Auseinandersetzung Vorerben und ihre Folgen

  • Die ursprünglich eingetragene Erblasserin X ist von zwei Erben A und B beerbt worden. Diese sind lediglich Vorerbinnen. Nacherben sind nach dem Erbschein vom 19.3.1982:
    a) für den Erbteil der A deren Kinder C, D, E und F
    b) für den Erbteil der B deren eheliche Kinder, Ersatznacherben wiederum C, D, E und F

    Die Vorerbinnen sind nicht befreit. Die Nacherbfolge tritt jeweils beim Ableben einer Vorerbin ein.

    A und B haben sich sodann auseinandergesetzt. Die Auseinandersetzung erfolgte entsprechend der testamentarischen Bestimmung der Erblasserin.

    Demzufolge wurde im Rahmen der Eigentumsumschreibung aufgrund der Auseinandersetzung der Nacherbenvermerk beim erwerbenden Mitvorerben (hier: B allein) jeweils nur bezüglich der sie betreffenden Nacherben eingetragen (Schöner/Stöber Grundbuchrecht Rn. 3520; Meikel/Kraiß GBO § 51 Rn. 24). Dass die Vorerbinnen nicht befreit sind, spielt meiner Ansicht nach keine Rolle, weil sich die Auseinandersetzung genau an das Testament hält. Die Nacherben erfahren insoweit keinen Nachteil.

    Die Vorerbin B ist 2004 verstorben, der Nacherbfall mithin insoweit eingetreten. Demgemäß hat das Nachlassgericht folgenden Erbschein erteilt:
    Teilerbschein
    Erblasserin X ist aufgrund Eintritts des Nacherbfalls bezüglich der Vorerbin B beerbt worden von G zu 1/2.

    Dieser Erbschein, der – aus Sicht des Nachlassgerichts notwendigerweise – den gesamten Erbfall nach der Erblasserin X beweist, weist meines Erachtens zugleich eindeutig nach, dass G nunmehr im Grundbuch vollständig an die Stelle von B tritt. Die Nacherbfolge nach A ist insoweit ohne Belang.

    Ich würde daher aufgrund des Erbscheins (und des Antrags) das Grundbuch dahingehend berichtigen, dass G nunmehr Alleineigentümer ist.

    Gibt es andere Auffassungen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sofern ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, stimme ich Andreas zu.

    Ich denke auch, dass man aufgrund des Erbscheins nun G als Alleineigentümer eintragen kann, obwohl sich der ES ja nur auf den halben Nachlass bezieht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • @ Ulf

    Ich kann Dir bei dem Sachverhalt nicht zustimmen.

    Es ist doch hier die Frage, wie die Auseinandersetzung zwischen A und B im Grundbuch umgesetzt worden ist.

    Ist eine Bruchteilsgemeinschaft begründet worden, kommt G doch nur anstelle von B mit dem entsprechenden Bruchteil in das Grundbuch.

    Erfolgte jedoch eine Realteilung des Grundstückes, wonach A und B jeweils Alleineigentümer geworden sind, ist G als Alleineigentümer für B einzutragen.

  • Meines Erachtens kann die Eintragung des G als Alleineigentümer des vormaligen Grundbesitzes der B erfolgen, weil bereits im Zuge der seinerzeitigen Erbauseinandersetzung nachgewiesen war, dass ein Surrogationserwerb i.S. des § 2111 BGB eingetreten ist, dass B demzufolge alleinige Vorerbin dieses gesamten Grundbesitzes war und dass das Alleineigentum an diesem Grundbesitz aufgrund des Eintritts des Nacherbfalls demzufolge dem Nacherben G zufiel.

    Der ursprüngliche Erbschein ist natürlich insgesamt eingezogen worden. Aus Kostengründen wurde wohl nur der nunmehr vorliegende Teilerbschein über den hälftigen Nacherbenerbteil von G beantragt und erteilt.

  • Ich habe den SV so verstanden, dass B infolge Auseinandersetzung allein im betreffenden GB eingetragen wurde.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • UHU:

    Es verhält sich wohl so, dass B im Zuge der Erbauseinandersetzung Grundbesitz zu Alleineigentum erhalten hatte.

  • UHU: Guckst du hier:

    Zitat

    Demzufolge wurde im Rahmen der Eigentumsumschreibung aufgrund der Auseinandersetzung der Nacherbenvermerk beim erwerbenden Mitvorerben (hier: B allein) jeweils nur bezüglich der sie betreffenden Nacherben eingetragen

    Aus dem Bauch heraus:
    Ich würde es genau so machen wie Andreas. Durch die (erlaubte und daher gegenüber den Nacherben wirksame) Auseinandersetzung der Vorerben untereinander tritt für die Nacherben wahrscheinlich Surrogation an den erworbenen Nachlassgegenständen ein. Und wenn die Nacherbfolge nun bezüglich des Vorerben B eingetreten ist, müsste der Nacherbe G nun Alleineigentümer sein.

  • Ich würde es genau so machen wie Andreas. Durch die (erlaubte und daher gegenüber den Nacherben wirksame) Auseinandersetzung der Vorerben untereinander tritt für die Nacherben wahrscheinlich Surrogation an den erworbenen Nachlassgegenständen ein. Und wenn die Nacherbfolge nun bezüglich des Vorerben B eingetreten ist, müsste der Nacherbe G nun Alleineigentümer sein.



    So würde ich es auch beurteilen.
    Irgendwie stiftet der Erbschein (G zu 1/2) etwas Verwirrung, aber der Erbschein kann ja gar nicht anders lauten.

    Außerdem wurde die Sache bei Eintragung der Erbauseinandersetzung schon genauso gesehen, sonst hätte der Nacherbenvermerk jeweils insgesamt übernommen werden müssen.

    Life is short... eat dessert first!

  • Richtig. Hier Alleineigentümerin. Der andere Grundbesitz interessiert uns hier nicht (Gruß an das andere GBA), abgesehen davon, dass dort offenbar der Nacherbfall auch noch nicht eingetreten ist.
    :dankescho an alle und schönes Wochenende!

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • UHU:

    Es verhält sich wohl so, dass B im Zuge der Erbauseinandersetzung Grundbesitz zu Alleineigentum erhalten hatte.



    Stimmt - lesen müßte man können ... :oops: :mad:

    G ist dann als Alleineigentümer einzutragen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!