Gabs hier schon mal
Ich verfahren nach der dort genannten OLG-Entscheidung und habe die Festsetzung von Raten in einem Fall unter Hinweis auf diese Entscheidung abgelehnt. Demnächst wird sich "mein" OLG damit beschäftigen dürfen.
siehe auch:
OLG Celle, Beschluss vom 24.05.2007, Az. 4 W 104/07 (via Jurion)
"Es gibt keinen Grundsatz, nach dem der Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen ist. Allein der bloße Zufluss an finanziellen Mitteln reicht dementsprechend nicht aus, um die Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen. Eine solche Entscheidung ist nur dann möglich, wenn positiv festgestellt wird, dass die Partei in Kenntnis der Änderungsmöglichkeit ihr zur Verfügung stehendes Vermögen mutwillig wieder ausgegeben hat, um eine zeitweilig entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig selbst wiederherzustellen."
"Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen ist."