Pfändung Anwartschaftsrecht

  • blue #17:

    Wozu ein kleines oder ausführlicheres Privatissimum doch manchmal gut sein kann! :D

    Die bei der Vormerkung eingetragenen AWR-Pfändungen hast Du dann wohl zusammen mit der Vormerkung ohne viel Aufhebens gelöscht.

    Oder?

  • @juris: Jep!

    Aber seid ihr sicher, dass der Pfändungsgläubiger auch wirklich den Umschreibungsantrag stellen kann? Ist er hierfür antragsberechtigt?
    Im Schöner/Stöber habe ich nur gefunden, dass er am Umschreibungsverfahren nicht beteiligt ist (besagte RZ 1590 letzter Satz).

  • Aber seid ihr sicher, dass der Pfändungsgläubiger auch wirklich den Umschreibungsantrag stellen kann? Ist er hierfür antragsberechtigt?


    Ehrlich gesagt habe ich hierüber auch schon gerätselt.
    Ich habe ihm ja nur aufgegeben, die Eigentumsumschreibung herbeizuführen (nicht den Antrag zu stellen). Wie er das macht, mal abwarten. Ich fürchte allerdings, dass er tatsächlich selbst den Antrag stellt, so dass ich dann wieder den schwarzen Peter habe.

    Life is short... eat dessert first!

  • Im Antragsrecht sehe ich kein Problem. Denn der Gläubiger hat das AWR des Erwerbers gepfändet und kann daher das aus ihm fließende Antragsrecht für den Schuldner ausüben (Demharter § 13 RdNr.48 m.w.N. für den Fall der Erbteilspfändung; für die Pfändung des AWR kann natürlich nichts anderes gelten).

  • Aber geht es bei der Erbteilspfändung nicht vielmehr um die berichtigende Eintragung des Erben und deren Beantragung durch den Pfändungsgläubiger?
    Hier haben wir aber eine rechtsbegründende Eigentümereintragung, die der Pfandgläubiger an den Beteiligten vorbei herbeiführen würde.
    Dieser Eingriff scheint mir schwerwiegender.
    Und der Pfandgläubiger wird hierzu auch noch vom GBamt per Zwvfg. aufgefordert bzw. gedrängt!
    Muss nicht der Pfandgl. hinwarten, bis der Eigentumsübergang eben stattfindet, um sich sein dingl. Recht am Eigt. zu sichern? Sollte es also nicht vielmehr eher zulässig sein, dass er vorsorglich -für den Fall der stattfindenden Eigentumsänderung- den Antrag auf Eintragung seiner dann gesetzl. entstehenden Sicherungshypothek jetzt bereits stellen darf?

    Das sind so meine Gedankengänge am frühen Abend. Couchthoughts sozusagen. :D Aber jetzt geht's zum Stammtisch. Ich bin dann mal weg.

  • So aus der Erinnerung heraus (da ich die Sachen im Büro habe): im schon genannten Rpfleger 85 S. 305 ff. ist hierzu ausführlich dargelegt, dass der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek eben nicht einfach liegengelassen werden kann, sondern nach § 18 GBO zu verfahren ist. Und damit bleibt nur die Zwischenverfügung.
    Wäre eben erheblich einfacher, wenn auch der Eigentumsverschaffungsanspruch gepfändet wäre.

    Life is short... eat dessert first!

  • Den Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek kann der Pfändungsgläubiger des AWR bereits stellen, bevor der Antrag auf Eigentumsumschreibung auf seinen Schuldner gestellt ist (Demharter Anh. zu § 26 RdNr.54).

    Es ist zutreffend, dass das Erbteilspfändungsbeispiel ein Antragsrecht des Pfändungsgläubigers des Miterben nach § 14 GBO begründet, weil im Hinblick auf die Voreintragung der Erbengemeinschaft keine Rechtsände-rung, sondern eine Grundbuchberichtigung in Frage steht. Ungeachtet dessen ist der Pfändungsgläubiger des AWR aber nach § 13 GBO als Begünstiger im Hinblick auf die Eigentümereintragung seines Schuldners antragsberechtigt, weil er infolge der Pfändung des AWR berechtigt ist, das Antragsrecht des Auflassungs-empfängers auszuüben (KEHE/Munzig § 20 RdNrn.131, 133). Es gilt im Ergebnis insoweit nichts anderes als im Fall der Übertragung des AWR, durch welche der übertragende Auflassungsempfänger sein Antragsrecht verliert, weil der AWR-Empfänger in vollem Umfang in die dingliche und grundbuchmäßige Rechtsstellung des Auflassungsempfängers eintritt (KEHE/Munzig § 20 RdNrn.127, 128).

    Dass trotz dieses Antragsrechts des Pfändungsgläubigers natürlich alle Eintragungsvoraussetzungen für die Eigentümereintragung der Schuldners vorliegen müssen, versteht sich von selbst. Und hierzu kann natürlich auch ein -nunmehr von Pfändungsgläubiger zu erbringender- Kostenvorschuss und die vereinbarte Lastenfreistellung gehören (vgl. #4).

  • So. Den Antrag auf Eintragung der Pfändung des Anwartschaftsrechts hatte ich zurückgewiesen, der Gläubiger ist in die Beschwerde gegangen, das LG hat mich bestätigt.
    So weit, so gut.

    In der Zwischenzeit wurde auch der schuldrechtliche Eigentumsverschaffungsanspruch gepfändet und nach Rückkehr der Akte wollte ich diese Pfändung nun bei der Auflassungsvormerkung eintragen.

    Aber: in diesem Pfändungsbeschluss ist als Gläubiger nicht mehr "Notar Dr. X" angegeben, sondern "Dr. X und Kollegen". Dem Forderungskonto entnehme ich, dass aus derselben Notarkostenrechnung vollstreckt wird wie vorher.

    Sehe ich es richtig, dass höchstens eine Ergänzung des Pfändungsbeschlusses hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung in Frage kommt (ob das Vollstreckungsgericht dies wirklich machen kann, bin ich mir aber nicht sicher), oder ein neuer Pfändungsbeschluss erwirkt werden muss? Anders ist es m.E. nicht möglich, die Gläubigerbezeichnung in eine "eintragbare" Form zu bringen.
    (Ich möchte in dieser Sache nichts falsch machen, da sicher die nächste Beschwerde folgt.)

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  • Diese LG-Entscheidung über die Nichteintragbarkeit der Pfändung des AWR bei der Vormerkung sollte veröffentlicht werden, weil es zu dieser Frage bisher nur Literatur gibt.

    Die Änderung der Gläubigerbezeichnung im PfÜb seitens des Vollstreckungsgerichts sollte ausreichen (ob das möglich ist, dürfte eine Frage für die Vollstreckungsrechtler sein). Gläubiger kann eigentlich nur X sein, wenn der Titel nur auf X lautet -wovon ich ausgehe-.

  • Wir haben auch ein Problem mit der Pfändung einer Auflassungsvormerkung:

    Gepfändet wurde laut PfÜB das Ankaufsrecht sowie der schuldrechtliche Anspruch auf Erklärung der Auflassung. Daraufhin wurde die Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs im Grundbuch eingetragen.

    Nun legt der Eigentümer Einspruch mit der Begründung ein, der Auflassungssanpruch sei nicht übertragbar und damit auch nicht pfändbar.
    In der Urkunde, in der die Auflassungsvormerkung bewilligt wurde, wurde auch vereinbart, dass die Rechte der Erwerber nicht übertragbar sind.

    Bedeutet dieser Ausschluss der Übertragbarkeit, dass die Pfändung nicht hätte eingetragen werden dürfen?

    2. Frage: Ist der Eigentümer überhaupt berechtigt Beschwerde einzulegen? - er ist ja nicht beschwert.

  • Der "Einspruch" dürfte wohl als Anregung zur Eintragung eines Amtswiderspruchs anzusehen sein. So eine Anregung kann m.E. auch der Eigt. geben - unabhängig von einer "Beschwer".

    Ich hab irgendwie mal gelernt - meine ich jedenfalls -:
    Nur was übertragbar ist, ist auch pfändbar.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ist euch inzwischen zu diesem Thema der Nicht-/Eintragbarkeit neue Literatur in die Hände gefallen oder kennt ihr neue Rechtsprechung? Ich soll nämlich die Pfändung des Anwartschaftsrechts eintragen und habe bei Juris nichts neues gefunden. Dieser Thread ist ja schon vier Jahre alt, daher würde mich halt interessieren, ob ihr neue Entscheidungen kennt.

  • Nicht dass ich wüsste.

    LG Bielefeld, Beschluss vom 01.10.2007, Az. 25 T 152/07:

    "Ob auch diese Anwartschaftspfändung bei der Vormerkung eingetragen werden kann, ist umstritten.

    Für die Eintragbarkeit der Pfändung wird angeführt, dass zumindest dann, wenn mit Auflassung ein Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers gerade auch deshalb entsteht, weil eine Auflassungsvormerkung für den Erwerber eingetragen wurde, auch die Verpfändung eintragungsfähig sein müsse, damit Löschung und Verlust des Anwartschaftsrechts ausgeschlossen bleiben (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rn. 1594, der sich zumindest für eine Eintragungsfähigkeit ausspricht, wenn die Verpfändung so auszulegen ist, dass von ihr auch der gesicherte Eigentumsverschaffungsanspruch umfast ist; vgl. auch Zöller/Stöber, § 848 Rn. 13). Mit der Eintragung der Pfändung des Anwartschaftsrechts bei der Vormerkung könne ggf. auch ein gutgläubiger Erwerb vom als Eigentümer eingetragenen Schuldner verhindert werden.

    Einer Eintragung der Pfändung nur des Anwartschaftsrechts bei der Vormerkung steht indes entgegen, dass die Vormerkung nur den schuldrechtlichen Eigentumsübertragungsanspruch sichert, der indes nicht gepfändet ist. Das Anwartschaftsrecht als solches ist hingegen nicht eingetragen.

    Gerade im formellen Grundbuchrecht erscheint eine Rechtsfortbildung in der Weise, dass zwar das Anwartschaftsrecht als solches nicht eintragbar und nicht eingetragen ist, seine Verpfändung indes eingetragen werden kann, bedenklich (vgl. Münzberg, Rpfleger 1985, 306, 307). Die Rechtsposition des Auflassungsempfängers als Inhaber der Anwartschaft ist in keiner ihrer Stufen eintragungsfähig und unterscheidet sich von der Vormerkung auf vielfältige Weise. Ohne die Pfändung auch des schuldrechtlichen Anspruchs steht die Eigentumsanwartschaft nach ihrer Pfändung dem Gläubiger, der Anspruch und mit ihm die Vormerkung noch dem Schuldner zu. Ein Vermerk der Pfändung bei der Vormerkung hätte zur Folge, das as bezüglich der Vormerkung richtige Grundbuch unrichtig würde (Staudinger/Pfeifer, § 925 Rn. 129; vgl. auch Palandt/Bassenge, 65. Aufl., § 925 Rn. 27).

    Auch eine Auslegung des vom Beteiligten zu 1) erwirkten Pfändungsbeschlusses dahingehend, dass neben dem Anwartschaftsrecht auch der ... schuldrechtliche Anspruch gepfändet werden sollte - was eintragungsfähig wäre -, kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine Auslegung des Pfändungsbeschlusses über den Wortlaut des Pfändungsbeschlusses dahingehend, dass auch der Eigentumsübertragungsanspruch gepfändet werde, ist ausgeschlossen, sofern sich aus dem Pfändungsbeschluss die Pfändung nur des Anwartschaftsrechts ergibt (OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2007, 15 W 298/07; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 848 Rn. 15). Nach dem eindeutigen Wortlaut des Pfändungsbeschlusses ist indes nur das Anwartschaftsrecht aus der Auflassung gepfändet worden."

    ---

    Anmerkung:

    Die erwähnte Entscheidung des OLG Hamm ist in Rpfleger 2008, 190, FamRZ 2008, 1075, FGPrax 2008, 9 und DNotZ 2008, 293 veröffentlicht. Diese Entscheidung ist auch in der 15. Auflage des Schöner/Stöber bei den Ausführungen in Rn. 1594 -nach wie vor- nicht zitiert.

  • Dank der vielen Nachweise in diesem Thread habe ich den Pfändungsgläubiger nunmehr davon überzeugen können, den Antrag auf Eintragung der Pfändung des Anwartschaftsrechts zurückzunehmen. Dieser bittet jetzt (natürlich) um Rückgabe des Pfänders. Das heißt, dass in der Akte bis auf zwei Seiten (Antrag und Rücknahme) nichts mehr an die Pfändung erinnert. Wenn dann irgendwann mal der Antrag auf Umschreibung und Löschung der AV kommt, wird dieser bestimmt vollzogen, ohne dass jemandem die nicht eingetragene Pfändung auffällt. Ist das soweit okay?
    Ich befürchte einen gutgläubigen Erwerb des Vollstreckungsschuldners. Aber was soll man sonst dagegen machen? Wie handhabt ihr solche Fälle?

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