m.E. ohnehin notwendig: vorherige Zustimmung / Feststellung der Notwendigkeit durch das Gericht!
Dolmetscherkosten abrechnungsfähig?
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Quest -
14. August 2007 um 07:44
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Hallo zusammen,
ich möchte mich hier mal ranhängen.
Bei mir fragt ein RA nach der Erstattungsfähigkeit der Dolmetscherkosten für Gebärdensprache nach. Ich habe ihn schon gefragt, wie es mit Übersetzungen durch Freunde/Familie/Vereine aussieht. Weiterhin hab ich gefragt, wie sich die A´stellerin im täglichen Leben behilft.
Folgende Antwort habe ich heute bekommen: der Ehemann ist ebenfalls gehörlos, die Mutter lebt in Rumänien, keine weiteren Verwandten, alle Freunde ebenfalls gehörlos. Einkäufe erledigt der Mann, bei Ärzten verständigt sie sich schriftlich. Eine erste schriftliche Verständigung mit ihm (RA) wurde schon probiert, scheiterte aber...Es gibt einen Verein, der einen Dolmetscher stellen würde, kostet 55,- € die Stunde zzgl. Fahrtkosten. Das sind ja genau die Zahlen, die das JVEG hergibt. Ich neige dazu, die Kosten zu erstatten.
Was meint Ihr?
Und wenn ja, wie mache ich das praktisch? Erstatte ich das einfach dem RA mit seiner Rechnung???
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Ich möchte das doch noch mal vorkramen...
Ich tu mich wirklich schwer damit in einer Beratungshilfesache Dolmetscherkosten abzurechnen. Mit Beratungshilfe wird doch der rechtliche Rat bezahlt. Es kann doch eigentlich nicht sein, dass es mein Problem ist, wie der Ast. seinen Anwalt versteht.
Wenn ich das jetzt bei einem Gehörlosen bewillige (nach JVEG), dann rennen die uns hier demnächst die Bude ein mit diversen Dolmetscherkosten (vielleicht ja exotischere Sprachen als Türkisch). Bisher schicke ich die ja auch immer weg und sage, dass sie sich darum kümmern müssen... -
Ich würde es dem RA, der den Dolm. beauftragt, bezahlt hat, erstatten. (und mir nicht schwer tun :))
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er hat ihn ja noch nicht bezahlt... Der fragt tatsächlich vorher nach...
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Die normale moderne Kommunikationsform Gehörloser mit Außenstehenden ist Lesen/Schreiben über Facebook oder über eine andere Plattform. Braucht der Anwalt halt nur einen weiteren Laptop in seinem Büro.
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und für fremdsprachigen Mandanten dann stattdessen Laptop mit Übersetzungsprogramm?
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Ich greife das Thema noch einmal mit einer weiteren Frage auf:
In einer Beratungshilfesache hat der RA abgerechnet und in diesem Rahmen auch Kosten für einen Gebärdensprachdolmetscher geltend gemacht. Diese sind ihm (als notwendige Auslagen) zusammen mit seiner Vergütung auch ausgezahlt worden.
Danach hat sich der Dolmetscher selbst ans Gericht gewandt und eine weitere Rechnung mit der Bitte um Erstattung eingereicht. Ich habe ihm geschrieben, dass derartige Auslagen nur über den Anwalt abgerechnet werden könnten, und ihn an diesen verwiesen.
Nunmehr teilt mir der Dolmetscher mit, dass dieser Weg nicht gangbar sei. Der RA habe sich geweigert, diese (weiteren) Kosten nachträglich beim Gericht geltend zu machen, weil er bereits abschließend mit dem Gericht abgerechnet habe. Der Dolmetscher bittet nun darum, seine Kosten direkt anzuweisen.
Ich sehe dafür keine Rechtsgrundlage. Entweder sind es Kosten, die im Zusammenhang mit der anwaltlichen Beratung, also für die Übersetzung des Gesprächs mit dem RA, angefallen sind, dann könnte und müsste der RA sie geltend machen, oder sie sind erst danach angefallen. Im letztgenannten Fall bestünde kein unmittelbarer Zusammenhang mehr mit der Beratungshilfe.
In der Kommentierung habe ich dazu leider nichts gefunden.
Wie seht Ihr das?
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Wer die Musik bestellt, der zahlt sie auch. Der Gebärdendolmetscher ist keine Beratungsperson im Sinne des BerHG, sondern eben Dolmetscher im Sinne des JVEG. Ein Anspruch gegen das Gericht besteht nur, wenn das Gericht den Dolmetscher beauftragt. Da das hier nicht der Fall ist, trägt der Auftraggeber - der Antragsteller, vertreten durch die Beratungsperson - die Kosten. Dass diese ggf. durch die Landeskasse erstattet werden könnten, steht auf einem anderen Blatt - aber ein originärer Anspruch des Dolmetschers gegen die LK besteht nicht.
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Wer die Musik bestellt, der zahlt sie auch. Der Gebärdendolmetscher ist keine Beratungsperson im Sinne des BerHG, sondern eben Dolmetscher im Sinne des JVEG. Ein Anspruch gegen das Gericht besteht nur, wenn das Gericht den Dolmetscher beauftragt. Da das hier nicht der Fall ist, trägt der Auftraggeber - der Antragsteller, vertreten durch die Beratungsperson - die Kosten. Dass diese ggf. durch die Landeskasse erstattet werden könnten, steht auf einem anderen Blatt - aber ein originärer Anspruch des Dolmetschers gegen die LK besteht nicht.
ähnliche Diskussion bereits hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…hen+dolmetscher
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Vielen Dank für die Antworten!:)
Ich habe nun den Dolmetscher nochmals angeschrieben und ihm mitgeteilt, dass und weshalb ich seinem Antrag nicht entsprechen kann. Mal sehen, ob er das so hinnimmt oder sich beschwert.
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