Immer mal wieder wird man gefragt, ob man etwas zur Verhinderung der Geldwäsche tut. Einige Gerichte geben bei größeren bar eingezahlten Summen wohl Mitteilung an die Kripo oder die StA.
Bei einem Blick ins GeldwäscheG habe ich jedoch keinerlei Mitteilungspflichten für das Gericht gefunden.
Rechtsgrundlage könnte das Justizmitteilungsgesetz, dort die Änderungen der §§ 12 und 17 EGGVG, sein.
§ 17: "Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
1. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
2. ..."
Ob das BMJ eine Verordnung zur näheren Ausgestaltung der Mitteilungen gemäß § 12 V EGGVG erlassen hat, ist mir (noch) nicht bekannt.
Von daher sehe ich irgendwie keine keine Veranlassung für irgendwelche Mitteilungen.
Die grundlegenden Mitteilungsverpflichteten ergeben sich aus § 3 GWG. Darin sind wir nicht aufgeführt und unter § 16 kann ich uns auch nicht wiederfinden. Ich gebe allerdings zu, dass ich noch in keine Kommentierung zum GWG geguckt habe.
Ich notiere lediglich von Bietern die Personalausweisnummern.
Ein Kollege hat Kontakt mit einem LKA-Mitarbeiter eines anderen Bundeslandes aufgenommen. Nach dessen Auffassung fallen die Versteigerungsgereichte nicht unter das Geldwäschegesetz. Bei den im Gesetz genannten "Versteigerern" handele es sich jedoch um die privatrechtlichen Versteigerer.
Dennoch gäbe es im betroffenen Bundesland Gerichte, die Mitteilungen nach dem Geldwäschegesetz machten. Diesen Mitteilungen wird dann auch offensichtlich durch das LKA nachgegangen.
Ohne Anweisung durch die Verwaltung sehe ich als auch weiterhin keine Verpflichtung zu einer Mitteilung.
Wie verfahren andere Gerichte?