Titel gegen Schuldner persönlich, obwohl eingetragener Kaufmann

  • Max Müller, handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als Inhaber der Firma Susi Sommer eK, kauft mit Kaufvertrag UR 1/06 von Werner Wenzel ein Grundstück.

    Die Grundschuld UR 2/06 lautet wie folgt:

    "Es erschienen:

    1. Max Müller, handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als Inhaber der Firma Susi Sommer eK, nachstehend Eigentümer und Kreditnehmer genannt

    und als Bevollmächtigter aufgrund Kaufvertrag für Werner Wenzel, nachstehend Eigentümer genannt"

    "Eigentümer und Kreditnehmer" bestellen eine Grundschuld und unterwerfen sich gegen den jeweiligen Eigentümer.

    Der Gläubigerin wird eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuld erteilt. Kürzlich gibt es dann eine Rechtsnachfolgeklausel: Die Klausel wird gegen "RA Peter Petersen als Insovenzverwalter über das Vermögen des Max Müller wegen des dinglichen Anspruchs erteilt"; "die Zwangsvollstreckung ist nur in das Vermögen des Max Müller zulässig, das von RA Petersen als Insolvenzverwalter verwaltet wird. Dies ist offenkundig durch Vorlage des InsO-Beschlusses. Als InsO-Verwalter haftet RA Petersen nur mit dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögens des Herrn Müller, nicht aber mit anderem Vermögen."

    Aus der Grundakte ergibt sich daneben noch die UR 3/06, die bei der Grundschuldeintragung auch in Bezug genommen wurde. Darin erklärt eine bevollmächtigte Notarangestellte für Max Müller, dieser auch handelnd für die Firma Susi Sommer eK und Werner Wenzel, dass eigentlicher Käufer nicht die Firma Susi Sommer eK, sondern Max Müller persönlich sei. Insoweit werde der Kaufvertrag und die Grundschuld UR 2/06 abgeändert. Max Müller unterwerfe sich der Vollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

    M.E. kann das persönliche Vermögen nicht vom eK-Vermögen getrennt werden. Daher wäre doch die Vollstreckung, auch wenn ein eK nicht als solcher im Grundbuch eintragbar ist (Schöner/Stöber, Rdnr. 231), auch schon aufgrund der Grundschuld UR 2/06 möglich gewesen? Andererseits ist die Ergänzungsurkunde UR 3/06 Teil der Grundbucheintragung und damit Teil der Grundschuld und müsste vor Vollstreckung mit zugestellt werden?

    Kommt es auf die eK-Problematik darauf überhaupt an und genügt nicht die Unterwerfung des damaligen Eigentümers Werner Wenzel (jetzt ist Max Müüller eingetragen), sofern noch die KV enthaltene Vollmacht zugestellt wird?

  • Bei einem eK gibt es nur ein Vermögen. Es gibt kmeine Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen, so dass m.E. die Vollstreckung auch aufgrund der vorgelegen Urkunde möglich ist. Eine Eintragung ins Grundbuch als eK ist nicht möglich (steht irgentwo im Schöner/Stöber). Aus diesem Grund kann daher die Eintragung mit der Urkunde differieren.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der eK ist nach § 17 HGB zu beurteilen. Die natürliche Person AB handelt im Geschäftsleben als AB e. K., als Privatmann als AB. Es handelt sich aber um die gleiche Person und vor allen Dingen um den gleichen Rechtsträger, so dass Annett #2 voll und ganz zuzustimmen ist.

  • Auf meinem Tisch liegt eine ähnliche Konstellation.

    Aber: Im Grundbuch ist - trotz Rz. 231 bei Schöner/Stöber -

    "Sport... Sch... e. Kfr."


    in Abt. I eingetragen, und zwar am 26.05.2006.


    Der Titel datiert bereits vom 20.11.1996. Frau S... Sch... bestellt die Grundschuld als Sicherungsgeber und Darlehensnehmer, die Klausel wird am 21.11.1996 erteilt, die Eintragung des Rechts erfolgt am 02.02.1999.


    Ihre Eigentümereintragung unter dem bürgerl. Namen "S... Schm..." datiert vom 01.02.1999. Sodann folgen Eigentumswechsel aufgrund Auflassungen zunächst an eine "Sp... GmbH & Co. KG" und weiter an eine "Gr... GmbH & Co. KG".



    Bevor ich die obigen Beiträge gelesen hatte, ging meine Tendenz doch zur Rechtsnachfolgeklausel. Jetzt hat mich doch Unsicherheit gepackt.

    Letztlich hat sich an der Haftungsmasse zum Zeitpunkt der Titelfertigung mit Unterwerfung und Klausel zur jetzigen Antragstellung auf Zwangsversteigerung nichts geändert.


    Helft mir doch bitte auf die Sprünge! - Danke.

    Gruß Djerry
    * Nichts auf der Welt ist so freundlich wie ein nasser Hund *

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  • Die GS wurde von Fr. S.Sch. bestellt? Wenn ja, brauchst du keine RNF-Klausel.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Der eK ist nach § 17 HGB zu beurteilen. Die natürliche Person AB handelt im Geschäftsleben als AB e. K., als Privatmann als AB. Es handelt sich aber um die gleiche Person und vor allen Dingen um den gleichen Rechtsträger, so dass Annett #2 voll und ganz zuzustimmen ist.

    Würde ich auch so sehen.

    Die GS wurde von Fr. S.Sch. bestellt? Wenn ja, brauchst du keine RNF-Klausel.

    Sehe ich es richtig, dass zwischendurch mal eine andere (juristische) Person Eigentümer war (die beiden GmbH & Co KGs) und jetzt wieder die (fälschlicherweise) unter diesem Namen eingetragene Kauffrau, die aber mit der GS-Bestellerin S. Sch. identisch ist?
    Dann würde ich ebenfalls - konsequenterweise - auf eine RNF-Klausel verzichten.
    Gegen Frau S. Sch (die zwar unter ihrem Kaufmannsnamen im GB steht, aber das hat wer will ihn wissen ja schon ausgeführt) soll vollstreckt werden, sie steht in der Klausel drin - passt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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