Sicherungshypothek für Schuldverschreibung

  • Mit der rechtlichen Prüfung komme ich leider nicht weiter, so dass ich mich jetzt an Sie wende mit der Hoffnung auf einen gangbaren Lösungsvorschlag.

    Mir liegt folgender Fall vor:
    Lastend auf mehreren Grundstücken einer aufstrebenden Aktiengesellschaft wurde eine Gesamtsicherungshypothek gemäß §§ 1187-1189 BGB für die jeweiligen Inhaber von Teil-Wandelschuldverschreibungen auf den Inhaber eingetragen. Die Eintragung wurde auf den einzelnen Wertpapieren auch vermerkt.

    Dieses Gesamtrecht soll nun gelöscht werden. Es liegen insbesondere formgerecht der Löschungsantrag und die Löschungsbewilligung des im Eintragungstext genannten Grundbuchvertreters vor. Auch die Eigentümerin wirkt gemäß § 27 GBO mit.
    Auf Zwischenverfügung reichte der Notar elf der im Eintragungstext bezeichneten Schuldverschreibungen ein. Weiter teilt er mit, eine der Teil-Schuldverschreibungen könne nicht vorgelegt werden, da insoweit eine Wandlung in Aktien noch nicht erfolgt sei.
    Hier ist in Ausnahme zu § 41 GBO als eng auszulegende Spezialvorschrift § 43 GBO zu beachten, wonach gemäß § 43 Abs. 2 GBO die Pflicht zur Wertpapiervorlage nach § 43 Abs. 1 GBO entfällt, wenn - wie hier geschehen - der Grundbuchvertreter bewilligt.
    Sinn und Zweck der §§ 41-43 GBO ist m. E. neben der Legitimationspflicht für den Bewilligenden und den formellen Aspekten (wie z. B. das Anbringen von Briefvermerken), dass der Gute Glauben des Grundbuchs gewahrt werden soll, mithin die Verkehrfähigkeit von Briefrechten in Bezug auf Gutgläubigen Erwerb teilweise eingeschränkt werden soll.

    Zwar handelt es sich bei Rechten gemäß §§ 1187-1189 BGB letztlich um Sicherungshypotheken. Laut Palandt, BGB (53. Aufl., Rd.-Nr. 5 zu § 1187) sind aber dennoch für den Forderungserwerb die Wertpapiervorschriften anwendbar. Da es sich hier um Inhaberpapiere bzw. deren Surrogate handelt, richtet sich m. E. der Erwerb nach sachrechtlichen Vorschriften. Insbesondere zu beachten ist hier wohl § 796 BGB. Ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek als wesentlicher Bestandteil des Wertpapiers müßte m. E. möglich sein. Um diesen für den Fall der Löschung auszuschließen, muß m.E. entgegen § 43 ABs. 2 BGB das jeweilige Wertpapier vorgelegt werden, um nun auch die Löschung des Rechtes auf den Wertpapieren zu vermerken.

    Ratlos bin ich insbesondere auch in Bezug auf die Frage was überhaupt rechtlich vor sich geht, wenn die Schuldverschreibungen gemäß § 221 AktG in Aktien gewandelt werden.
    Vorstellbar wäre aus meiner Sicht entweder etwas in der Art einer Universalsukzession, so dass das ursprüngliche Wertpapier nur rechtlich seine äußere Gestalt ändert. Dann wären automatisch an Stelle der Schuldverschreibungen die Aktien getreten, zu denen nun auch als (mangels Vermerk verschleierter) Bestandteil auch das Recht an der Sicherungshypothek gehörte. Dies spräche dann auch gegen die Anwendbarkeit von § 43 Abs. 2 GBO, da auf dem aktuellen Wertpapiere (sprich: tausende von Aktien) gerade kein Vermerk über den Grundbuchvertreter i. S. d. § 43 Abs. 1 GBO angebracht wurde.

    Die mir sonst vorstellbare Variante wäre, dass die Wandlung lediglich die causa für den sachenrechtlilchen Austausch von Schuldverschreibung gegen Aktien bedeutet. Dann wäre aus meiner Sicht die Frage, ob auch die zur Schuldverschreibung akzessorische Hypothek übertragen wurde. Auch dann hätte wohl außerhalb des Grundbuchs ein Forderungsaustausch bei der Hypothek stattgefunden, betrefefnd den ich aber wohl nicht von Amts wegen nicht ermitteln müßte.

    Bislang habe ich mich auf den (aus meiner Sicht wackeligen) Standpunkt gestellt, dass die im Eintragungstext genannten Wertpapiere vorzulegen sind, weil § 43 Abs. 2 GBO ausdrücklich nur "Eintragungen" regelt, nicht jedoch die Löschung des Rechtes. Die weite Auslegung einer generell eng auszulegenden Ausnahmevorschrift komme nicht in Betracht. Auch § 43 Abs. 1 träfe eventuell nur noch teilweise zu, da nur auf der Schuldverschreibung, nicht jedoch auf den Aktien der Grundbuchvertretr vermerkt ist.

    Müßte ich tatsächlich die Aktien verlangen, käme es vermutlich zu einer faktischen Grundbuchsperre, da die Aktien längst im freien Rechttsverkehr sind. Allerdings habe ich zumindest als Inhaber der Schuldverschreibung geglaubt, meine Forderung sei auch dinglich gesichert. Ohne zwingende Kenntnis der Aktionäre könnte so die Werthaltgkeit der Aktien verändert werden.

  • ... es gibt durchaus Tage, da habe ich solche Sachen nicht auf dem Tisch!
    :eek:

    :confused: :confused: :confused:

    Ulf

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  • Ich kann die Überlegungen insofern nachvollzeihen, als in § 43 eine Spezialvorschrift vorliegt. Diese enthält aber -wie du bereits festgestellt hast- auch gleichzeitig eine Erleichterung für den Grundbuchverkehr, indem sie die Vorlage von Urkunden dann entbehrlich macht, wenn die Bewilligung dieses "Grundbuchvertreters" vorgelegt wird. Er wirkt sozusagen als Garant und gilt mit Außen- und Gutglaubenswirkung als Ersatz für die Vorlage der Urkunden.
    Dass die Löschung nicht als "Eintragung" zu sehen wäre, widerspräche jeder Anwendbarkeit dieser Vorschriften im Allgemeinen. Gerade bei Löschungen müssen auch die normalen Grundschuldbriefe vorgelegt werden. Auch die Löschung ist eine Eintragung. Darin würde ich überhaupt kein Hindernis sehen.

    Das wären meine Überlegungen zu der Grundbuchfrage aus dem Bauch heraus.

  • Tja, ähnliche Gedanken kommen bei mir beim Anblick dieser Akten auch immer auf.
    An den Schuldberschreibungen angeheftet ist ja der Eintragungsvermerk. Das setzt im Rechtsverkehr doch den Guten Glauben daran, das Recht sei noch eingetragen, oder irre ich mich da? Wenn das so wäre muss doch zumindest dazu ein aktueller Vermerk angebracht werden?!?

  • Wegen einer Eintragung hätte ich keine Bedenken, aber mit der Löschung...

    ...ich habe noch nichts konkretes gefunden (ich gebe keine Prognose ab - bitte warten :D )...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von HorstSergio

    An den Schuldberschreibungen angeheftet ist ja der Eintragungsvermerk. Das setzt im Rechtsverkehr doch den Guten Glauben daran, das Recht sei noch eingetragen, oder irre ich mich da?



    Nochmal vorneweg: Ich hab keine Ahnung von Schuldverschreibungen und keine Erfahrungen damit im Grundbuch. Und Literatur steht mir im Augenblick auch nicht zur Vfg.
    Da könnte was dransein, weil ja die GSBriefe bei Löschung auch vorgelegt werden müssen. Aber was ist dann der Sinn des § 43 II? Eine "Eintragung auf Grund der Bewilligung eines nach §1189 BGB bestellten Vertreters" beinhaltet doch eine weitgehende Verfügungsbefugnis dieses Vertreters. Warum sollte diese für die Löschung, die auch Verfügung ist, nicht gelten?
    Man müsste den 1189 BGB wohl genauer unter die Lupe nehmen. Dieser spricht tatsächlich nur von "bestimmten" Verfügungen! Also :lesen:

  • Die mir vorliegende Literatur ist sich darüber einig, dass der bestellte, eingetragene und (hoffentlich) auf den Wertpapieren auch vermerkte Grundbuchvertreter gemäß § 1189 BGB - Vorliegen einer entsprechenden Vertretungsmacht vorausgesetzt, was sich aus der Bestellung des Vertreters ergeben muss - auch zur Abgabe einer Löschungsbewilligung befugt ist. In der Konsequenz ist auch zur Löschung der Hypothek die Brief-/Wertpapiervorlage - wenn auch zweckmäßig - nicht erforderlich (Demharter § 42 Rn 6; Bauer/von Oefele/Weber § 42 Rn 13; Meikel/Bestelmeyer § 42 Rn 7). Desgleichen ältere Literatur (KEHE 4. Aufl. § 42 Rn 8; Güthe/Triebel 6. Aufl. § 42 Rn 11). Soweit in der Literatur die Löschung nicht explizit erwähnt ist (Demharter, Meikel, KEHE), spricht sie vom Bestand des Rechts, was m.E. die Löschung einschließt. Demharter macht schlicht keine Einschränkungen.
    Die Kommentierungen zu § 43 verweisen insoweit stets auf § 42 (das Institut des Vertreters ist stets dasselbe).

    Diese Sachbehandlung rechtfertigt sich dadurch, dass aus dem Wertpapier selbst, mit dem die Forderung übertragen wird, die Bestellung des Grundbuchvertreters hervorgeht und jeder Erwerber des Papiers daher mit Verfügungen des Vertreters zu rechnen hat. Will der Zessionar bezüglich des Bestandes der Hypothek Sicherheit haben, so muss er sich an den Grundbuchvertreter wenden oder Grundbucheinsicht nehmen.

    Ist die Hypothek rechtsmäßig - vorliegend also durch Bewilligung des Grundbuchvertreters im Rahmen seiner Vertretungsmacht, des Eigentümers und Eintragung (Löschung) im Grundbuch - gelöscht worden, so ist das Grundbuch nicht unrichtig, weswegen m. E. ein gutgläubiger Erwerb der (ja auch nicht mehr eingetragenen) Hypothek ausscheidet.

    Ob ein gutgläubiger Erwerb einer nicht mehr eingetragenen Hypothek nach anderen Vorschriften möglich sein soll, wage ich zu bezweifeln.

    Die übrigen aufgeworfenen Fragen zum Wertpapierrecht entziehen sich meinem Horizont; da kann ich nichts dazu sagen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich habe heute selbst nochmal nachgelesen:
    Sowohl Demharter 24. Aufl. § 43 RZ 10, wie auch Palandt 63. Aufl. § 1189 Rz 4 sprechen sich übereinstimmend für eine sorgfältige Prüfung des Umfangs der Vertretungsmacht aus und halten die Bestellung für maßgeblich.
    Man müsste also die Unterlagen nochmal heranziehen, aufgrund deren seinerzeit die Eintragung des Vertreters im GB erfolgte. Wenn sich daraus keine Einzelheiten ergeben, würde ich die Vertretungsmacht als umfassend ansehen.

  • Also zur Konkretisierung der Vertretungsmacht folgendes:
    In der Bewilligung steht leider lediglich der (m.E. für eine Vollmachtserteilung eher dürftige) Satz: "Die Gesellschaft beantragt ferner, gemäß §§ 1189, 1188 BGB Herrn X zum Grundbuchvertreter zu bestellen."
    Weit auslegend würde ich hier als "Verfügungen über die Hypothek" (1189 II 1) auch die Aufhebung des Rechts einordnen.
    Ich frage mich -egal ob es sich bereits um die Aktien oder die Schuldverschreibungen dreht- aber immer noch, ob an das Wertpapier mit Eintragungsvermerk nicht doch Guter Glaube geknüpft ist. Bislang habe ich immer gedacht, dass die Schuldverschreibung mit Vermerk im Rechtsverkehr einem Grundpfandrechtsbrief gleichstehen würde.
    Das Recht "gilt" ja nur als Sicherungshypothek, ist seinem Wesen nach also gerade nicht streng akzessorisch zur Forderung. Bei einer (ohne Briefvorlage) gelöschten Briefhypothek wäre m.E. ohne Aufgebot des Briefes weiterhin der gutgläubige Erwerb möglich. Und die Schuldurkunde lasse ich mir doch auch sonst nur bei eienr Briefhypothek vorlegen.

  • Aufgrund welcher Vorschrift möchte ein gutgläubiger Erwerb eines im Grundbuch nicht mehr eingetragenen Rechts möglich sein?

    Exisitiert ein Grundschuldbrief ohne zugehörige Grundschuld, so kann kein gutgläubiger Erwerb stattfinden (folgt aus Bamberger/Roth/Rohe BGB § 1116 Rn 5).

    Deswegen muss ja die Vertreterbestellung auf dem Brief/Wertpapier vermerkt werden: Damit der Rechtsverkehr gewarnt ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hänge mich an diesen alten Thread und hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann:
    Ich habe den Antrag auf Eintragung einer Gesamtsicherungshypothek für die jeweiligen Inhaber von Teilschuldverschreibungen gemäß § 1187 BGB. Die Anleiheschuldnerin hat sofort bei Bewilligung der Hypothek einen Grundbuchvertreter gemäß § 1189 BGB bestellt, der in der Hypothekenbestellungsurkunde nicht mitgewirkt hat.
    Müssen die Wertpapiere gemäß § 43 Abs. 1 GBO vorgelegt werden zur Eintragung der Hypothek? Und für den Vermerk, dass ein Grundbuchvertreter bestellt worden ist?
    Oder gibt es für Teilschuldverschreibungen ein Ausnahme?:gruebel:

  • Ausnahmen für Teilschuldverschreibungen sind mir nicht bekannt.
    Ohne jetzt die Kommentierungen zu wälzen: Müßte die Eintragung des Grundbuchvertreters nicht durch den Eigentümer bewilligt werden?
    Wertpapiervorlage ist m. E. bei der Eintragung des Rechts zwingend zur Legitimation und Anbringung eines Briefvermerks, da der Brief durch das Papier ersetzt wird.
    Sind es Schuldverschreibungen auf den Inhaber? Können (oder sind sie bereits?) werden?

    Einmal editiert, zuletzt von SanchoB (23. November 2009 um 11:46)

  • Nach meiner Ansicht sind die Urkunden bei der Ersteintragung der Hypothek nicht vorzulegen. Siehe dazu Meikel/Bestelmeyer § 43 Rn.7 und Meikel/Böhringer § 50 Rn.9, 10 -jeweils m.w.N.-). Eine Eintragung "bei der Hypothek" kann immer nur eine Folgeeintragung, nie aber die Ersteintragung sein.

  • Laut Verkaufsprospekt sind es insgesamt 10.000 Stück auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen mit einem Nennbetrag von jeweils 5.000 Euro, also insgesamt 50 Mio. Euro.
    Die Inhaberschuldverschreibungen werden in einer Globalurkunde (Sammelurkunde) verbrieft und über die der Zahlstelle angeschlossenen C-Bank girosammelverwaltet und -verwahrt (§§ 5, 9a Depotgesetz).

  • Oder gibt es für Teilschuldverschreibungen ein Ausnahme?:gruebel:



    Keine. Es bleibt nur die Frage, ob man entgegen dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 GBO die Vorlage bereits bei der Ersteintragung verlangt (nach Hügel/Reetz, GBO, § 50 Rn. 4 nicht).


    Nach meiner Ansicht sind die Urkunden bei der Ersteintragung der Hypothek nicht vorzulegen. Siehe dazu Meikel/Bestelmeyer § 43 Rn.7 und Meikel/Böhringer § 50 Rn.9, 10 -jeweils m.w.N.-). Eine Eintragung "bei der Hypothek" kann immer nur eine Folgeeintragung, nie aber die Ersteintragung sein.


    Streitig; a. A. Zeiser Rpfleger 2006, 577 m. w. N. in Fußnote 17.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Vollständigkeit halber:

    Keine Vorlage der Urkunden bei der Ersteintragung:
    OLG Colmar OLGE 6, 105; Meikel/Bestelmeyer § 42 Rn.7; Meikel/Böhringer § 50 Rn.9, 10; KEHE/Herrmann § 43 Rn.5; Hesse/Saage/Fischer § 43 Anm.II; MüKo/Eickmann § 1187 Rn.10; Planck/Strecker § 1188 Anm.1 d; Kretzschmar ZBlFG 03, 431; Böhringer BWNotZ 1988, 25, 26.

    Vorlage bei der Ersteintragung erforderlich:
    LG Metz ElsLothrNotZ 1921, 377; Staudinger/Wolfsteiner § 1187 Rn.11; Palandt/Bassenge § 1187 Rn.3; Güthe/Triebel § 43 Rn.7; Bauer/v.Oefele/Weber § 43 Rn.9; Demharter § 43 Rn.3; Hügel/Zeiser § 43 Rn.6; Schöner/Stöber Rn.2105; Heck § 99, 3, 6; Zeiser Rpfleger 2006, 577, 578.

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