Nachträglicher Vermögenserwerb

  • Gabs hier schon mal



    Ich verfahren nach der dort genannten OLG-Entscheidung und habe die Festsetzung von Raten in einem Fall unter Hinweis auf diese Entscheidung abgelehnt. Demnächst wird sich "mein" OLG damit beschäftigen dürfen.


    siehe auch:

    OLG Celle, Beschluss vom 24.05.2007, Az. 4 W 104/07 (via Jurion)

    "Es gibt keinen Grundsatz, nach dem der Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen ist. Allein der bloße Zufluss an finanziellen Mitteln reicht dementsprechend nicht aus, um die Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen. Eine solche Entscheidung ist nur dann möglich, wenn positiv festgestellt wird, dass die Partei in Kenntnis der Änderungsmöglichkeit ihr zur Verfügung stehendes Vermögen mutwillig wieder ausgegeben hat, um eine zeitweilig entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig selbst wiederherzustellen."


    "Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Ertrag eines erfolgreichen Prozesses vorrangig zur Deckung der von der Staatskasse verauslagten Prozesskosten einzusetzen ist."

  • OLG Celle, Beschluss vom 24.05.2007, Az. 4 W 104/07 (via Jurion)

    "Allein der bloße Zufluss an finanziellen Mitteln reicht dementsprechend nicht aus, um die Änderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen. Eine solche Entscheidung ist nur dann möglich, wenn positiv festgestellt wird, dass die Partei in Kenntnis der Änderungsmöglichkeit ihr zur Verfügung stehendes Vermögen mutwillig wieder ausgegeben hat, um eine zeitweilig entfallene Leistungsunfähigkeit böswillig selbst wiederherzustellen."


    Ich habe jetzt nicht die komplette Entscheidung nachgelesen aber diese Aussagen des OLG Celle halte ich so für grob falsch. M.E. ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, nämlich § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO, das Gegenteil.
    Danach reicht zur Abänderung eindeutig die bloße Verbesserung der finanziellen Lage.

    Bei den Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 124 ZPO mag das anders sein und dazu mögen die Aussagen des OLG Celle ja evtl. passen aber was die Abänderung wegen veränderten Vermögensverhältnissen angeht, sehe ich das komplett anders.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich stimme Ulf zu.

    Ungeachtet der divergierenden Rechtsprechung zu dieser Frage steht doch wohl eins fest.

    PKH ist eine Sozialleistung auf dem Gebiet der Rechtspflege. Die Partei weiß, dass sie eine Sozialleistung erhalten hat, schließlich hat sie diese ja selbst beantragt. Ferner weiß sie, dass die von ihr zu tragenden Kosten nur gestundet sind, und zwar für 4 Jahre nach Abschluss des Verf., sofern bis dahin keine Verbesserung eintritt. Tritt jetzt während dieser Zeit eine Verbesserung der Verhältnisse (Vermögenszuwachs) ein, kann sie Partei sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Rückforderung der gerichtlichen Kosten käme in irgendeinerweise überraschend. Wenn die Partei den Vermögenszuwachs nicht erlangt hätte, dann wäre es ihr auch nicht möglich gewesen Altverbindlichkeiten ggü. Dritten in einer Summe abzuzahlen. Wieso sollte daher die Landeskasse die vorgezogene Befriedigung von Dritten ggü. sich gelten lassen müssen?
    Neuanschaffung oder die Eigehung neuer Verbindlichkeiten sind eh nicht als Belastung in Sinne von § 120 IV zu berücksichtigen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."



  • Es gibt natürlich auch Fälle in denen man nicht an das Geld kommt, da Klage erhoben wurde um einen bestimmten Schaden (z.B. Auto durch Unfall def. und Instandsetzung wurde damit gezahlt) zu bezahlen.



    Für mich hört sich dieser Fall aber nicht danach an, sondern eher wie: Oh, jetzt hab ich Geld und kauf mal eben ne Sofagarnitur nen Flachbildschirm und ein Wasserbett.



    Im Zweifel für den Angeklagten!!! Meine Vermutung ist ähnlich deiner!

    --->>> Gib doch mal zu, dass neue Sofagarnitur :habenw, Flatscreen :habenw und insbesondere
    Wasserschaukel :habenw:habenw:habenw
    sehr sinnvoll :zustimm: sind.:wechlach:

    Mit der Anfrag und dem geforderten Nachweis kann man den Verbleib der Kohle vielleicht ergründen und dann gibt´s was mit der großen Keule!!!


    :pcfrust:


    :guckstduh AUFHEBUNG IST DANN SICHER ANGEBRACHT!!!


  • Tja, Leute, in diesem Sinne weiterhin viel Spass bei zukünftigen Vermögensüberprüfungen....



    In diesem Sinne habe ich jetzt eine Entscheidung vom OLG Braunschweig bekommen:
    Wenn der Verfahrensvorsitzende bei der PKH-Bewilligung nicht die pers. und wirtsch. Vorauss. prüft, kann man sie im Nachgang auch nicht per 120 IV ZPO als geändert ansehen, selbst wenn in anderen Verfahren bereits die PKH wegen zu hohen Vermögens versagt wurde. Das ist bei einem Streitwert von 70.000 € ziemlich viel aus der Staatskasse!:mad:

    Will sagen: Richter und RPfls, prüft bitte den finanziellen Hintergrund vor der Bewilligung, damit man ihn später noch vergleichen kann! (Macht bei uns nicht jeder...)

  • Die in #67/67 genannte BGH-Entscheidung ist nun auch im Rpfleger 07, 612 zu finden.


    Der Leitsatz lautet.
    Der bedürftigen Partei ist es auch im Rahmen einer Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zugewinnausgleich) erlangtes Vermögen für die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundstück i.S. von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (Fortführung von BGH Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628).

    BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07

  • Hab hier einen Fall, wo die gute Frau ihren MEA verkauft hat und nun Kohle bekommen hat. Sie hat sich freiwillig beim Gericht gemeldet. :daumenrau

    Nun will ich prüfen, ob ich Einmalzahlungsbeschluss machen kann.
    Mein Kollege meinte, dass es eine Entscheidung vom OLG Celle gibt, die aussagt, dass von einem erheblichen Vermögenszuwachs auszugehen ist, wenn 8000,00€ überschritten werden?
    Habe aber nur ganz normale Urteile und Beschlüsse entdeckt. Da steht nie ein Mindestbetrag drin, ab wann man Einmalzahlung anordnen kann.
    Das wäre ja auch ein verdammt hoher Betrag. Die arme Landeskasse...

    Ist euch da eine Entscheidung bekannt?

  • Nein.
    Wenn ich sehe, dass das hinzuerworbene Vermögen / Sparbuch / was-auch-immer ausreichend ist, um in einer Summe die Forderung der Landeskasse zu begleichen, ordne ich Einmalzahlung an.

  • Hallöchen, ich habe hier eine Frau, die hat PKH ohne Raten.
    Es sind drei Verfahren. Die Gute hat nun ihren halben MEA an den Exmann verkauft und nun ein klein wenig Geld bekommen. Würde gerne einen Einmalzahlungsbeschluss machen, aber das Geld reicht nicht aus, um alle entstandenen Verfahrenskosten zu tilgen. Wie wird dann verfahren? Nehme ich das 1. Verfahren und ordne dort die Einmalzahlung an? danach habe ich noch ein wenig Geld und mache das beim 2. Verfahren? Oder wie?

  • Ich würds im ältesten Verfahren machen und dann gucken was noch über bleibt, dann auf das zweitälteste Verfahren verrechnen.

    Dann hast du noch eine etwas längere Frist, falls du noch ein 120er Verfahren machen willst.

  • Ok, so habe ich es mir auch gedacht. Ich frage mich jedoch:
    Wenn ich im zweiten Verfahren nicht alle Verfahrenskosten mit dem Restbetrag tilgen kann, dann läuft doch dort die PKH weiter, oder?

  • Klar, das 120er Verfahren kannst du hinsichtlich des Restbetrages machen, wenn sich das noch lohnen sollte. Ich mache mir bei unter 100 nicht mehr die Mühe, zu prüfen.

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