Grundbuchberichtigung bei BGB-Gesellschaft mit Nachfolgeklausel

  • Sachverhalt:
    Auflassung auf Eheleute in BGB-Gesellschaft
    Auf Nachfrage des Gerichts teilt der Notar formlos mit, dass die Gesellschaft im Falles des Todes eines Gesellschafters mit den Erben fortgesetzt werden soll.
    Eheleute werden in BGB-Gesellschaft eingetragen

    Ehemann stirbt und wird von Ehefrau und den beiden mdj. Kindern beerbt.

    Ehefrau beantragt (auch als ges. Vertreterin der Kinder), dass sie und die Kinder als Gesellschafter eingetragen wird.

    Geht das?
    M.E. müsste das gehen, wenn die Ehefrau die Erklärung in der Form des § 29 GBO abgibt.
    Muss das Familiengericht mitmischen?
    M.E. nein, denn es handelt sich zwar nicht um eine erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge, aber dennoch um eine automatische Sonderrechtsnachfolge (s. auch Eickmann, Rpfleger 85, 85, 92)

  • Wenn es einen Gesellschaftsvertrag in der Form des § 29 GBO gibt, der eine Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben vorsieht, dann müßte das gehen.

    Ich gehe mal davon aus, daß es (wie fast immer bei Ehegatten) keinen Gesellschaftsvertrag gibt. Dann geht nach meiner Ansicht nur Berichtigungsbewilligung des Mitgesellschafters (Ehefrau) und der Erben in der Form des § 29 GBO unter Vorlage des Erbscheins.
    Ob das Familiengericht mitmischen muß hängt davon ab, was eingetragen werden soll. Wenn alle Erben eingetragen werden, dann sehe ich keinen Grund dafür.

    Falls es noch weitere Meinungen gibt, wäre ich für Hinweise sehr dankbar, da dies ein Fall ist, der öfters vorkommt.

  • Ich such schon so lange rum:
    Fällt die Eintragung der Sonderrechtsnachfolger in diesem Fall unter die Gebührenbefreiung nach 60IVKostO?

  • BezRevRi 2011 Nr. 228:

    • "Die Gebührenbefreiung des § 60 Abs. 4 KostO ist nicht gegeben:
    • ...
    • bei einer GbR (siehe Bez RevRi Nr. 237)."

    BezRevRi 2011 Nr. 237

    • "Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin oder Berechtigte
    • Die Gesellschaft ist gebührenrechtlich als eigene Rechtspersönlichkeit zu behandeln. Dies hat zur Folge:
    • § 60 Abs. 2 und 4 und § 61 Abs. 1 und 2 KostO sind bei der Eintragung einer GbR als Eigentümerin oder Berechtigte nicht anzuwenden."

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