Titelumschreibung für Rechtsnachfolge an Unterhaltsvorschusskasse

  • Ich schließe mich hier auch mal an.
    Habe auch einen Übergang das 7 UVG.
    Das Kind hieß früher Kai A. und hat nun wohl mit Eintritt der Volljährigkeit seinen Nachnamen zu Kai B. gewechselt.
    Der Antragsgegner bestreitet, dass es sich dabei um sein Kind handelt.
    Würdet ihr hier eine Heiratsurkunde o.ä. anfordern ?
    Zumal es ja nach Eintritt der Volljährigkeit geschehen ist und die Forderung bereits vor der Namensänderung übergegangen sind.

  • Eine Heiratsurkunde ist ungeeignet, weil darin die Eltern des Gläubigers nicht genannt werden. Nein, die Geburtsurkunde ist vorzulegen, weil dort die rechtlichen Eltern genannt werden. Sobald eine ausländische Rechtsordnung hineinspielt, verlangen wir eine internationale Geburtsurkunde.

    Die beglaubigte Abschrift der Urkunde ist mit dem Titel und der Teilausfertigung zu verbinden. Das Verbot, selber beglaubigte Abschriften von Geburtsurkunden zu fertigen, ignorieren wir.

  • Eine (nach der Namensänderung ausgestellten) Geburtsurkunde sollte das Eltern-Kind-Verhältnis trotz Namensverschiedenheit belegen.

    Man kann ansonsten natürlich auch bloß einen Nachweis für die Namensänderung fordern (wie der geführt werden kann, würde ich offenlassen).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Das kommt darauf, warum nun ein anderer Name besteht.

    Genau das geht den Schuldner im Titulierungs- und Vollstreckungsverfahren nichts an.

    Es kommt auf den urkundlichen Nachweis der Gläubigeridentität an. Und dafür gibt es (nur) die Geburtsurkunde. Gleiches gilt übrigens für die Schuldneridentität.

    Meistens tritt das Problem ja nicht bei der TU auf sondern bei der alltäglichen Vollstreckung aus dem Titel und beim Vereinfachten Verfahren. Bei uns gehört es zum Alltag.

  • Das kommt darauf, warum nun ein anderer Name besteht.

    Genau das geht den Schuldner im Titulierungs- und Vollstreckungsverfahren nichts an.

    Es kommt auf den urkundlichen Nachweis der Gläubigeridentität an. Und dafür gibt es (nur) die Geburtsurkunde. Gleiches gilt übrigens für die Schuldneridentität.

    Meistens tritt das Problem ja nicht bei der TU auf sondern bei der alltäglichen Vollstreckung aus dem Titel und beim Vereinfachten Verfahren. Bei uns gehört es zum Alltag.


    Alltag ist vielleicht übertrieben, aber es kommt bei uns regelmäßig vor (auch bei Pfüb-Anträgen wegen gewöhnlicher Forderungen)

    Im Rahmen der Vollstreckung bestehen wir nicht zwingend auf einer Urkunde, sondern eine Auskunft des EMA genügt auch. In dieser muss dann natürlich der frühere und der aktuelle Familienname angegeben sein. Das gilt für die Schuldner- und Gläubigerseite.

    Wenn man eine Urkunde fordert, müsste das die Heiratsurkunde sein (nur in dieser finden sich früherer und aktueller Familienname des Betreffenden), nicht jedoch die Geburtsurkunde.


  • Ich weiß nur, dass das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit seinen Namen geändert hat.
    ....

    Es zählt nur das Wissen in beurkundeter und mit dem Titel verbundener Form. Frag in der Mittagspause mal die Kollegen von der Vollstreckung.

    Mit dem Titel muss m. E. gar nichts verbunden werden, aus dem sich die Namensänderung ergibt. Der Nachweis der Identität erfolgt gegenüber dem Vollstreckungsorgan.

    Ggf. könnte die Serviceeinheit einen klarstellenden Vermerk auf dem Titel und der vollstreckbaren Ausfertigung anbringen (...lautet der Familienname infolge Heirat nunmehr ...).

  • Hallo Frog,
    der Nachweis der Gläubiger- und Schuldneridentität ist Bestandteil des Titels. Ohne Siegel geht da nichts. Ob Namensänderung, Einbenennung, Korrektur, Adoption, Einbürgerung, Scheidung oder Eheschließung spielt dafür keine Rolle.

    Wieso soll die Geburtsurkunde nicht in Frage kommen? Immerhin wird darin das Eltern-Kind-Verhältnis nachgewiesen. Genau das, was im Titel auch stehen sollte. J(a ich weiß, wie lückenhaft gelegentlich Richterbeschlüsse sind.)
    Welche Urkunde verlangst du bei den anderen Varianten als Heirat?

  • Hallo Frog,
    der Nachweis der Gläubiger- und Schuldneridentität ist Bestandteil des Titels. Ohne Siegel geht da nichts. Ob Namensänderung, Einbenennung, Korrektur, Adoption, Einbürgerung, Scheidung oder Eheschließung spielt dafür keine Rolle.

    Das würde ich bezweifeln. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage soll denn das so sein? Wenn, dann ist die Personenidentität ein Teil der Vollstreckungsklausel. Gerne auch, wie von Frog vorgeschlagen, nachgetragen. Der Titel ist für mich aber die Urschrift. Und auf der wird in der Regel gar nichts herumgesiegelt oder verbunden.

    Ich finde es sowieso verwirrend bei Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite von Gläubigeridentität zu sprechen. Schließlich ist das Kind durch die Titelumschreibung eben kein Gläubiger mehr (oder nur noch teilweise, hier aber irrelevant).

    Hier geht es um die Einwendungen des Schuldners im Rahmen der Anhörung vor Titelumschreibung. Der seinerseits gemachte Hinweis ist schlicht irrelevant und ändert nichts an der vorzunehmenden Titelumschreibung. Die Teilausfertigung (mit dem Hinweis zum Name in der Vollstreckungsklausel) muss die Vorschusskasse dem Schuldner dann erneut zustellen.

  • Im Ausgangspost hieß es "Das Kind hieß früher Kai A. und hat nun wohl mit Eintritt der Volljährigkeit seinen Nachnamen zu Kai B. gewechselt.
    Der Antragsgegner bestreitet, dass es sich dabei um sein Kind handelt." Also geht es zunächst um die Identität des Gläubigers aus dem Titel = vollstreckbare Ausfertigung der Urschrift.

  • Und was soll es bringen die nachgewiesen veränderte Gläubigeridentität mit der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels zu verbinden, wenn es um die Erteilung einer Vollstreckungsklausel (auf einer ggf. Teilausfertigung) an den Rechtsnachfolger des Gläubigers geht? Ich halte genau wie User frog einen klarstellenden Vermerk in der Klausel, wenn überhaupt, für ausreichend. Für etwas anderes mangelt es mir an einer Rechtsgrundlage.

    Die Gläubigeridentität ist mMn keine Voraussetzung für die Klauselerteilung an den Rechtsnachfolger. Und selbst wenn sie eine wäre, so hätte die Anhörung des Schuldners keine Auswirkung darauf (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici ZPO § 730 Rn. 5-8). Der Rechtsnachfolger muss die Rechtsnachfolge durch öffentliche Urkunde beweisen, sonst nichts. Es erscheint deshalb schon fraglich, warum der Schuldner überhaupt angehört wird, wenn der Rechtsnachfolger des Gläubigers alle für die Umschreibung erforderlichen Nachweise erbracht hat.

    Der Schuldner kann im Rahmen der Anhörung lediglich Einwendungen vorbringen, die sich auf die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel beziehen, z.B. dass ein vollstreckbarer Titel gar nicht existiert oder die Rechtsnachfolge nicht bewiesen/eingetreten sei. Einwendungen gegen den Anspruch selbst sind keine Einwendungen. Auch Erfüllung oder Erlass wären irrelevant (vgl. OLG Oldenburg v. 29. 1. 1990 3 WF10/89).

  • Wegen der Anhörung des Schuldners und der Nicht-Anhörung des Gläubigers werden wir uns schnell einig: Das ist schlecht geregelt und noch schlechter praktiziert.

    Aber in der hier vorliegenden Konstellation ist die Anhörung des Schuldners ausnahmsweise mal berechtigt. Er bestreitet die Identität des Gläubigers, dessen Anspruch auf die UVK übergegangen sein soll. Der Rechtsnachfolger hat eben diesen Nachweis nicht beigebracht.

    Wir müssen alle Nachweise mit der Teilausfertigung und dem Titel verbinden. Der Vermerk reicht nicht. Wie sähe der der Vermerk von 123 denn aus: Es ist gerichtsbekannt....ich weiß....augenscheinlich....

  • Aber in der hier vorliegenden Konstellation ist die Anhörung des Schuldners ausnahmsweise mal berechtigt.

    Und warum soll die Anhörung berechtigt sein? Inwiefern wird die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch die gemachte Einwendung unzulässig? Meiner Meinung nach überhaupt nicht.

    Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist von 3 Faktoren abhängig, dem Antrag auf Erteilung, der Existenz eines Vollstreckungstitels und dem Nachweis der Rechtsnachfolge. Letzteres wird nachgewiesen durch gesiegelte Auszahlungsbestätigung / öffentliche Urkunde. Die Identität des (ehemaligen) Gläubigers sollte schon stimmen, aber ein Nachweis durch öffentliche Urkunde muss dazu nicht erbracht werden.

    Er bestreitet die Identität des Gläubigers, dessen Anspruch auf die UVK übergegangen sein soll. Der Rechtsnachfolger hat eben diesen Nachweis nicht beigebracht.

    Die Klausel ist dennoch zu erteilen. Dann muss der Schuldner Vollstreckungsgegenklage erheben. Nur so kann er Einwendungen gegen den materiellen-rechtlichen Bestand der Forderung erheben. Für die Klauselerteilugn ist seine Einwendung irrelevant.

    Wir müssen alle Nachweise mit der Teilausfertigung und dem Titel verbinden. Der Vermerk reicht nicht. Wie sähe der der Vermerk von 123 denn aus: Es ist gerichtsbekannt....ich weiß....augenscheinlich....

    Woraus soll sich denn dieses Müssen ergeben? Ich würde keinen Vermerk schreiben, halte ihn aber im Zweifel für ausreichend.

  • Lieber Kollege,
    "Die Identität des (ehemaligen) Gläubigers sollte schon stimmen,"

    Aber genau das zweifelt der Schuldner ja an. Der Gläubiger im Titel führt einen anderen Namen als der der Gläubiger dessen Anspruch auf die UVK übergegangen ist.

  • Hallo Frog,
    der Nachweis der Gläubiger- und Schuldneridentität ist Bestandteil des Titels. Ohne Siegel geht da nichts. Ob Namensänderung, Einbenennung, Korrektur, Adoption, Einbürgerung, Scheidung oder Eheschließung spielt dafür keine Rolle.

    Wieso soll die Geburtsurkunde nicht in Frage kommen? Immerhin wird darin das Eltern-Kind-Verhältnis nachgewiesen. Genau das, was im Titel auch stehen sollte. J(a ich weiß, wie lückenhaft gelegentlich Richterbeschlüsse sind.)
    Welche Urkunde verlangst du bei den anderen Varianten als Heirat?

    Deine Ausführungen im ersten Absatz sind mir vollkommen neu. Ich halte sie auch nicht für zutreffend.

    Wie bereits geschrieben, genügt der Nachweis der Identität des Gläubigers oder auch Schuldners gegenüber dem Vollstreckungsorgan.

    Beispiel:
    Schuldner = Kindesvater trägt nach Heirat den Familiennamen Müller (vorher Meier), im Rubrum des Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist er mit dem damals zutreffenden Namen Meier als Antragsgegner und Zahlungspflichtiger benannt.
    Im Rahmen seines Vollstreckungsantrages muss der Gläubiger die Identität zwischen dem Titelschuldner und dem jetzt in Anspruch genommenen Schuldner nachweisen. Das kann in diesem Fall durch eine Heiratsurkunde geschehen. Ausreichend ist jedoch auch eine Auskunft des EMA mit Angabe des aktuellen und früheren Familiennamens.

    Jedenfalls existiert keine Grundlage, an den damaligen Original-Beschluss oder dessen (vollstreckbare) Ausfertigung jetzt eine Heiratsurkunde des Schuldners durch das Gericht ansiegeln zu lassen.

    In dem einige Beiträge vorher erwähnten Fall, dass das im Beschluss als Kai Adam bezeichnete Kind (= Gläubiger) nun Kai Bedam heißt, nützt die Geburtsurkunde m. E. nichts. Oder sollte sich aus dieser neben dem damaligen Namen auch der aktuelle Familienname ergeben? Entscheidend ist ja für den Nachweis der Gläubigeridentität nicht, dass in der Urkunde der Kindesvater Thomas Adam auftaucht, sondern es wird ein Nachweis benötigt, dass Kai Adam = Kai Bedam.

  • Das würde ich allerdings so nicht unterschreiben.

    Wenn eine Titelumschreibung beantragt wird und in diesem Antrag nun plötzlich statt dem im Beschluss genannten Kind Kai Muster nun ein Kind namens Kai Meier auftaucht, für das Unterhaltsvorschuss geleistet wurde, möchte ich schon einen Nachweis sehen, dass Kai Meier = Kai Muster. Dies gilt unabhängig von einem entsprechenden Einwand des Schuldners.

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