Abtretung Vormerkung

  • Hey, ich hab jetzt einen Antrag auf Eintragung einer Vormerkung bezüglich einer Windkraftanlage vorliegen mit folgendem Inhalt:

    "Zur Sicherung des Anspruchs des Verkäufers auf Verschaffung von Standortrechten von Windenergieanlagen (beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) und Wege-, Leitungs- und Rotorrechten sowie Baulasten im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf den Flurstücken xy. Es wird bewilligt und beantragt die Eintragung einer Vormerkung . Die Abtretung der Vormerkung ist zulässig."

    Zunächst ist ja schon mal klar, dass nicht die Vormerkung selbst, sondern der schuldrechtliche Anspruch abtretbar ist, soweit so gut --> Zwischenverfügung.

    Aber was sichert das denn jetzt genau, haben die sich einfach nur dabei schwer ausgedrückt und meinen nen "stinknormales" Windenergieanlagenrecht oder was wollen die? Vor allem dürfen die daraufhin soviele Dienstbarkeiten wie sie wollen bestellen oder lediglich den schuldrechtlichen Anspruch an einen bestimmten Berechtigten abtreten, ich versteh das Ding nicht -.-?!

    Des Weiteren soll das Teil unter Kostenbefreiung im Sinne des § 29 Reichssiedlungsgesetz eingetragen werden, dass geht m.E. doch schon mal gar nicht oder wie seht ihr das?

  • Okay "um so besser", aber mir gehts noch mehr um den Inhalt, was für Möglichkeiten bieten sich für den Berechtigten daraus? Vielleicht muss ich noch ergänzend hinzufügen, dass die Berechtigte nichts mit Windenergieanlagen zu tun hat, sondern sich anscheinend nur etwas sichern will, damit der zukünftige Eigentümer keine Nutzungsentgelte für die Duldung der Anlagen erhält, ich steh völlig aufn Schlauch -.-.

  • Windpark und kein Ende ...

    Habe kürzlich eine Dienstbarkeit und mehrere Vormerkungen (halbsp.) eingetragen. Als Schlagwörter habe ich im Grundbuch vermerkt: Erstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrecht für Windkraftanlagen sowie Wegerechte, Kabelrechte, was sich im wesentlichen mit der Aufzählung in der Überschrift der Bestellungsurkunde deckt. Nicht wörtlich erwähnt habe ich "Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen".
    Nun fordert mich der Notar zur Vervollständigung der Grundbucheintragung auf. Zu Recht? Muss der Inhalt der Dienstbarkeit wirklich vollständig durch die Schlagwörter dargestellt werden oder reicht die Bezugnahme auf die Bewillgung aus?

  • M. W. reicht der wesentliche Inhalt der Dienstbarkeit. Hier hätte also "Erstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrecht für Windkraftanlagen" wohl schon genügt. Es versteht sich von selbst, dass damit Betreteungs- und Kabelrechte und auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verbunden sein müssen bzw. können, was dann in der Bewilligung nachzulesen ist.

    Selbst wenn man dann noch weitere Einzelrechte mit aufführt, kann das m. E. nicht dazu führen, dass man letztlich jede einzelne Berechtigung noch mit angeben muss.

    Ich würde das ablehnen, da die Dienstbarkeit im Wesenskern beschrieben und daher wirksam ist.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • M. W. reicht der wesentliche Inhalt der Dienstbarkeit. Hier hätte also "Erstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrecht für Windkraftanlagen" wohl schon genügt. Es versteht sich von selbst, dass damit Betreteungs- und Kabelrechte und auch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verbunden sein müssen bzw. können, was dann in der Bewilligung nachzulesen ist.

    Selbst wenn man dann noch weitere Einzelrechte mit aufführt, kann das m. E. nicht dazu führen, dass man letztlich jede einzelne Berechtigung noch mit angeben muss.

    Ich würde das ablehnen, da die Dienstbarkeit im Wesenskern beschrieben und daher wirksam ist.



    Dito. Es reicht wohl bereits "Windenergieanlagerecht" (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1145). Wenn nicht, werde ich mit meinen "Photovoltaikanlagerechten" wohl bald Ärger bekommen.:) Wenn ich bedenke, was bei einem "Hochspannungsrecht" (BayObLG Rpfleger 1981, 295) so alles dabei ist. Wozu nimmt man sonst überhaupt noch auf die Bewilligung Bezug?

  • Da die Diskussion schon etwas länger her ist, wollte ich mal fragen, ob es inzwischen hierzu neuere Erkenntnisse/Entscheidungen gibt? Ist solch eine Vormerkung überhaupt abtretbar iSd § 1092 BGB?

    Mein konkreter Fall hierzu ist:

    Eingetragen ist eine halbspaltige Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung eines Fotovoltaikanlagenrechts für die Sparkasse A.
    Diese soll nun abgetreten werden an eine andere Sparkasse B. Hierzu liegt mir eine gesiegelte und unterschriebene Abtretungserklärung der Sparkasse A+B vor, die wie folgt lautet:

    "Die Sparkasse A tritt die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung eines Fotovoltaikanlagenrechts seit dem Tage der Eintragung des Rechts im GB sowie aller sonstigen Ansprüche an die Sparkasse B ab."

    Eine Bewilligung ist in der Erklärung nicht enthalten. Ich könnte also den Antrag schon allein wg. fehlender Bewilligung zurückweisen, oder?
    Aber mal abgesehen davon:

    Geht das mit der Abtretung?

    In meiner Bewilligung steht:

    "Der Eigt verpflichtet sich gegenüber der Sparkasse dieser oder dem von ihr benannten Dritten sowie Gesamt- und Einzelrechtsnachfolgern, die an die Stelle der Sparkasse bzw. des von ihr zu benennenden Dritten als Betreiber der Fotovoltaikanlage in den zwischen den Eigt und der Sparkasse bzw. dem von ihr benannten Dritten abgeschlossenen Gestattungsvertrag eintreten werden, eine beschr persönl DB zu bestellen. Diese Verpflichtung gilt für beliebig verschieden Rechtsnachfolger. Neben den Dritten ist auch die Sparkasse als Versprechensempfänger berechtigt, die Leistung an den Dritten zu fordern (§ 335 BGB). Diese Ansprüche sind vererblich und an die genannten Dritten veräußerlich."

    Hilfe! Ich verstehs nicht so ganz. :confused:

  • Zitat

    "Der Eigt verpflichtet sich gegenüber der Sparkasse dieser oder dem von ihr benannten Dritten ... eine beschr persönl DB zu bestellen."

    Bei der Ausgestaltung bestehen zwei Ansprüche, für die eigentlich auch zwei Vormerkungen hätten bestellt werden müssen. Beide für die Sparkasse, aber die zweite für sie als Versprechensempfänger (vgl. OLG München MittBayNot 6/2012, 466; a.A. Keller MittBayNot 2012, 446).

    Zitat

    "Diese Ansprüche sind ... an die genannten Dritten veräußerlich."

    Weder die Dienstbarkeit noch der Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit sind übertragbar. Der Anspruch des Versprechensempfängers, die Bestellung der Dienstbarkeit für den Dritten fordern zu können (§ 335 BGB), gilt dagegen als übertragbar, weil dabei die Person desjenigen, der letztlich Dienstbarkeitsberechtigter wird, eben der "Dritte", unverändert bleibt (vgl. Reymann DNotZ 2010, 84, 103 f m.w.N.). Und so ist das hier auch gemeint ("an die genannten Dritten"). Bei einem Betreiberwechsel benennt dann der Versprechensempfänger den Übernehmer als Anspruchsbegünstigten (= Dritten) und tritt ihm zugleich den Anspruch als Versprechensempfänger ab. Darauf wird dem neuen Betreiber die Dienstbarkeit bestellt, die Vormerkung in der rechten Spalte insoweit umgeschrieben und der Vormerkungsgläubiger berichtigt (vgl. Kappler ZflR 2012, 264).

    Der eine Anspruch, nebst Vormerkung (§§ 398, 401 BGB), ist damit abtretbar, der andere nicht.

  • 1.)
    Ich denke, dass laut Bewilligung (da die Rede von Vormerkungen ist) sogar 2 Vormerkungen bestellt und gewollt wurden, aber nur 1 Vormerkung eingetragen wurde.
    Woher weiß ich dann, wenn nur 1 Vormerkung eingetragen wurde, welchen Anspruch von beiden diese dann sichert?
    Wie gehe ich generell damit um, wenn nur 1 Vormerkung eingetragen wurde, obwohl 2 gewollt waren, wenn man die Bewilligung dahingehend liest? In welchen Fällen gibts es dann Probleme? Ich habe das nämlich LEIDER auch schon falsch gemacht :oops:

    Der Notar hat sich aber auch nicht beschwert bzw. ihm war das auch nicht klar, sodass er es nicht beanstandet hat. Nun steht nur 1 Vormerkung drin, obwohl es (auch in einem anderen Fall/Akte) in der Bewilligung heißt:

    " Der Eigt. verpflichtet sich der Bank gegenüber (weiter oben ist die Bank genau benannt), und zwar mit Drittwirkung für den Fall, dass die Bank ihm gegenüber einen Dritten benennt,

    - dem Dritten eine bpD gleichen Inhalts zu bewilligen wie siehe oben bei Dienstbarkeitsbestellung (ich bezeichne ihn mal mit Anspruch A)
    - einer von dem Dritten benannten Bank eine bpD gleichen Inhalts zu bewilligen wie siehe oben bei Dienstbarkeitsbestellung. (Anspruch B)

    Zur Sicherung dieser Ansprüche bewilligt und beantragt der Eigentümer jeweils 1 Vormerkung untereinander im Gleichrang einzutragen. Dieser Anspruch ist veräußerlich und übertragbar."

    Verstehe ich das richtig, dass es sich hierbei um 2 verschiedene Ansprüche (A+B) handelt, die jeweils mit 1 Vormerkung hätten abgesichert werden müssen, wobei Anspruch B abtretbar ist und Anspruch A nicht?
    Mit dem Bewusstsein mich zu wiederholen: Was tun, wenn nun insgesamt nur 1 Vormerkung zugunsten der Bank eingetragen wurde und mittlerweile auch schon Eigtwechsel in dem Blatt stattgefunden hat, sodass ich die Vormerkungen nicht einfach nachtragen kann?

    2.)
    Was bedeutet das jetzt in meinem Ausgangsfall? Welchen Anspruch sichert diese Vormerkung?
    Die Abtretung kann ich also nicht eintragen. Soll ich mir den Antrag zurücknehmen lassen unter Bezug auf die Entscheidung des OLG München von 2012?

    Ich bin total irritiert. :( Was aber auch daran liegen kann, dass ich Äpfel mit Birnen verwechsle...

  • Deswegen ist es auch dann, wenn man alle beide Vormerkungen einträgt, notwendig, dass den Eintragungen der jeweilige Anspruch zugeordnet werden kann. Mein Vorschlag dafür war hier gelegentlich: „Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagerecht) für ...„ einerseits und „Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagerecht) zugunsten eines noch zu benennenden Dritten für …“ andererseits. Oder Ähnliches. Denn auch wenn beide Vormerkungen den identischen Wortlaut haben, wird eine Zuordnung nicht möglich sein. Und ohne Zuordnung wird das Recht nicht entstehen (vgl. Demharter § 44 Rn 15; zum nicht lösbaren Widerspruch zwischen Eintragung und Bewilligung).

    Aber auch wenn man den o.g. ersten Vorschlag als „Normalfall“, d.h. eine Dienstbarkeit für den Vormerkungsinhaber selbst, auffaßt, nützt das hier nicht viel, weil gerade dieser Anspruch nicht abtretbar und für eine neue finanzierende Bank dadurch bedeutungslos ist. In einem anderen Fall, bei dem auch der Eigentümer zwischenzeitlich nicht gewechselt hat, könnte man dann allerdings die Eintragung der weiteren Vormerkung für den Versprechensempfänger an nächstoffener Rangstelle nachholen.

    Ist der derzeitige Eigentümer zugleich der Betreiber der Anlage, dürfte einer Neubestellung der Vormerkung, außer den dafür anfallenden Kosten, nicht viel im Wege stehen. Und selbst wenn der Eigentümer Motivationsschwierigkeiten haben sollte, wird der neue Finanzierungsgläubiger schon entsprechend auf ihn einwirken. Wenn der Betreiber der Anlage eine anderer ist, wird sich die Verpflichtung des Eigentümers zur Neubestellung aus dem Pacht- oder einem ihn ergänzenden Vertrag ergeben.

    Man könnte das Problem natürlich auch ganz ignorieren und trägt, sobald die Abtretung bewilligt und auf den Anspruch des Versprechensempfängers beschränkt ist, einfach bei der einen Vormerkung ein („Ansprüche abgetreten an …“). Die andere Vormerkung wird, wie schon gesagt, bei einem Wechsel der Bank nicht mehr benötigt. Wird man aber nicht ernsthaft empfehlen können.

    3 Mal editiert, zuletzt von 45 (16. Juli 2014 um 14:38)

  • Vielen Dank für deine ausführlichen Erläuterungen. :daumenrau Ich werde in Zukunft bei diesen Fällen noch genauer hinschauen müssen.

  • Ich soll im Grundbuch eine bpD und 2 Vormerkungen eintragen, wobei folgender Sachverhalt zu Grunde liegt.
    Der Eigentümer hat mit der X KG einen Nutzungsvertrag abgeschlossen, der mir nicht vorliegt. Der Eigentümer bestellt für die X KG (Berechtigte) eine bpD, wobei die Berechtigte das Recht hat, auf dem Grundstück Kabel und Leitungen zu verlegen, damit Strom von Windenergieanlagen in das Stromnetz eingespeist werden kann. Die bpD dient also nur der Fortleitung des Stroms und nicht der Produktion/Herstellung.
    Die bpD soll übertragbar sein, womit ich grundsätzlich keine Probleme habe.

    In der Urkunde heißt es nun weiter, dass der Berechtigten das Recht eingeräumt wird, einen Dritten als Nutzungsberechtigten zu benennen und diesen als Inhaber der bpD eintragen zu lassen. Nun werden die beiden Vormerkungen zur jeweiligen Absicherung bestellt, damit jeweils eine bpD gleichen Inhalts wie die obige eingeräumt werden kann.

    Die erste Vormerkung soll zu Gunsten der Berechtigten, zur späteren Abtretung an die finanzierende Bank, eingetragen werden.

    Die zweite Vormerkung soll auch Gunsten der Berechtigten, zur späteren Abtretung an einen von ihr noch zu benennenden Dritten, eingetragen werden, für den Fall, dass die Berechtigte oder der von ihr noch zu benennende Dritte den zwischen Eigentümer und Berechtigten geschlossenen Nutzungsvertrag übernimmt.

    Zum einen sind die Vormerkungen an sich nicht abtretbar, sondern lediglich die schuldrechtlichen Ansprüche. Weiterhin verstehe ich nicht weshalb die erste Vormerkung eingetragen werden soll? Wo soll da der Anspruch für die Vormerkung sein? Bei der zweiten Vormerkung ist mir nicht klar, wieso das auch den Fall betreffen soll, wenn der Berechtigte den Nutzungsvertrag übernimmt? Der Berechtigte ist doch Vertragspartner bei dem Nutzungsvertrag und hat eine bpD.

    Wer kann mir bitte helfen?

    Einmal editiert, zuletzt von pdaw (9. April 2019 um 14:41)

  • Vielleicht für den Fall weiterer Betreiber? Wenn die Dienstbarkeit nach Abtretung an eine natürliche Person also nicht erneut abgetreten werden kann. Die bewilligten Vormerkungen würden dann aber nicht richtig passen.

  • Vielleicht für den Fall weiterer Betreiber? Wenn die Dienstbarkeit nach Abtretung an eine natürliche Person also nicht erneut abgetreten werden kann. Die bewilligten Vormerkungen würden dann aber nicht richtig passen.

    daraus schlussfolgere ich nun was?

  • Hängt davon ab, was eigentlich beabsichtigt war. Wenn das wirklich die Vorsorge für den Fall war, dass die Dienstbarkeit dereinst an "Herrn x" abgetreten wird und nun die weiteren Rechtsnachfolgen in anderer Form gesichert werden müssen, handelt es sich dann auch nicht mehr um Abtretungen. Weder die des Anspruchs noch die des dinglichen Rechts. Für eine Neubegründung wären allerdings drei Vormerkungen erforderlich. Eine (letztlich) für die Bank (s. z.B. OLG München, Beschluss vom 03.06.2013, 34 Wx 109/13), eine für den/die nächsten Betreiber und eine für den Berechtigten selbst (s. z.B. OLG München, Beschluss vom 23.01.2017, 34 Wx 434/16). Ob für die ersten beiden dann tatsächlich noch der erste Betreiber als Versprechensempfänger zur Verfügung steht, wo dazwischen schon "Herr X" Berechtigter gewesen wäre, ist dann auch eher zweifelhaft. Würde anrufen.

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