit dem netten Satz im Telefonat "Ich habe laut meiner letzten Inventur ca. 1.000 Pfändungen, mindestens 50 % davon beziehen Kindergeld! Wie machen wir das? Alle auf einmal?"

  • Das LG Paderborn hat kürzlich entschieden dass eine Freigabe nicht erforderlich ist, da auch das Kindergeld nach dem EstG unter den Schutz des § 55 SGB fällt und damit eine Freigabe nicht erforderlich ist.

    Leider kann ich die Entscheidung nicht einstellen, da sie Kopier- und Speichergeschützt ist. Hab schon alles mögliche probiert, das Einstellen hier funzt aber nicht. Morgen teile ich aber zumindest noch das Az mit.

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    (Mark Twain)

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