RA Vergütung im eA Verfahren

  • Folgender Sachverhalt:
    - Antrag auf einstweilige Anordnung wegen Unterhalt
    - Erlass der eA ohne mündliche Verhandlung
    - Zurückweisungsantrag und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Gegenseite
    - Aussetzung der Vollziehung wird beschlossen
    - mündliche Verhandlung im eA und im Hauptsacheverfahren, dort Antrag auf Aufrechterhaltung und Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung
    - Entscheidung im eA Verfahren: Aufrechterhaltung der eA und der Aussetzung der Vollziehung´; Gegenstandswert für das eA-Verfahren festgesetzt auf 3.078,00 Euro

    Nach welchem Wert ist die Verfahrensgebühr zu berechnen?

  • Irgendwie versteh´ ich das Problem nicht. Wenn du doch eine Streitwertfestetzung für das eA-Verfahren hast, dann ist die doch für deine Gebühren (zumindest aber für die Verfahrensgebühr) maßgeblich, oder hab´ ich da was verpaßt im Mittelteil?

  • Tja, dachte ich auch und habe entsprechend festgesetzt.
    Jetzt habe ich die Beschwerde und wegen PKH habe ich auch schon den Bezirksrevisor angehört, der sich der Meinung der RA anschliesst:
    es gelte § 18 Nr. 1 f 1. und 2. Halbsatz und damit seien mehrere Verfahren gem. § 644 ZPO eine Angelegenheit und die Gegenstandswerte seien zusammenzurechnen. Dies gelte auch dann, wenn die mehreren Verfahren denselben Gegenstand betreffen. Der festgesetzte Gegenstandswert war für das erste Verfahren ohne mündliche VErhandlung und für das zweite mit mündlicher VErhandlung einzustellun und somit sei eine 1,3 fache Verfahrensgebühr nach dem zweifachen Wert zu gewähren.

    Der Bezirksrevisor zitiert zu dem noch Gerold/Schmidt, RdNr. 4 und 17 zu § 18 RVG.

    Ich verstehe es einfach nicht!!!:confused:

    Ist es denn nicht ein Verfahren? Müßte für die Zusammenrechung nicht irgendwann ein neuer Antrag über den selben Gegenstand gestellt werden?

  • Aber es geht doch hier nur um das eA-Verfahren und es gab auch nur ein eA-Verfahren, oder habe ich den Sachverhalt falsch verstanden?

  • Ich habe den Sachverhalt so wiedergegeben wie er ist. M. E. ist es EIN Verfahren. Die beiden meinen aber, dass durch die mündliche Verhandlung und die anschliessende erneute Entscheidung ein zweites Verfahren entstanden wäre!? :gruebel:

  • Ich habe den Sachverhalt so wiedergegeben wie er ist. M. E. ist es EIN Verfahren. Die beiden meinen aber, dass durch die mündliche Verhandlung und die anschliessende erneute Entscheidung ein zweites Verfahren entstanden wäre!? :gruebel:

    kann es sein, dass es um Kindes und Ehegattenunterhalt ging? Dann wären es Sachen innerhalb einer "Gruppe" - also f - und dann wird gem. § 22 zusammengerechnet. § 18 I HS 2

  • Nachdem weder mein Zöller noch der Gerold/Schmidt zu deinem Problem was Brauchbares hergegeben haben, habe ich mal in juris vorbaugeschaut und folgende Entscheidung gefunden:OLG Koblenz, B. v. 29.1.07, 7 WF 93/07 "Leitsatz Nach § 18 RVG ist für einen nach Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellten Antrag nach § 620b I oder II ZPO ein eigener Wert festzusetzen; dieser ist dem ursprünglichen Wert des Verfahrens hinzuzuaddieren. Das gilt auch für Anordnungen, die auf Zahlung von Unterhalt gerichtet sind, und zwar sowohl nach § 620 ZPO als auch nach § 644 ZPO."Ich hatte das auch schon irgendwie im Gefühl, dass da evtl. eine Klarstellung bei der Streitwertfestsetzung von Nöten wäre.Ich hoffe, die Entscheidung hilft dir weiter.

  • @ bine:

    nein, es geht nur um Trennungsunterhalt


    @EmelieErdbeer

    Die Entscheidung werde ich mir gleich mal näher anschauen. In unserem Jusitzintranet bin ich auch auf sie hingewiesen worden. Sie wird dort aber nicht für einschlägig gehalten.
    Dort:
    "Laut Sachverhalt liegt bereits kein Änderungsverfahren nach § 620 b ZPO entsprechend vor , sondern das Gericht hat die vorgeschriebene mündliche Verhandlung über den eA - Antrag zulässigerweise nachgeholt.
    Unabhängig davon ist m.E im Hinblick auf §§ 32,33 RVG ohnehin im Festsetzungsverfahren eine abweichende Festsetzung nicht zulässig.
    Wenn der RA oder der BZR der Meinung sind , der Wert sei falsch müssen sie dagegen vorgehen , eine Änderung durch uns darf m.E nicht erfolgen."

  • Ich meinte mit der Klarstellung bei der Streitwertfestsetzung eine Rücksprache und ggf. Klarstellung durch den/die Fam.richter/in.Vermutlich war dem/der Richter/in die Problematik gar nicht klar.

  • habe daz folgende Nachfrage:

    Mache "nebenbei" Landwirtschaftssachen und da trifft mich in einer Sache Kostenfestsetzung:

    In einer solchen wurde eine einstweilige Anordnung erlassen mit Zusatz:

    Die Kosten trägt der Antragsgegner. Streitwert wurde auch festgesetzt.

    Nunmehr beantrag der Antragstellervertreter die Kostenfestsetzung. Gebühren usw. sind alle in Ordnung und dem Antragsgegner wurde der Antrag auch zur Stellungnahme übersandt.

    Kann ich die Kosten unproblematisch festsetzen? Oder gibt es bei einer eA Besonderheiten zu beachten ??

    Dankeschön

  • ich muss noch einen Zusatz machen:

    zu einer Hauptsache ist nach der mir vorliegenden Akte nicht gekommen.

    In meiner Vordruck soll festgehalten werden: Die diesem Beschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung ist:

    a) vorl. vollstreckbar
    b) vollsteckbar
    c) rechtskräftig
    d) gg. Sicherheistleistung von X € vollstreckbar.

    Angaben sind nicht gemacht in der eA. Welchen Punkt muss/kann ich ankreuzen?

    NOchmals Danke



  • Ich sehe da keine Probleme. Einfach festsetzen. Der Beschluss ist vollstreckbar (b)).

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