Zweite Vollstreckbare Ausfertigung VB



  • Na da war es ja doch abgegeben. Da habt ihr das Ding an der Backe. Kannst es ja wir #15 machen.



  • Na dann: Augen zu und durch. :teufel:
    Wie bereits in diversen anderen VB-Threads geschrieben. Entweder VB-Vordruck selbst basteln oder die im Forum bereits eingestellten benutzen. Die ganzen Angaben vom VB habt ihr ja anhand des Aktenausdrucks.

  • Im Grunde sollte das klar sein: Mit der Abgabe des MV an das Prozessgericht ist und bleibt das Prozessgericht zuständig.

    Allerdings bastele ich nicht, sondern nutze mein eigenes ZwVfg.-Formular, indem ich den Antragsteller auffordere, unter Übernahme sämtlicher Daten einen herkömmlichen Durchschreibe-Vordrucksatz einzureichen, da bei uns das automatisierte MV nicht eingeführt ist. Wer den VB haben will, macht das in aller Regel auch.

  • Hi,
    hatte das selbe Problem mal mit dem Mahngericht in Hagen. Sitze selber am Prozessgericht. Habe Hagen dann um Übersendung einer Ausfertigung gebeten da ich ja keine Urschrift hatte um dort evtl. Vermerke anzubringen und Ausfertigung zu erstellen.
    Hagen meinte dann lapidar man hätte das Verfahren an uns abgegeben und es gäbe dort keine Unterlagen mehr. Es wäre nicht möglich eine Ausfertigung zu drucken ( habe beim Mahngericht Hünfeld und Stuttgart nachgefragt, die mir dann bestätigten das das kein Problem sei) Habe dann mehr oder minder weiter gebettelt und Sachverhalt erklärt ( man kann schließlich bei Verlust der 1. Ausfertigung ohne Vorlage des Originals keine Urkunde fälschen um ein neues Original herzustellen) Habe es dann drei Monate ! mit Hagen ausdiskutiert. Letztendlich haben die die Prozessakte angefordert und die weitere Ausfertigung erstellt, nachdem der antragstellende Rechtsanwalt mit Dienstaufsichtsbeschwerden in Hagen gedroht hat.

  • Hagen ist in solchen Sachen recht stur. Als wir noch die Mahnsachen hatten, habe ich in einer Zuständigkeitsfrage bis zum OLG Hamm gehen müssen, die das zuständige Gericht bestimmt haben - natürlich Hagen... :teufel:

  • Hab jetzt auch eine Akte vorgelegt bekommen, in der eine 2. Ausf. des VB beantragt wird.

    Da ich aber meine, dass auch in diesem Fall zumindest in einigen Bundesländern der mD für das Zusammenbasteln der weiteren Ausfertigung zuständig ist, zitier ich mal aus dem Thema "Klausel vom funktionell Unzuständigen":

    Meine Recherchen haben bislang folgendes ergeben:
    In Niedersachsen ist gem. § 1 Nr. 3 RPflaUebVO die funktionelle Zuständigkeit für die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen auf den UdG übertragen.
    Dito in Bayern gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 GeschStVO.
    Dito in Thüringen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 ThRPflAUeV


    In Baden-Württemberg ist der UdG zur Erteilung der weiteren vollstreckbaren Ausfretigung zuständig gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Justizministeriums zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den UdG vom 27.11.2002 (GBl. vom 27.12.2002, S. 492)



    Vllt. hilft das manchem zu ner ganz kurzen Verfügung... ;)

  • Zur Ergänzung:

    VO zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den UdG

    v. 04.07.2005




    § 1

    Folgende vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte werden dem UdG übertragen:

    1. die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach den §§ 2258 b und 2300 BGB § 3 Nr. 2 Buchst. c RpflG),

    2. das Mahnverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen i.S.d. § 46 a ArbGG i.V.m. den Vorschriften des Siebenten Buchs der ZPO einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 I i.V.m. § 339 II ZPO sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird (§ 20 Nr. 1 RpflG i.V.m. § 9 III 1 ArbGG),

    3. die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO (§ 20 Nr. 12 RpflG),

    4. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 III ZPO (§ 20 Nr. 13 RpflG).


    § 2

    Diese VO tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


    Nds. GVBl. Nr. 15/2005 S. 223

  • Hallo zusammen,

    sorry, dass ich nach so langer Zeit diesen Fred wiederbelebe, aber er passt zu gut, um einen neuen aufzumachen:

    - VB wurde zugestellt am 24.8.2006,

    - Schreiben RA vom 17.12.2007, eingegangen beim zentralen Mahngericht am 19.12.2007, dass 2te vollstr. Ausf. des VB beantragt wird, da die Erste verloren gegangen,

    - Einspruch des Gegners im Januar 2008

    - Einspruch von Richter durch Beschluss vom 18.3.2008 als unzulässig verworfen.

    Wer erteilt nun die 2te vollstr. Ausfertigung vor diesem Hintergrund:gruebel:? Das PG oder doch das zentrale Mahngericht, da der Antrag vor dem Einspruch einging?

  • Für die Erteilung der ersten und zweiten vollstreckbaren Ausfertigung ist immer das Gericht zuständig, das die Akten führt.
    Nach Abgabe des Mahnverfahrens wegen Widerspruch/Einspruch immer
    das PG.

    Wenn ich nach Rücknahme einen VB erlassen soll, mache ich den Antragsteller auf § 703 Abs.2 ZPO aufmerksam und lasse mir den
    formgerechten Antrag (=Vordrucksatz für nichtmaschinelle Bearbeitung) einreichen, THomas/Putzo ZPO 27. Aufl. Rd.-Nr. 3 zu §703c

  • Hi,
    hatte das selbe Problem mal mit dem Mahngericht in Hagen. Sitze selber am Prozessgericht. Habe Hagen dann um Übersendung einer Ausfertigung gebeten da ich ja keine Urschrift hatte um dort evtl. Vermerke anzubringen und Ausfertigung zu erstellen.
    Hagen meinte dann lapidar man hätte das Verfahren an uns abgegeben und es gäbe dort keine Unterlagen mehr. Es wäre nicht möglich eine Ausfertigung zu drucken ( habe beim Mahngericht Hünfeld und Stuttgart nachgefragt, die mir dann bestätigten das das kein Problem sei) Habe dann mehr oder minder weiter gebettelt und Sachverhalt erklärt ( man kann schließlich bei Verlust der 1. Ausfertigung ohne Vorlage des Originals keine Urkunde fälschen um ein neues Original herzustellen) Habe es dann drei Monate ! mit Hagen ausdiskutiert. Letztendlich haben die die Prozessakte angefordert und die weitere Ausfertigung erstellt, nachdem der antragstellende Rechtsanwalt mit Dienstaufsichtsbeschwerden in Hagen gedroht hat.



    Hallo zusammen -

    sorry für die späte Wiederbelebung, aber könnte gerade echt mehr oder weniger ausrasten.
    Hagen ist so derartig stur dass ich echt nurnoch schreien möchte. Wir haben hier jetzt vermehrte Anträge auf eine weitere vollstreckbare Ausfertigung (gehen derzeit scheinbar alle verloren). Da wir kein Original haben, bitten wir die Mahngerichte lediglich, uns eine einfache Ausfertigung aus dem Computer auszudrucken und zu übersenden (das geht ! Bereits mehrfach nachgefragt !) Hagen hält es aber nicht die Bohne für nötig, diesen einfachen Ausdruck zu übersenden und stellt auf stur. Ich hingegen sehe es nicht ein, hier anzufangen ´rumzubasteln, da die Mahnbescheide teilweise echt richtig übel sind (15 Forderungen etc. pp.).

    Ich würde gerne eine Entscheidung haben, ob ich einen einfachen Ausdruck verlangen kann oder nicht oder - falls das nun wirklich garnicht zu beanspruchen ist - Hilfestellung für die "Bastelarbeit". Wo finde ich die Vordrucke usw. ?

  • Du könntest höchstens einen Aktenausdruck erhalten. Aber der ist ja schon in der Prozessakte. Grundsätzlich ist es natürlich möglich, einen einfachen VB-Druck beim Mahngericht zu erfordern und ausdrucken zu lassen. Aber es ist nunmal gerade nicht mehr das Mahngericht zuständig.
    Und rumbasteln musst du doch auch nicht. Der Antragsteller hat einen Durchschreibevordruck im Schreibwarenladen zu kaufen und selber auszufüllen. Du weist ihn drauf hin, dass du kein Druck erstellen kannst, da keine Maschine da und gut is.

    Ich hatte noch nie Anfragen von Prozessgericht wegen eines Druckes.

  • Hagen ist so derartig stur dass ich echt nurnoch schreien möchte. Wir haben hier jetzt vermehrte Anträge auf eine weitere vollstreckbare Ausfertigung (gehen derzeit scheinbar alle verloren).



    Das deckt sich mit meinen Erfahrungen hier. :mad: Ich überlege, ob ich auf das Forum verweise.
    *scnr*

  • Du könntest höchstens einen Aktenausdruck erhalten. Aber der ist ja schon in der Prozessakte. Grundsätzlich ist es natürlich möglich, einen einfachen VB-Druck beim Mahngericht zu erfordern und ausdrucken zu lassen. Aber es ist nunmal gerade nicht mehr das Mahngericht zuständig.
    Und rumbasteln musst du doch auch nicht. Der Antragsteller hat einen Durchschreibevordruck im Schreibwarenladen zu kaufen und selber auszufüllen. Du weist ihn drauf hin, dass du kein Druck erstellen kannst, da keine Maschine da und gut is.

    Ich hatte noch nie Anfragen von Prozessgericht wegen eines Druckes.



    Ja klar, so ähnlich argumentieren sie hier auch: dass sie nicht mehr zuständig sind - für die Erteilung einer weiteren Ausfertigung. Aber ich will ja garnicht, dass sie eine weitere Ausfertigung erteilen - ich will (himmel noch mal) nur einen weiteren Ausdruck aus der blöden Maschiene. Kein anderes Gericht stellt sich so dämlich an. Wenn das OLG ein Berufungsurteil erlässt und der Gläubiger eine weitere vollstreckbare Ausfertigung will erteile ich auch da als erstinstanzliches Gericht die weitere Ausfertigung. Und zwar so, dass ich einen weiteren Abdruck vom OLG anfordere (die den auch ohne Probleme übersenden) und ich dann alles weitere prüfe und mich mit den Problemen des § 733 ZPO auseinander setze. Warum geht das bei Berufungs- und Revisionsgerichten, nicht aber beim Mahngericht ???

  • Mal so als Gedanke, beantrage förmlich Akteneinsicht i.W.der Rechtshilfe, wobei es auch genügen würde, Kopie sowieso zu übersenden.

    Wenn die Ablehnung kommt, Beschwerde. Nicht nett, aber möglich?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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