Bestimmung Kindergeldberechtigten

  • Hallo nochmal zum Thema,
    mache die ganze Sache noch nicht lange. Bislang hatte ich immer Anträge der Kinder, einen ET zum Berechtigten zu bestimmen.

    Jetzt hab ich einen Antrag einer Mutter, sich für ihren Sohn zum Berechtigten bestimmen zu lassen.

    Ist sie antragsberechtigt?

  • Ich denke schon. So würde ich zumindest den § 64 EStG verstehen. Allerdings werden oft Anträge gestellt, die nicht sein müssten. Die Beteiligten verstehen häufig nicht, dass sie sich auch ganz normal einigen können, wer das Kindergeld erhalten soll. Ein Großteil der Anträge hat sich bei mir mit einem AHA-Effekt verabschiedet und ist nie wieder gesehen worden.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich denke auch,
    aber wie schon gesagt, meist erledigen sich die Sachen.
    Dem Vater zur Stellungnahme mit dem Zusatz Zustimmung ist gegenüber der Kindergeldkasse zu erklären,
    hat bei mir immer funktioniert!

  • Ich habe damals - als ich diese Sachen noch bearbeitete - diese Zwvfg. rausgeschickt:

    "....in der Kindergeldsache



    wird der Eingang Ihres Antrages auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 EstG bestätigt.

    Eine Bestimmung des Berechtigten durch das Vormundschaftsgericht ist nur dann möglich, wenn eine einvernehmliche Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch die Kindeseltern nicht zustande kommt. Nur wenn diese Bestimmung nicht getroffen wurde, kann das Vormundschaftgericht auf Antrag entscheiden.

    Den Antrag auf Bestimmung des Kindergeldberechtigten kann nur stellen, wer

    1. zu dem Kind in einer persönlichen Beziehung steht (Eltern)

    1. oder

    2. beruflich berechtigt und verpflichtet ist die Belange des Kindes wahrzunehmen (z.B. das Jugendamt als Vormund oder Pfleger)
      oder

    3. die Kosten einer Unterbringungsmaßnahme (z.B. Heimunterbringung) trägt. Dies kann z.B. das Jugendamt als Träger der Jugendhilfe sein.

    Nicht antragsberechtigt ist hiernach also z.B. das „volljährige Kind" oder die Familienkasse als solche.


    Der Antrag kann hier beim Vormundschaftsgericht gestellt werden und muß enthalten

    • den Nachweis, daß die Familienkasse eine Entscheidung durch das Vormundschaftsgericht für notwendig hält;

    • eine Mitteilung der Familienkasse, wer zum Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten gehört;

    • Namen und Adressen aller möglichen Anspruchsberechtigten, da diesen vor einer Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist;

    • Angaben darüber, wer aus dem Kreis der möglichen Anspruchsberechtigten zum Kindergeldberechtigten bestimmt werden soll und aus welchem Grund.

    Bitte überprüfen Sie Ihren Antrag.
    Nach hiesiger Auffassung sind Sie nicht antragsberechtigt."

  • Nach meiner Auffassung sind die Eltern und das volljährige Kind antragsberechtigt. Ich kann aus dem Gesetz nicht lesen, dass das Kind kein Antragsrecht hat. Fakt ist allerdings, dass bezugsberechtigt nur ein Elternteil sein kann und nicht das Kind.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!