Wahlanwaltsvergütung

  • Mir ist gerade nicht klar, was der KB in dem Verfahren noch zu suchen hat, aber bei manchen Gerichten macht auch der KB den Ratenplan.

    Sei´s drum. Ich halte die Angabe eines konkreten Betrages für erforderlich, da nur so die Höhe des angeordeneten Einmalbetrages für die Partei auch genau erkennbar ist. Ich würde mir ziemlich verar... vorkommen, wenn ich einen Beschluss bekomme, in dem "Zahlung in einer Summe" drin steht, ohne anzugeben, wie hoch die Summe tatsächlich ist. Je nach Arbeitsbelastung bekomme ich die konrekte Summe dann vielleicht 4 Wochen später in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt. Sorry, aber finde ich total schwachsinnig.

    Lieber gleich in den Beschluss die Summe rein und zusammen mit dem Beschluss die Bankverbindung mitteilen. Alles ein Abwasch und die Partei weiß sofort, was und vorallem wieviel ich von ihr haben will.

    Aber: Andere Gerichte, andere Sitten.

  • Die Zahlung des Einmalbetrages in unbestimmter höhe im Beschluss zu nennen, halte ich auch nicht für korrekt, schon aus Klarheitsgründen.

    Ich hoffe im Übrigen, dass bei der hier heiß diskutierten Sache die weitere Vergütung überhaupt schon beantragt ist. Ansonsten wäre sie bei der Einmalzahlung nicht zu berücksichtigen.




    Die weitere Vergütung ist m. E. auch ohne Beantragung bei Anordnung von Raten oder Zahlung eines Einmalbetrages mit einzufordern (§ 50 Abs. 1 S. 1 RVG).

  • Die weitere Vergütung ist noch nicht angemeldet. Partei hatte sich heute telefonisch gemeldet, nachdem ich angekündigt hatte, sämtliche Kosten in Rechnung zu stellen aufgrund des hohen Sparvermögens. Sie wollte wissen, welche Kosten auf sie zukommen. "Geburt in der Mittagspause" könnte ich mir (zeitspannenmäßig) auch für meinen Nachwuchs im August vorstellen!!!

  • Zur Frage, ob der Einmalbetrag zu beziffern ist im Beschluss, kann ich folgende Entscheidung anbieten:

    "Bei Anordnung einer Einmalzahlung aus dem Vermögen ist der zu zahlende Betrag ziffernmäßig anzugeben. Dies gilt auch dann, wenn eine Abänderung der zu leistenden Zahlung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO ansteht."

    OLG Koblenz, Beschluss vom 18.4.2006, 13 WF 376/06
    JurBüro 2006, S. 655f.:dafuer:

  • Ich hoffe im Übrigen, dass bei der hier heiß diskutierten Sache die weitere Vergütung überhaupt schon beantragt ist. Ansonsten wäre sie bei der Einmalzahlung nicht zu berücksichtigen.



    Das sehe ich auch anders. Nach § 50 Abs. 1 RVG hat die Staatskasse nach Deckung der in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Kosten und Ansprüche über die Gebühren des § 49 RVG hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Gebühren nach § 13 RVG einzuziehn. Nach § 50 Abs. 2 RVG soll der beigeordnete RA eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen. Ich habe auch schon selbst die Vergütung berechnet und dann bei der Zusammenstellung der zu zahlenden Beträge geschrieben "in Höhe von voraussichtlich .....€".

    Die Aufforderung nach § 55 Abs. 6 RVG mache ich dann, wenn die Voraussetzungen für die Auszahlung der weiteren Vergütung vorliegen.

  • Wenn kein Antrag auf weitere Vergütung vorliegt, ziehe ich auch nicht ein - wozu denn? Wenn die Wahlanwaltsvergütung nicht gewollt ist oder verpennt wird, erspare ich mit eine etwaige Überzahlung. Da meistens die PKH-Vergütung noch nicht abgedeckt ist, wenn die Frist zur Geltendmachung der weiteren Vergütung abläuft, kann ich auch genau bestimmen, welcher Betrag in Raten einzuziehen ist. Die Aufforderung zur Geltendmachung der WA-Vergütung ergeht bei mir mit der Mitteilung der Anweisung der PKH-Vergütung (per EB).

  • Gefährliches Pflaster. Die Bezirksrevisoren haben uns mal eine Entscheidung über Regress zur Kenntnis gegeben:

    "Der Rechtsanwalt hat einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land, wenn die Rechtspflegerin in einer die Amtspflicht verletzenden Weise versäumt hat, die weitere Vergütung des Anwalts in festgesetzte Einmalzahlungen des Mandanten einzubeziehen und damit die über die PKH-Regelgebühren hinausgehende Differenzgebühr wegen anschließender Mandanteninsolvenz nicht mehr realisiert werden konnte"
    LG Mainz, Urt. vom 15.1.2003, 4 O 311/02, AnwBl. 6/2003, S. 374

    Im Zweifel würde ich lieber zu viel einziehen und später wieder zurückerstatten als umgekehrt.

    Ob die Fristsetzung für den RA für das Einreichen des Antrags auf weitere Vergütung schon so früh möglich ist wie von Dir angegeben, 13, ist wohl auch nicht ganz klar (siehe Wortlaut § 55 Abs. 6 RVG: "vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung").

  • Ich habe im Moment nix zur Hand, aber bei uns läuft es so:

    - PKH mit Raten wird bewilligt.
    - Kostenbeamter bekommt die Akte sofort vorgelegt und übersendet die Rechnung zur Rz.
    - Während des Prozesses gehen schon die ersten Raten ein.
    - Nach Verfahrensbeendigung wird die PKH-Vergütung angewiesen und die Aufforderung zur Einreichung der weiteren Vergütung übersandt.
    - Geht der Antrag rechtzeitig ein, sind Raten bis zur Abdeckung aller Kosten zu zahlen.
    - Wird dagegen z.B. die Festsetzung der weiteren Vergütung beantragt und ein Antrag auf Erstattung der WA-Kosten aus der LK nicht gestellt, weshalb soll ich dann Überzahlung provozieren?

    Dein Fall liegt etwas außerhalb der Norm. Ich rede nicht von Einmalzahlung oder dergl., sondern von regelmäßig zu entrichtenden Raten über einen längeren Zeitraum.

  • 13 Ich würde mich auch immer bemühen, den Antrag des RA's auf weitere Vergütung möglichst bald zu bekommen, allerdings mache ich die Fristsetzung gemäß § 55 Abs. 6 RVG nicht gleich (gegen die Vorschrift bin ich etwas allergisch geworden, da ist mir unsere Revisorin mal in den Rücken gefallen), sondern schreibe dem RA nur in einem normalen Brief, dass er doch bitte seinen Antrag auf weitere Vergütung einreichen soll. Ich schreibe auch immer provokativ dazu, falls der Anwalt auf weitere Vergütung gemäß § 50 RVG verzichten möche, soll er uns das doch schriftlich mitteilen.
    In 99,9 % der Fälle kommt der Antrag dann auch treu und brav, und man kann ausrechnen, wieviel insgesamt die Partei in Raten zu zahlen hat.
    Und in den übrigen 0,1 % der Fälle (oder noch seltener) würde ich den Anspruch auf weitere Vergütung gemäß § 50 RVG erst mal an Hand der Tabelle bzw auf Grund der Aktenlage selber ausrechnen und auf jeden Fall miteinziehen.
    Die förmliche Fristsetzung gemäß § 55 Abs. 6 RVG würde ich dann erst nach Abschluss der Ratenzahlung vornehmen auf die Gefahr hin, dass tatsächlich mal die Frist verpasst wird und der Partei zuviel bezahlte Raten zurückzuerstatten sind (das kommt so selten vor, dass ich mich nicht daran erinnern kann, das je gehabt zu haben).

    Die Entscheidung, die ich gestern zitiert habe, betraf eine Rechtspflegerin, die immer beim Rateneinzug die PKH-Vergütung und die weitere Vergütung eingezogen hat und es in einem Fall versehentlich vergessen hat. Da wurde der Rechtspflegerin nicht zugutegehalten, dass sie es sonst immer richtig gemacht hat, sondern sie wurde tatsächlich in Regress genommen. Das muss ich mir nicht antun.

  • Die Zahlung des Einmalbetrages in unbestimmter Höhe im Beschluss zu nennen, halte ich auch nicht für korrekt, schon aus Klarheitsgründen.

    Ich hoffe im Übrigen, dass bei der hier heiß diskutierten Sache die weitere Vergütung überhaupt schon beantragt ist. Ansonsten wäre sie bei der Einmalzahlung nicht zu berücksichtigen.


    :meinung:

  • Hab die erste Akte mit weiterer Vergütung vor mir liegen und hab direkt ne Frage :)

    Es wurde eine Einmalzahlung angeordnet, da Sparvermögen von 42.000,- vorhanden ist. Die Verfahrenskosten (275,25 €) und PKH-Gebühren
    (1682,-) sowie weitere Vergütung (2902,53 €) wurden gegen die PKH-Partei im Oktober zum Soll gestellt. Insgesamt ein Betrag von 4859,78 €.

    Nun will der RA seine weitere Vergütung festgesetzt haben und erinnert. Nach Überprüfung im System werden Raten iHv 50,-/Monat an die Gerichtskasse gezahlt. Eine Anfrage bei der PKH-Partei ergab, dass sie höchstens 75,-/Monat zahlen kann, und im Oktober (wenn fest angelegtes Geld fällig wird) die vollständige Zahlung erfolgen kann.
    Dies wurde dem RA mitgeteilt, der sich jetzt beschwert, weil ja keine Raten beantragt wurden sondern die Einmalzahlung.

    Aber da hab ich ja jetzt nix mehr damit zu tun, oder? Die Festsetzung der weiteren Vergütung kann doch erst erfolgen, wenn diese auch gezahlt ist, oder?
    Kann ich diese Einwendungen einfach an die Gerichtskasse schicken, die ja auch wohl die Raten bewilligt hat?! Und das so dem RA mitteilen? Die Gerichtskasse müsste mir dann bei vollständiger Zahlung Mitteilung machen, damit ich festsetzen kann, oder?

    Hilfe... :)

  • 1. Warum wurde der Betrag der Einmalzahlung zum Soll gestellt ? Eine Sollstellung erfolgt doch erst, wenn die PKH aufgehoben ist. Die Anordung einer Einmalzahlung ist mit der Aufhebung der PKH rechtlich nicht vergleichbar (auch wenn das wirtschaftliche Ergebnis nahezu das gleiche ist). Die PKH-Aufhebung und anschließende Sollstellung erfolgt erst dann, wenn die im Rahmen der PKH angeordnete Einmalzahlung nicht erbracht wurde. Wenn keine Sollstellung erfolgt, kann auch keine Gerichtskasse eine Ratenzahlung gewähren, und folglich hätte sich das vorliegende Problem gar nicht gestellt.

    2. Die Ratenzahlung der Partei ist nicht zu tollerien. Entweder Sie erbringt die Einmalzahlung (diese heißt so, weil sie einmal, und zwar in einem Betrag zu erbringen ist) oder nicht. Wenn sie nicht zahlt, s. zu 1. Zahlt sie, gibt es die weitere Vergütung für den RA erst dann, wenn die Einmalzahlung vollständig erbracht wurde. Es gibt keine gesetztliche Grundlage dafür, dass die Einmalzahlung in Raten erbracht werden darf. Bei Anordnung der Einmalzahlung hat das Gericht die Höhe der Einmalzahlung sowie den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem die Zahlung erbracht sein muss. Wird diese bis zum Termin nicht erbracht, ist die PKH aufzuheben. Wenn die Partei der Meinung ist, dass die Einmalzahlung zu unrecht angeordnet wurde, kann sie Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen. Es ist jedoch nicht zulässig die Anordnung des Gerichts dadurch zu umgehen, dass die Einmalzahlung in Raten erbracht wird.

    3. Der RA ist m. E. nicht beschwert. Was heißt es wurde eine "Einmalzahlung beantragt" ? Von wem ? Welche Entscheidung das Gericht trifft ist einzig allein Sache des Gerichts. Wenn dem Gericht schon überlassen ist, ob und ggf. wann eine Überprüfung nach § 120 IV ZPO stattfindet, dann kann der RA erst recht kein Beschwerderecht haben, wenn die gerichtliche Entscheidung ihm nicht schmeckt. Den Ummut des RA kann ich allerdings nachvollziehen, denn warum soll er noch (bis Oktober) auf seine weitere Vergütung warten, wenn das Gericht eigentlich eine Einmalzahlung angeordnet hat ? Sollte die Partei nicht rechtzeitig die Einmalzahlung erbringen, nimmt man dem RA nämlich durch die gewährte Ratenzahlung die Möglichkeit seine weitere Vergütung nach § 11 RVG für den Fall festsetzen zu lassen, dass die PKH-Partei die Einmalzahlung nicht rechtzeitig erbringt und die PKH aufgehoben wird.

    Sofern hier ggf. unzulässiger Weise (eine Aufhebung der PKH und) eine Sollstellung erfolgt ist, würde ich diese Entscheidung rückgängig machen und der Partei (ggf. in Beschlussform) (erneut) mitteilen, dass sie den Betrag in Höhe von 4859,78 € (ggf. unter Abzug der bereits erbrachten Zahlungen) bis zum xx.xx.xxxx zu erbringen hat. Eringt sie die Zahlung bis zum xx.xx.xxxx vollständig, erhält der RA seine weitere Vergütung. Zahlt die Partei nicht, ist die PKH aufzuheben und die Gerichtskosten nebst PKH-Vergütung (aber nicht die weitere Vergütung !) sind (erst) dann zum Soll zu stellen. Der RA erhält in diesem Fall eine Ausfertigung über die Aufhebung der PKH z. K. damit er weiß, dass er seine weitere Vergütung jetzt ggü. der Partei geltend machen kann.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Das ist blöd. Es ist schon verständlich, dass der RA nicht Monate lang auf sein Geld warten will, wo er doch weiß, dass er es jetzt schon haben kann. Klar kannst du die weitere Vergütung erst auszahlen, wenn das Geld da ist. Ich würde das Schreiben an die Landeskasse schicken und um kurzfristige Begründung bitten, warum Ratenzahlung bewilligt wurde. Wenn das Geld so angelegt ist, dass bei vorzeitigem Zugriff Vorschusszinsen fällig sind, gibt es keinen Grund, hier zu warten. Da muss die Partei in den sauren Apfel beißen, damit der RA sein Geld bekommt.
    Es gibt einen Beschluss über eine Einmalzahlung. Wenn die Kasse mit der Partei eine andere Zahlungsweise vereinbart, muss sich der RA mit der Kasse auseinandersetzen, denke ich.

  • @ Ernst P.: Warum da eine Sollstellung erfolgt ist, kann ich nicht sagen. Ich habe auch keinen der Beschlüsse gemacht. Habe die Sache erst jetzt bekommen, nachdem der Anwalt 5x an seine weitere Vergütung erinnert hat. Meine Vorgängerin hat immer nur an die Buchungsstelle im Hause vorgelegt (die können das prüfen) ob vollständig gezahlt wurde. Jedesmal waren halt die Raten zu sehen, und sie hat wieder auf lange Frist gelegt...

    Ein PKH-Aufhebungsbeschluss befindet sich nicht in der Akte. Lediglich die Anordnung der Einmalzahlung und die Sollstellung....

    Mein Problem ist jetzt doch, dass ICH nichts mehr tun kann. Durch die Sollstellung ist die Sache für mich erledigt. Dass die Gerichtskasse (zu Unrecht) Raten bewilligt hat kann ich ja nicht ändern. Durch eine Aufhebung der PKH und dann Sollstellung würde sich ja nichts ändern.

  • Es gibt einen Beschluss über eine Einmalzahlung. Wenn die Kasse mit der Partei eine andere Zahlungsweise vereinbart, muss sich der RA mit der Kasse auseinandersetzen, denke ich.



    :meinung:

  • Also würdet ihr einfach das Schreiben des RA an die Gerichtskasse weiterleiten und ihn darauf hinweisen, dass diese die Ratenzahlung bewilligt hat.
    Nach vollständiger Zahlung soll die GK mir Mitteilung machen?!

    Sorry für die nervigen Fragen, aber möchte alles richtig machen :)

  • Ich würde das zur Kasse weiterleiten mit dem Hinweis auf den Beschluss mit der Einmalzahlung und der Bemerkung, dass die gleichwohl erfolgte Einräumung der Ratenzahlung beschlusswidrig sein dürfte und sie mögen sich mit dem RA auseinandersetzen und die Sache bereinigen. Abschrift an den RA z.K. nicht vergessen. Fertig.
    Wer die Suppe eingebrockt hat...

  • Schicke die Schreiben des RA an die Kasse mit der Bitte um Klärung. Und dem RA teilst du mit, dass die Kasse eigenständig Ratenzahlung bewilligt hat und dass es in deiner Akte nur die Entscheidung über die Einmalzahlung gibt. Er möchte sich bitte diesbezüglich mit der Kasse auseinandersetzen. Du kannst in dieser Sache nicht weiter veranlassen. Eine Auszahlung der weiteren Vergütung kann erst nach vollständigem Geldeingang erfolgen.

    13 war 2 Minuten schneller. ;)

  • Und es nimmt kein Ende...

    Die Gerichtskasse ruft an und fragt, wieso überhaupt die weitere Vergütung mit in die Sollstellung aufgenommen wurde. Konnte ich natürlich nicht sagen, Vorgängerin kann ich nicht fragen.
    Die Schuldnerin hat wohl mitgeteilt, dass das Geld erst im September fällig wird und sie dann erst alles zahlen kann. Zur Zeit zahlt sie Raten iHv 20,-.
    Was aber jetzt zu tun ist, konnte mir die GK auch nicht sagen...

    Was meint ihr? Muss ich den Teilbetrag weitere Vergütung im Soll löschen lassen? Und dann die weitere Vergütung von der Schuldnerin anfordern? Falls sie nicht zahlt, PKH aufheben und den RA auf § 11 RVG hinweisen???

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