Kontopfändung, Geld Dritter, § 765a ZPO

  • Hat die Schuldnerin denn ein Einkommen?



    Nein, die Schuldnerin hat kein Einkommen.

    Ich habe bereits nach Rechtsprechung geschaut, aber hab keine gefunden, welche sich in solch einem Fall für § 765a ausspricht.
    Und wie gesagt, der Gläubiger wehrt sich gegen eine Freigabe nach §§ 850 k oder 765a! Er möchte sogar, dass ich "die Wirksamkeit der noch zu treffenden Entscheidung von deren Rechtskraft abhängig mache um nicht vollendete Tatsachen zu schaffen"...




  • Wie kommst du drauf das § 771 ZPO geht? Nach BGH vom 6.6.2002 Az IX ZR 169/01 geht das gerade nicht. So auch LG Nürnberg-Fürth vom 30.03.2001.
    Der § 850k ZPO ist ebenfalls unzulässig, hatte auch mal der BGH gesagt, hab die Entscheidung aber gerade nicht.
    Ich würde das ebenfalls über § 765a ZPO lösen, anders gehts nicht

    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit,

    aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher -Albert Einstein-

  • Die §§ 850k ZPO und 55 SGB I schützen nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unmittelbar nur den Unterhalt des Schuldners selbst als des Empfängers ihm zustehender Einkünfte im Sinne der §§ 850 bis 850b ZPO, bzw. Renten und rentenähnlicher Bezüge etc. gegenüber einem Vollstreckungszugriff (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90, BGHZ 113, 90 , 95; Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87 , NJW 1988,709 und Beschluss vom 29. 03. 2006 –VII ZB 31/05, FamRZ 2006 Seite 860; LG Konstanz Beschluss vom 11. 08. 2006 –62 T 19/06 = Rpfleger 2007 Heft 2 Seite 90/91), wie aber bereits hinreichend dargelegt wurde.
    Auch § 765 a ZPO schützt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung -wie ebenfalls ausreichend erörtert- nur Belange des Schuldners und nicht die Dritter, also auch nicht von Ehegatten oder Verwandten/Kindern usw. (vgl. Walker in Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 765 a Rdn. 10; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 765 a Rdn. 11; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765 a Rdn. 9; BGH FamRZ 2006 Seite 860; LG Konstanz Rpfleger 2007 Heft 2 Seite 90/91; Zöller/Stöber ZPO 26. Aufl. § 765a Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen). Solche Belange können in der nach § 765a ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung weder zu Gunsten, noch zu Lasten der Parteien berücksichtigt werden.
    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 27. 03. 2008 –VII ZB 32/07- rechtfertigt sich im vorliegenden Fall keine anderslautende Entscheidung, da Anwendung des § 850k ZPO (und auch die des § 55 Abs. 4 SGB I) weiterhin ausgeschlossen ist, lediglich wenn das Einkommen eines Mitschuldners auf dem Konto eingeht, wäre etwas anderes gerechtfertigt. Jedoch könnten die Schuldner Vollstreckungsschutz nach dieser Entscheidung gemäß § 765 a ZPO beanspruchen, soweit Gutschriften aus nach § 850 c ZPO unpfändbarem Arbeitseinkommen des Mitschuldners (und Ehemanns) durch die Kontopfändung berührt sind. Im vorliegenden Fall ist aber der Dritte, dessen Einkünfte auf dem Konto d. Schuldn. gutgeschrieben worden sind, gerade nicht „Mitschuldner“, so dass bei der hier gegebenen Fallkonstellation § 765a ZPO nicht anwendbar ist, da § 765a ZPO grundsätzlich nur die Belange des Schuldners, nicht etwa die Dritter, schützt (vgl. Walker in Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 765 a Rdn. 10; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 765 a Rdn. 11; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765 a Rdn. 9 und BGH FamRZ 2006, 860).

  • Die §§ 850k ZPO und 55 SGB I schützen nämlich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unmittelbar nur den Unterhalt des Schuldners selbst als des Empfängers ihm zustehender Einkünfte im Sinne der §§ 850 bis 850b ZPO, bzw. Renten und rentenähnlicher Bezüge etc. gegenüber einem Vollstreckungszugriff (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990 - IX ZR 94/90, BGHZ 113, 90 , 95; Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87 , NJW 1988,709 und Beschluss vom 29. 03. 2006 –VII ZB 31/05, FamRZ 2006 Seite 860; LG Konstanz Beschluss vom 11. 08. 2006 –62 T 19/06 = Rpfleger 2007 Heft 2 Seite 90/91), wie aber bereits hinreichend dargelegt wurde.
    Auch § 765 a ZPO schützt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung -wie ebenfalls ausreichend erörtert- nur Belange des Schuldners und nicht die Dritter, also auch nicht von Ehegatten oder Verwandten/Kindern usw. (vgl. Walker in Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 765 a Rdn. 10; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 765 a Rdn. 11; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765 a Rdn. 9; BGH FamRZ 2006 Seite 860; LG Konstanz Rpfleger 2007 Heft 2 Seite 90/91; Zöller/Stöber ZPO 26. Aufl. § 765a Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen). Solche Belange können in der nach § 765a ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung weder zu Gunsten, noch zu Lasten der Parteien berücksichtigt werden.
    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH vom 27. 03. 2008 –VII ZB 32/07- rechtfertigt sich im vorliegenden Fall keine anderslautende Entscheidung, da Anwendung des § 850k ZPO (und auch die des § 55 Abs. 4 SGB I) weiterhin ausgeschlossen ist, lediglich wenn das Einkommen eines Mitschuldners auf dem Konto eingeht, wäre etwas anderes gerechtfertigt. Jedoch könnten die Schuldner Vollstreckungsschutz nach dieser Entscheidung gemäß § 765 a ZPO beanspruchen, soweit Gutschriften aus nach § 850 c ZPO unpfändbarem Arbeitseinkommen des Mitschuldners (und Ehemanns) durch die Kontopfändung berührt sind. Im vorliegenden Fall ist aber der Dritte, dessen Einkünfte auf dem Konto d. Schuldn. gutgeschrieben worden sind, gerade nicht „Mitschuldner“, so dass bei der hier gegebenen Fallkonstellation § 765a ZPO nicht anwendbar ist, da § 765a ZPO grundsätzlich nur die Belange des Schuldners, nicht etwa die Dritter, schützt (vgl. Walker in Schuschke/Walker, ZPO, 3. Aufl., § 765 a Rdn. 10; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 765 a Rdn. 11; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 765 a Rdn. 9 und BGH FamRZ 2006, 860).



    Kann man so vertreten. Allerdings sichert das EInkommen des Ehemanns das Familieneinkommen, so dass die SChuldnerin indirekt ebenfalls betroffen ist. Insofern handelt es sich auch um Belange der Schuldnerin. Anders wäre es wenn beide Einkünfte hätten

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  • zu #122 ... § 765a ZPO musst du von der Rechtskraft abhängig machen, also stellt sich die Frage diesbezüglich nicht



    Müssen tut man gar nichts, allerdings wenn man nicht unbedingt seine Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen will würde ich es machen. Übrigens fand ich die Vorabfreigabe in diesem Fall sehr gewagt.

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  • Also besteht euer einziger Schluss darin, dass im Fall

    <Schuldner hat Konto oder gemeinsames Konto mit Ehegatten, es geht aber nur Einkommen des Ehegatten ein, da der Schuldner keines hat>

    keine der Varianten 850k, 765a, 771 zutrifft und die Leute sehen sollen, wie sie über den Monat kommen ?

    Nö, das mache ich so nicht mit, bei mir gibts auf jeden Fall einen 765a abhängig von Rechtskraft, da können die Autoren in der Literatur schreiben was sie wollen. Der BGH hat auch nicht festgestellt, dass die Entscheidung nur dann so geltend soll, wenn der Ehegatte Mitschuldner ist, es war halt zufällig so ein Fall. Es wäre ja nahezu grotesk, das Geld freizugeben, wenn der Ehegatte Mitschuldner ist, aber nicht, wenn der gar nicht von der Schuld betroffen ist, und das am Ende noch, wenn beide über ein gemeinsames Konto verfügen. Da sträuben sich doch bei mir die Haare auf dem Kopf, so eine Auffassung zu vertreten, das hat weder was mit Lebensnähe noch mit Gerechtigkeitssinn zu tun, das ist reiner Formalismus.




  • Ich habe nie behauptet, dass der §765a ZPO m.E. nicht geht. Ich würde ihn auch anwenden und es darauf ankommen lassen. Allerdings kann man die nicht Anwendbarkeit auch vertreten

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  • Mein Betrag bezog sich auch auf #124. Und wenn man immer nur davon spricht, was nicht anwendbar ist, muss man auch ein Lösung parat haben, wie es dann funktionieren soll, denn ohne jegliche (möglichst kurzfristige) Lösung verhungert das Ehepaar, kann keine Miete und kein(en) Strom, Gas etc. bezahlen -- das sollte man sich erst mal vor Augen halten, bevor man eine endgültige Meinung vertritt.

  • Mein Betrag bezog sich auch auf #124. Und wenn man immer nur davon spricht, was nicht anwendbar ist, muss man auch ein Lösung parat haben, wie es dann funktionieren soll, denn ohne jegliche (möglichst kurzfristige) Lösung verhungert das Ehepaar, kann keine Miete und kein(en) Strom, Gas etc. bezahlen -- das sollte man sich erst mal vor Augen halten, bevor man eine endgültige Meinung vertritt.



    Das Vollstreckungsgericht ist nicht zur Betreuung der Schuldner berufen. Es begründet auch keine sittenwidrige Härte, wenn der Schuldner Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss. Im Übrigen siehe auch: Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 765a Rn. 8; Hk-ZV/Bendtsen 1. Aufl. § 765a ZPO Rn. 24 und 60; LG Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 30. 12. 2002 –7 T 33/02-; LG Bremen Beschluss vom 04. 06. 2002 –2 T 308/02-).

  • zu #127 also ich finde den § 765a Abs. 5 ZPO recht eindeutig was die Rechtskraft anbelangt :D


    Abs. 5 sagt nicht das man den Beschluss von der RK abhängig machen muss, sondern beschreibt nur das die Beschlüsse von Gesetzes wegen erst mit Rechtskraft wirksam werden. Da stellt sich die Frage, ob man darauf explizit im Beschluss hinweisen muss oder da es im Gesetz steht der DS schon von sich aus berücksichtigen muss :)´

    Aber wir schweifen ab.....

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  • Besser wäre es das explizit im Beschluss zu erwähnen, bzw. auf § 765a V ZPO hinzuweisen.
    Sonst ist hinterher das Geheule groß...:eek:



    Da hast du recht. Mach ich ja auch immer. Wollte oben nur mal abstrakt darstellen, dass ich eine gesetzliche Pflicht nicht sehe.

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  • Besser wäre es das explizit im Beschluss zu erwähnen, bzw. auf § 765a V ZPO hinzuweisen.
    Sonst ist hinterher das Geheule groß...:eek:



    Da hast du recht. Mach ich ja auch immer. Wollte oben nur mal abstrakt darstellen, dass ich eine gesetzliche Pflicht nicht sehe.



    Das sehe ich anders.

    M.E. ist der Drittschuldner nicht verpflichtet, in den Beschlussgründen zu suchen, ob evt. § 765a ZPO Anwendung gefunden hat oder die Freigabe nach § 850l ZPO oder § 850k Abs. 4 ZPO erfolgt ist.

    Fehlt eine Abhängigmachung von der Rechtskraft im Tenor des Beschlusses, so hebt der Beschluss m.E. (im Umfang einer etwa erfolgten Freigabe) die Pfändung unmittelbar mit der Zustellung an den Drittschuldner auf und dieser leistet ab Bekanntgabe des Beschlusses an ihn befreiend an den Schuldner, da nützt dann auch keine aufhebende Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren mehr, da eine Entstrickung des Freigabebetrags unmittelbar mit Zustellung des aufhebenden Beschlusses eingetreten ist.

    Men nehme z.B. den Fall, dass im Beschluss überhaupt keine Paragrafen genannt wurden (schließlich ist die Nennung der angewandten Vorschriften weder im Tenor noch in den Beschlussgründen gesetzlich vorgeschrieben)... Soll der DS dann raten, auf welchen Vorschriften die Freigabe beruht ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !



  • Um es mal auf die Spitze zu treiben:
    Schon interessant. Einerseits sagst du es gibt keine Verpflichtung der §§ Nennung im Beschluss, anderseits sagst du die Rechtskraftabhängigkeit ist Pflicht, obwohl es hierzu ebenfalls keine gesetzliche Grundlage gibt.

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  • Das Vollstreckungsgericht ist nicht zur Betreuung der Schuldner berufen. Es begründet auch keine sittenwidrige Härte, wenn der Schuldner Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss. Im Übrigen siehe auch: Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 765a Rn. 8; Hk-ZV/Bendtsen 1. Aufl. § 765a ZPO Rn. 24 und 60; LG Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 30. 12. 2002 –7 T 33/02-; LG Bremen Beschluss vom 04. 06. 2002 –2 T 308/02-).



    Es ist aber mit dem Grundgedanken des Gesetzgebers, dass durch die Vollstreckung nicht der Lebensunterhalt des Schuldner gefährdet werden darf und dieser dadurch nicht sozialhilfebedürftig werden darf, nicht vereinbar. Diese Einschränkungen der Vollstreckbarkeit findet man letztlich an verschiedenen Stellen im 8. Buch der ZPO (u.a. 811, 850c, 850f I u.a.). Und insoweit ist es für durchaus nicht mit den guten Sitten vereinbar, wenn der Ehegatte eines Schuldners, der mit der Schuld nichts zu tun hat und von dessen Einkommen sowohl er als auch der Schuldner leben müssen, zum Bettler bei Sozialamt werden muss, ganz abgesehen davon, dass dann der Steuerzahler dafür aufkommt, dass der Gläubiger zu seinem Geld kommt. Das hat auch nichts damit zu tun, dass sich das Vollstreckungsgericht hier "zur Betreuung des Schuldners" berufen wäre - es ist ganz einfach ein Gebot unserer Verfassung, dass der Schuldner und dessen Ehegatte nicht "kahl gepfändet" werden dürfen, ganz zu schweigen von der Auffassung, dass die Freigabe in Betracht kommt, wenn der Ehegatte Mitschuldner ist, aber nicht, wenn er nicht Mitschuldner ist - das ist eine fantastische Auslegung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und wahnwitzig, wenn ich als Nicht-Schuldner schlechter gestellt bin als ein Schuldner. Und dabei bleibe ich, da können einige Autoren in der Literatur schreiben was sie wollen und auch einzelne Landgerichte entscheiden, soweit es nicht mein zuständiges ist. Ich habe noch immer selbst einen Kopf zum Denken (bei manchen Entscheidungen von Gerichten oder Ausführungen von Juristen muss man sich allerdings schon fragen, ob man überhaupt den richtigen Beruf gewählt hat).


  • Das Vollstreckungsgericht ist nicht zur Betreuung der Schuldner berufen. Es begründet auch keine sittenwidrige Härte, wenn der Schuldner Sozialleistungen in Anspruch nehmen muss. Im Übrigen siehe auch: Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 765a Rn. 8; Hk-ZV/Bendtsen 1. Aufl. § 765a ZPO Rn. 24 und 60; LG Limburg a.d. Lahn Beschluss vom 30. 12. 2002 –7 T 33/02-; LG Bremen Beschluss vom 04. 06. 2002 –2 T 308/02-).



    Es ist aber mit dem Grundgedanken des Gesetzgebers, dass durch die Vollstreckung nicht der Lebensunterhalt des Schuldner gefährdet werden darf und dieser dadurch nicht sozialhilfebedürftig werden darf, nicht vereinbar. Diese Einschränkungen der Vollstreckbarkeit findet man letztlich an verschiedenen Stellen im 8. Buch der ZPO (u.a. 811, 850c, 850f I u.a.). Und insoweit ist es für durchaus nicht mit den guten Sitten vereinbar, wenn der Ehegatte eines Schuldners, der mit der Schuld nichts zu tun hat und von dessen Einkommen sowohl er als auch der Schuldner leben müssen, zum Bettler bei Sozialamt werden muss, ganz abgesehen davon, dass dann der Steuerzahler dafür aufkommt, dass der Gläubiger zu seinem Geld kommt. Das hat auch nichts damit zu tun, dass sich das Vollstreckungsgericht hier "zur Betreuung des Schuldners" berufen wäre - es ist ganz einfach ein Gebot unserer Verfassung, dass der Schuldner und dessen Ehegatte nicht "kahl gepfändet" werden dürfen, ganz zu schweigen von der Auffassung, dass die Freigabe in Betracht kommt, wenn der Ehegatte Mitschuldner ist, aber nicht, wenn er nicht Mitschuldner ist - das ist eine fantastische Auslegung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und wahnwitzig, wenn ich als Nicht-Schuldner schlechter gestellt bin als ein Schuldner. Und dabei bleibe ich, da können einige Autoren in der Literatur schreiben was sie wollen und auch einzelne Landgerichte entscheiden, soweit es nicht mein zuständiges ist. Ich habe noch immer selbst einen Kopf zum Denken (bei manchen Entscheidungen von Gerichten oder Ausführungen von Juristen muss man sich allerdings schon fragen, ob man überhaupt den richtigen Beruf gewählt hat).



    Deine Ansicht bleibt Dir unbenommen. M.E. verhält es sich aber so, dass nach wohl herrschender Ansicht lediglich der Schuldner den Antrag stellen kann/darf und ihm auch von dritter Seite kein Antrag aufgezwungen werden kann. Ob sich prozessgerichtlich ggf. über § 771 ZPO etwas anderes herleiten lässt, habe ich nicht zu prüfen. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO lässt die Klärung materiellrechtlicher Fragen gerade nicht zu. Es ist nun einmal so, dass auch § 765a ZPO nicht immer zur Anwendung kommt.
    Im Übrigen benutze auch ich meinen eigenen Kopf zum Denken und komme zu einem anderen Ergebnis als Du...

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