Veröffentlichung nach dem 01.01.2007

  • Na toll! Mit welcher Begründung wird denn jetzt wieder veröffentlicht? Hat der Verband Druck gemacht? Ich habe von einem anderen Gericht gehört, dass der BuAnz. ein sehr unschönes Schreiben rausgeschickt hat, in dem die rechtspflegerische Tätigkeit wohl nicht so ganz ernst genommen wurde. Genaueres ist mir nicht mehr erinnerlich. Dieses Schreiben ist jedenfalls beim RPflverband gelandet. Muss ja auch zu was nütze sein :strecker

    Aber mal ernsthaft - würde mich doch sehr interessieren wieso der Bundesanzeiger jetzt klein beigibt, wo er doch das Ministerium im Rücken hat?

    Ich hab jetzt echt keinen Bock mehr auf die Veröffentlichungen! Ist ja wie im Affenzirkus (nix gegen die Affen) :mad:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hat niemand gesagt, dass jetzt wieder vö mußt. Nur, du könntest jetzt wieder, wenn Du wolltest. Das BMJ hat dem BanZ geschrieben, dass sie die VÖ-Texte annehmen müssen, wenn sie von den Gerichten kommen, da diese unabhängig sind. Sie wollen das aber kurzfristig durch eine weitere Gesetzesänderung lösen. Du kannst es also jetzt machen oder lassen. Liegt bei Dir. Der Rpflverband hat damit aber garnix zu tun.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das gestern vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts http://193.159.218.145/btd/16/066/1606634.pdf enthält in seinem Art. 9a Änderungen der Art. 103, 103c EGInsO im Hinblick auf die Veröffentlichungen in Altverfahren (nach der Begründung lediglich klarstellend, da die Regelung nach dem Gesetz vom 13.4.2007 "vereinzelt" dahin verstanden worden sei, dass in bestimmten Fällen nach wie vor im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sei).

  • Das gestern vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts http://193.159.218.145/btd/16/066/1606634.pdf enthält in seinem Art. 9a Änderungen der Art. 103, 103c EGInsO im Hinblick auf die Veröffentlichungen in Altverfahren (nach der Begründung lediglich klarstellend, da die Regelung nach dem Gesetz vom 13.4.2007 "vereinzelt" dahin verstanden worden sei, dass in bestimmten Fällen nach wie vor im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sei).



    Na klar, die sind zu doof um ein Gesetz anständig zu Papier zu bringen und wir haben das dann verkehrt verstanden.

    :binsauer

  • Trotzdem bleiben auch nach der Neuregelung Fragen. Warum ordnet der neue Art. 103 Satz 3 EGInsO die Ersetzung des Bundesanzeigers durch den elektronischen Bundesanzeiger nur für Gesamtvollstreckungsverfahren an? Auch in noch anhängigen Konkurs- und Vergleichsverfahren gibt es Bekanntmachungen im Bundesanzeiger (z. B. § 163 Abs. 2 oder § 205 Abs. 2 jeweils i.V.m. § 111 Abs. 2 KO, § 119 Abs. 3 VerglO).

  • Trotzdem bleiben auch nach der Neuregelung Fragen. Warum ordnet der neue Art. 103 Satz 3 EGInsO die Ersetzung des Bundesanzeigers durch den elektronischen Bundesanzeiger nur für Gesamtvollstreckungsverfahren an? Auch in noch anhängigen Konkurs- und Vergleichsverfahren gibt es Bekanntmachungen im Bundesanzeiger (z. B. § 163 Abs. 2 oder § 205 Abs. 2 jeweils i.V.m. § 111 Abs. 2 KO, § 119 Abs. 3 VerglO).



    Würde ich auch nur noch im Internet veröffentlichen. Ist doch schließlich der Wille des Gesetzgebers :D

  • Uns stellt sich das Problem für die Uralt-Konkursverfahren nicht: (noch einige abzuschließen) Da wir nicht Insogericht sind KÖNNEN wir gar nicht im Internet veröffentlichen- für den elektronischen BAZ existieren wir nicht. Oder muss ich meine Veröffentlichung vom jetzigen Insogericht ausführen lassen ?

  • Das gestern vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts http://193.159.218.145/btd/16/066/1606634.pdf enthält in seinem Art. 9a Änderungen der Art. 103, 103c EGInsO im Hinblick auf die Veröffentlichungen in Altverfahren (nach der Begründung lediglich klarstellend, da die Regelung nach dem Gesetz vom 13.4.2007 "vereinzelt" dahin verstanden worden sei, dass in bestimmten Fällen nach wie vor im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sei).




    Ich finde den 9a nicht :heul:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • So, nun mal freiwillig melden! Wer hat die PDF-Datei beschädigt ? :box:
    Ich sach Dir, icke ruf' die Polente...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Uns stellt sich das Problem für die Uralt-Konkursverfahren nicht: (noch einige abzuschließen) Da wir nicht Insogericht sind KÖNNEN wir gar nicht im Internet veröffentlichen- für den elektronischen BAZ existieren wir nicht. Oder muss ich meine Veröffentlichung vom jetzigen Insogericht ausführen lassen ?


    Für den elektronischen Bundesanzeiger kann man sich doch aber existent machen :gruebel: Man muss nur registriert sein oder etwa nicht?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • So, nun mal freiwillig melden! Wer hat die PDF-Datei beschädigt ? :box:
    Ich sach Dir, icke ruf' die Polente...



    :wechlach: Ist es heute bei euch recht warm? ;)



    Na, versuch mal den Gesetzentwurf zu öffnen ? Oder geht es bei Dir ?

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  • So, nun mal freiwillig melden! Wer hat die PDF-Datei beschädigt ? :box:
    Ich sach Dir, icke ruf' die Polente...



    :wechlach: Ist es heute bei euch recht warm? ;)



    Na, versuch mal den Gesetzentwurf zu öffnen ? Oder geht es bei Dir ?


    Redest du von dem in #104? Das geht bei mir ohne Probleme :oops:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D



  • SABOTAGE ! Bei mir ging er auch immer, aber jetzt heisst es, die Datei sei beschädigt und könne nicht repariert werden. Hast Du es eben noch versucht ?

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  • Tja, dann nehme ich alles zurück. Ich werde mich jetzt von meinem Stuhl erheben, in die Wachtmeisterei trotten, den großen Vorschlaghammer aus der Schublade holen und meinem PC Lebewohl sagen. Wer nicht leistungsfähig ist, der hat in der Justiz nix zu suchen...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Tja, dann nehme ich alles zurück. Ich werde mich jetzt von meinem Stuhl erheben, in die Wachtmeisterei trotten, den großen Vorschlaghammer aus der Schublade holen und meinem PC Lebewohl sagen. Wer nicht leistungsfähig ist, der hat in der Justiz nix zu suchen...


    Viel Spaß dabei :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

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