Für-Tot-Erklärter lebt noch

  • Vor allem, wenn es sich um einen Erbfall handelte und die betreffende Erbfolge ohne Berücksichtigung des Verschollenen festgestellt wurde.

  • Vor allem, wenn es sich um einen Erbfall handelte und die betreffende Erbfolge ohne Berücksichtigung des Verschollenen festgestellt wurde.



    :zustimm:
    Und außerdem hat der Verschollene ja - wie im Thread-Start gesagt -
    im Januar 2007 ein Testament errichtet. Da könnte sich ja nun auch an
    der Erbfolge was geändert haben...

    Der Klügere gibt nach, aber nicht auf. ;)

  • Die Schwester würde ich erstmal nicht informieren, vielleicht möchte er mit der ja womöglich nicht mehr in Kontakt treten. Wobei - wenn da ja Sachen zu regeln waren, für die die SU erforderlich war, dann erfährt sie es sicher sowieso.



    die schwester wäre im verfahren ja ohnehin gem. 31 II VerschG anzuhören, von daher kann man sie auch gleich beteiligen. letztlich geht sie die tatsache, dass der bruder lebt, ja eigentlich auch vordringlich etwas an, schließlich geht sie bisher vom tode aus. der bruder hingegen weiss ja, dass er lebt und erfährt daher vom gericht insoweit nicht wirklich etwas neues.

  • Bruder und Schwester erfahren wechselseitig von der Existenz des jeweils anderen Geschwisterteils. Insofern erfährt auch der (nun nicht mehr) Verschollene durchaus "etwas wirklich Neues".

  • naja, statt "existenz" der schwester würde ich eher sagen aufenthaltsort. der bruder hatte ja keine anhaltspunkte für ein versterben der schwester.

  • naja, statt "existenz" der schwester würde ich eher sagen aufenthaltsort. der bruder hatte ja keine konkreten anhaltspunkte für ein versterben der schwester.

    Juppheidi, juppheida, Haare sind zum Spalten da? ;)

  • Juppheidi, juppheida, Haare sind zum Spalten da? ;)



    naja, es geht/ging argumentativ schon um einen realen qualitativen unterschied: die schwester erfährt, dass ein totgeglaubter und -erklärter doch noch lebt - der bruder hingegen nur die anschrift einer schwester, deren tod überhaupt nicht in rede stand. daher mein einwand, die schwester sei vordringlich zu informieren.

    ein wider erwarten noch lebender (vermeintlich) toter ist im vergleich mit der zuvor unbekannten anschrift einer schwester m. E. deutlich bedeutsamer, als die spaltung eines haares dies angemessen bildhaft darstellen bzw. gewichten könnte.

  • Und wie ist es mit der Variante: Bruder weiß gar nichts von der Existenz der Schwester, weil diese aus der zweiten, nach dem Krieg geschlossenen Ehe des Vaters stammt? Und weil der Bruder wußte, dass die Mutter im Krieg gestorben ist und der Vater mit 99%iger Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr des Bruders aus der russischen Gefangenschaft im Jahre 1957 ebenfalls schon tot sein mußte, weil bei Zeugung des Bruders auch schon ziemlich alt? Dann hatte er überhaupt keine Veranlassung, nach Verwandten zu forschen und bekommt plötzlich eine Schwester!

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Aber warum sollte dann der Schwester die Existenz des Bruders bekannt sein?



    Der Vater hat dann am Sterbebett als letzte Worte gehaucht "Duuuu hast einen Bruuder". Das nahm sie erst nicht für voll. Erst als sie viele Jahre später auf dem Dachboden eine alte Truhe mit einem alten Familienfoto fand und dort ihr (Halb-) Bruder abgebildet war, begann sie zu suchen. Sie hat dann nichts gefunden. Eine Woche später (am 03.05.1997 um 15.32 Uhr) gab sie auf und hat ihn für tot erklären lassen. Ist doch klar, oder? :karnevali :behaemmer

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Und wie ist es mit der Variante: Bruder weiß gar nichts von der Existenz der Schwester, weil diese aus der zweiten, nach dem Krieg geschlossenen Ehe des Vaters stammt? Und weil der Bruder wußte, dass die Mutter im Krieg gestorben ist und der Vater mit 99%iger Wahrscheinlichkeit bei Rückkehr des Bruders aus der russischen Gefangenschaft im Jahre 1957 ebenfalls schon tot sein mußte, weil bei Zeugung des Bruders auch schon ziemlich alt? Dann hatte er überhaupt keine Veranlassung, nach Verwandten zu forschen und bekommt plötzlich eine Schwester!


    Aber warum sollte dann der Schwester die Existenz des Bruders bekannt sein?



    ok, hier zeigt sich m. E. deutlich, dass rechtsanwältinnen eine teilmenge der übergeordneten gattung der frauen sind ;) . ist ja schon fast stoff für eine soap.

  • Bei diesen Spekulationen bin ich um so gespannter auf die wahre Geschichte, die ich hoffentlich bald kenne und auch berichte.

  • Für die Aufhebung der Todeserklärung gelten die §§ 30 ff Verschollenheitsgesetz.
    Das Aufhebungsverfahren wird auf Antrag eingeleitet. Antragsberechtigt sind nur der Verschollenen selbst und die Staatsanwaltschaft. Jeder Dritte, der muss, falls er ein rechtliches Interesse an der Aufhebung hat widerlegen, er kann sich aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden.

    Fall die Akte bereits im Landesarchiv ist, ist sie von dort anzufordern. Es empfiehlt sich auch die Verfügung in der Akte anzusehen, in der die Bekanntmachung verfügt wurde, um zu sehen, wem die Todeserklärung bekanntgemacht wurde.


    Da die Vorschriften im Gesetz das Vorgehen klar festlegen, ist ein Kommentar kaum erforderlich, zumal es wahrscheinlich kaum einen aktuellen gibt. (mein Kommentar von Dr. Egon Arnold ist 1951 erschienen, der Kommentar enthält nicht mehr als eine etwas ausführlichere Wiederholung des Gesetzestextes)

    Nach dem Verfahren sind die Mitteilungen nach MiZi XVI. Mitteilungen in Todeserklärungs- und Todeszeitfeststellungssachen zu machen. Der Vordruck Anlage zu XVI/1 enthält keine Eintragungen für Aufhebungen, die Mitteilung ist wohl als Schriftsatz mitzuteilen.

  • Vorher war ich etwas schnell mit der Antwort, denn ich wollte eigentlich noch auf die Verschollenheitsliste hinweisen. Im Anhang II werden Aufhebungs- und Änderungsbeschlüsse veröffentlicht.

    Bei der Durchsicht der Liste fragt man sich unwillkürlich, ob das Antragsprinzip tatsächlich gilt. Es sind dort viele Beschlüsse wegen einer Nachbeurkundung erfolgt. Es scheint so zu sein, dass eine Berichtigung von Amts wegen und das reine Antragsprinzip gleichermaßen vertreten werden.

    Für die Veröffentlichung ist ein Ersuchen zu verwenden, das in Form, Inhalt und Layout genau vorgeschrieben ist. Der Mustervordruck enthält sieht nur Eintragungen für die Todeserklärung vor. Möglicherweise sollte die Frage der Form des Ersuchens der Veröffentlich vorher geklärt werden.

  • Von diesen Fällen, dass ein für tot Erklärter noch lebt, gibt es potentiell noch ziemlich viele. Bei der Flucht und der Vertreibung aus den früheren deutschen Ostgebieten und auch dem übrigen Osteuropa (z. B. Tschechien) in den Jahren 1944/45 wurden Zehntausende von Kindern von ihren Eltern getrennt. Die Kinder haben oft überlebt, konnten aber über ihre Identität selbst keine Auskunft geben, entweder weil sie noch Säuglinge bzw. Kleinkinder waren, oder aber weil sie durch die Erlebnisse traumatisiert waren. Man hat in der Nachkriegszeit in Zeitungen Bilder von diesen Kindern veröffentlicht und die Öffentlichkeit um Aufklärung gebeten.

    In vielen Fällen führte das aber zu keinem Resultat. Die Kinder wuchsen dann in Waisenhäusern oder Pflegefamilien auf. Man gab ihnen einen neuen Namen, schätzte ihr Alter und legte ein fiktives Geburtsdatum fest.

    Wenn man sich vorstellt, dass ein Betroffener bei der Vertreibung 1945 beispielsweise gerade neugeboren war, ist er heute gerade mal Anfang 60. Diese Menschen haben ihr ganzes Leben lang vergeblich nach ihrer echten Herkunft geforscht und ihre Eltern gesucht, wenn man sie darüber überhaupt unterrichtet hat. Möglicherweise führt aber die Suche in der Zukunft noch zu einem Resultat (ich denke da an so Sachen wie DNA-Tests, was unter Genealogen offenbar sehr in Mode gekommen ist).

    Vor einigen Jahren las ich einen Bericht über eine Familie, bei der sich in Deutschland ein pensionierter russischer Kolchosarbeiter meldete und behauptete, der bei Kriegsende verschollene Bruder zu sein. Der Mann konnte nur ein paar Brocken Deutsch. Man hielt ihn zunächst für einen Hochstapler. Er konnte dann aber Details aus der Familiengeschichte berichten, die nur der echte Bruder wissen konnte. Es stellte sich heraus, dass er bei der Vertreibung aus Ostpreußen von seiner Familien getrennt wurde. Er war damals ca. 5 Jahre alt. Er wurde von russischen Bauern aufgenommen und wuchs auch bei ihnen auf, ohne jemals wieder Deutsch zu sprechen, ging zur Schule, ergriff einen Beruf, heiratete. Als Rentner hat er über seine frühesten Kindheitserinnerungen gegrübelt, und nach dem Zusammenbruch des Ostblocks hat er sich auf die Suche gemacht.

  • Möglicherweise führt aber die Suche in der Zukunft noch zu einem Resultat (ich denke da an so Sachen wie DNA-Tests, was unter Genealogen offenbar sehr in Mode gekommen ist).




    Das ist mir neu:eek:

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Wenn man bei Google die Suchbegriffe Genealogie und DNA eingibt, findet man dazu schon eine ganze Menge. Es gibt Firmen, bei denen man zu vergleichsweise moderaten Preisen einen DNA-Test machen kann (Links zu diesen Unternehmen verkneife ich mir, da dass den Forenrichtlinien zu wider laufen dürfte, bei der angegebenen Google-Suche ist der erste Treffer die besagte Firma).

    Ein paar Hinweise enthält auch der Wikipedia-Artikel zu Genealogie:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Genealogi…gie_und_Genetik

  • Hallo, irgendwie klappt es heute nicht so richtig mit direkter Antwort, also, wenn der Beitrag jetzt zum dritten Mal auftaucht, seht es mir bitte nach...

    Ich möchte mich gern mit deiner Frage anhängen, die hier gut passt und für die ich noch nicht so richtig eine Lösung habe.


    Ich habe in mehrenen Todeserklärungssachen (teilweise aus 1953) Sterbeurkunden erhalten, wonach die Verschollenen im Krieg oder kurz danach in Gefangenschaft verstorben sind.
    Leider gibt es kaum Kommentare zu VerschG. In einem alten(Staudinger) fand ich jedoch, dass eine Aufhebung.A.w. nicht erfolgt sondern nur
    a) auf Antrag des Verschollenen bei Überleben
    b) auf Antrag des StA bei Überlebend des V.
    c) auf Antrag anderer Personen bei rechtlichem Interesse nur im Rahmen § 33a VerschG

    ..."Im übrigen hat jedermann die Möglichkeit, im Einzelfall, wenn es im Prozeß auf Leben oder Tod des Verschollenen ankommt, die Vermutung, welche durch die Todeserklärung begründet ist, zu widerlegen.".

    In einem Verfahren habe ich tatsächlich die damalige Antragstellerin ermittelt. Mir bleibt wohl nur, sie über die Beurkundung zu unterrichten oder sehe ich das falsch?
    Obwohl es durchaus sein könnte, dass aufgrund der Todeserklärung ein Erbschein erteilt wurde, der unrichtig ist. Die mir hier gegebenen Möglichkeiten zur Prüfung nach dem Verschollenen habe ich ausgenutzt.


    Und zum Thema:
    Ich hatte leider auch so einen Fall. Eine alte Dame beantragte die Todeserklärung Ihres im Krieg gebliebenden Mannes. Im Verfahren stellte sich dann heraus, dass er bis zu seinem Tode 1968 im anderen Teil Deutschland mit Frau und Kindern lebte. Ich habe die Ehefrau dann zu einen Termin gebeten, vor dem ich eigentlich nur Angst hatte... ganz ehrlich, wie bereitet man sich auf ein solches Gespräch vor? Es kam dann der Sohn und teilte mit, dass seine Mutter kurz vorher verstorben sein. Für ihn war die Sache sicher genau so tragisch. Ob er noch versucht hat, zu seinen Halbgeschwistern Kontakt aufzunehmen... keine Ahnung. ich war total traurig.

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