@ Susa, Claudia, UHU, AnjaP
Hatte grad nichts besseres vor.
na dann gut, dass es den anton gibt!
@ Susa, Claudia, UHU, AnjaP
Hatte grad nichts besseres vor.
na dann gut, dass es den anton gibt!
Hatte grad nichts besseres vor.
Habe das hier am WE auch teilweise vefolgt und habe mich eher gefragt, wie lange Du das durchhältst.
@ Susa, Claudia, UHU, AnjaP
Hatte grad nichts besseres vor.
na dann gut, dass es den anton gibt!
@ Stefan
Ich hatte wohl grade meine soziale Ader entdeckt :D... außerdem war Wetter doof.
@ Anton79
Zur Frage der Geltendmachung der Grundschuld:
Du hast doch beide EGS hinsichtlich des Anteils des Ehemannes gepfändet und zur Einziehung überweisen lassen. Beide Rechte lasten auch auf dem Anteil der Ehefrau auf beiden Grundstücken. Richtig ?
M.E. müsstest du als Pfandgläubiger aus dem Rang der Grundschulden auch komplett vollstrecken können.
Die Pfändung als Vollstreckungsmaßnahme unterliegt ja nicht dem Verfügungsverbot nach InsO, da der Ehemann nicht insolvent ist. Und da du als Pfandgläubiger nicht der Beschränkung des § 1197 Abs. 1 BGB unterliegst, darfst du grundlegend vollstrecken.
Zu klären wäre nur, ob
a) hinsichtlich des Anteils der Ehefrau Freigabe der Grundstücke durch den Inso-Verwalter vorliegt, wenn nein
b) die Grundschulden an sich auch bei erst durch die Pfändung entstandener Vollstreckungsreife hinsichtlich des Anteils der Ehefrau Absonderungsrecht haben oder nicht. Da solltest du die InsO-Profis fragen, ob das ein Problem ist.
Wenn Freigabe oder keine Probleme: ordnungsgemäße vollstreckbare Ausfertigung der Bestellungsurkunden beschaffen (ggf. Klausel gegen den Inso-Verwalter), zustellen lassen und Versteigerungsantrag aus den GS stellen.
Immer wieder niedlich, das bei komplexen dinglichen und vollstreckungsrechtlichen Problemen gerade von Fachleuten alles so durcheinander geworfen wird , dass man dann zum Schluß die einfachsten Dinge nicht mehr versteht. Das Zauberwort ist dann "abstrahieren", na ja ist alles lang her denn das kommt bestimmt in jeder juristischen Ausbildung ganz am Anfang. Aber vielleicht sollte man sich immer wieder mal auf den Urschleim besinnen.
Meinst du jetzt mich ?
Meinst du jetzt mich ?
Natürlich nicht.
Ich meinte Anton. Der hat das doch bestimmt alles mal gelernt , dann wird alles in einen Topf geworfen und dreimal kräftig umgerührt.
Meinst du jetzt mich ?
Natürlich nicht.
Ich meinte Anton. Der hat das doch bestimmt alles mal gelernt , dann wird alles in einen Topf geworfen und dreimal kräftig umgerührt.
Puh, ich dachte schon ...
Anton glaub ich muss den Ramsch noch lernen - sonst wär ich wohl auch nicht so geduldig ...
Schwindel nicht , hast du nicht gedacht
Ich finde es immer niedlich wenn z.B. die Banker schreiben im Stöber steht aber...
Ich habe darauf letztens mal geschrieben das der Stöber ein Spezialkommentar ist bei dem sie zu dieser Problematik (worüber wir uns gestritten hatten) auch nichts finden würden, die Probleme könnte man nur mit dem Grundlagen des deutschen rechts und dem formellen Recht lösen. Ich hoffe sie haben es kapiert.
claudia,
nein ich habe dies noch nie gelernt. das versteigerungsrecht ist absolutes neuland, in dem ich mich zurecht finden muss. Dies ist nicht ganz einfach, wie du mir zustimmen wirst, wenn man dies nie vermittelt bekommen hat, dann aber die anweisung bekommt, dass man sich da mal so nebenbei - neben der anderen arbeit, da reinarbeiten soll. Es ist nicht immer einfach.
@ ANTA
ganz lieben dank für die Hilfe und die Geduld. Ich habe viel gelernt am WE.
Hilfe - der Pfändungsgläubiger (Firma X) hat gepfändet und zur Einziehung überwiesen bekommen die Ansprüche des Ehemannes A an dessen Ehefrau B
- auf Aufhebung der Gemeinschaft nach Bruchteilen, die hinsichtlich des Eigentums an dem im Grundbuch (...) besteht
- auf Zustimmung einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung des Erlöses
- auf Auskehrung des außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilenden Erlöses
Nun beantragt dieser die Teilungsversteigerung. Auf Grund der Formulierung der gepfändeten Ansprüche bin ich nun unsicher, ob ich anordnen kann und darüber hinaus wie ich dann die Beteiligten im AO-Beschluss bezeichnen müsste. Antragsteller (nur) die Firma X und als Antragsgegnerin die Ehefrau B?
Vielleicht hatte jemand schon mal eine solche Konstellation und könnte helfen?
Fima xy, aus den gepfändeten und überwiesenen Auseinandersetzungsanspruchs des A, PfÜB vom x.x.x
-Antragssteller -
B
A
- Antragsgegner -
Grundlage ist der Nachweis der Überweisung des Auseinandersetzungsanspruch, also der PfÜB mit Zustellungsnachweis an den Drittschuldner - hier B-
Macht hier das Finanzamt reglmäßig
Rn. 11 zu § 180 ZVG im Stöber macht schlauer
ich mach das so
bankbank
vertreten durch
- -
infolge Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts dfgdafg v. 01.01.1990 (6546 M 897435646/89) in der Rechtsposition der
frau schuldnerin
wegen einer Forderung in Höhe von 3.436.641.971,93 €
- -
gegen
herr ehemann
- -
@Joans Dong: Ich muss mal ein wenig mäkeln. In der Kommentierung steht, dass beide Eigentümer (also auch der Pfüb-Schuldner) Antragsgegner sind.
Danke allerseits - und WinterM: Bevor ich hier Fragen poste, habe ich selbstredend die einschlägige Kommentierung gelesen....
sollte nicht missverstanden werden :), wollte meinen Schreibanteil nur möglichst gering halten....
Ach so - hat niemand Bedenken an den gepfändeten Ansprüchen?
Meines Erachtens sind diese nicht korrekt formuliert bzw. treffen die gepfändeten Ansprüche zu 2. und 3. nicht die in der Kommentierung genannten Ansprüche.
Anordnung dürfte wohl möglich sein, aber evtl. kann ich den Erlös am Ende nicht an den Pfändungsgläubiger auszahlen? und
Weil die Ansprüche auf Zustimmung einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung des Erlöses und auf Auskehrung des außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens zu verteilenden Erlöses gepfändet wurden?!
In dem von mir geschilderten Sachverhalt ist die Ehefrau doch als Antragsgegnerin zu benennen?
Für die Anordnung ist lediglich wichtig, dass der Auseinadersetzungsanspruch gepfändet wurde.
Da der Gl. - teilweise - an die Stelle des Ehemannes tritt, ist die Ehefrau zwingend die Antragsgegnerin;
der Kommentierung folgend, ist zudem der Ehemann ebenfalls als Antragsgegner aufzuführen.
@ annett:
Hab die Formulierung ausm Hock, der diesbezüglich auch ausdrücklich schreibt, dass er meint, dass der Vollstreckungsschuldner nicht antragsgegner ist
dazu schreibt er: so aber Stöber...
da sind sich die beiden wohl uneinig;)
Dogmatisch betrachtet halt ich das eher mim Hock, der Vollstreckungsgläubiger eignet sich die Position des Schuldners an und stellt aus dieser Position den Antrag
aber was solls, das problem ist denk ich von keiner großen relevanz...
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