Vertreter für herrenloses Grundstück

  • Genau so hab ich das hier auch gehandhabt.
    Antrag auf AO der Zwangsversteigerung kam mit gleichzeitigem Antrag auf Bestellung eines Vertreters gem. § 787 ZPO unter Hinweis, dass kein Pfleger gem. § 58 ZPO bestellt wurde.
    Akte wurde angelegt, ich hab den Vertreter bestellt und dem Gläubiger aufgegeben den Titel auf diesen umschreiben und zustellen zu lassen.
    Nach entsprechender Veranlassung kann ich das Verfahren dann wohl anordnen.

    Ich hoffe, dass das so richtig war, lt. Stöber jedenfalls ja und mehr war zur Problematik auch nicht zu finden.

  • Ich muss das Problem mit dem herrenlosen Grundstück noch einmal aufwärmen.

    Bestelle ich denn den Vertreter nach § 787 nicht nur auf Antrag, d.h. auf Antrag des Gläubigers? Oder muss ich dass von Amts wegen machen?

    Bei mir hat auch gerade ein Eigentümer sein Eigentum aufgegeben und dies ins Grundbuch eintragen lassen. Und jetzt bin ich mir nicht sicher, ob ich hier von Amts wegen tätig werden muss oder nicht. Irgendwie gibt weder die Kommentierung bei Kurt noch im Zöller so richtig was her.

  • Ich habe gerade den gleichen Fall.

    Der Eigentümer hat nach Anordnung des Verfahrens ( läuft schon 1 Jahr ) sein Eigentum nun aufgegeben.
    Ich bin der Meinung ,dass ich den Vertreter nach § 787 ZPO nur auf Antrag des Gläubigers bestellen kann.

    Der Gläubiger hat mir mitgeteilt, dass er einen Antrag stellen wird.

    Was passiert eigentlich, wenn er den Antrag nicht stellt ?

  • kleeblatt:

    Verhält es sich nicht so, dass der Eigentümer, der sein Eigentum nach Beginn des Verfahrens aufgibt, nach § 265 Abs.2 S.1 ZPO passivlegitimiert bleibt?

    Nach RGZ 103, 167 ist § 265 ZPO auch auf die Fallgestaltung der Aufgabe des Eigentums nach § 928 BGB anwendbar (ebenso Zöller/Vollkommer § 58 RdNr.1).

    Allgemein:

    Wenn kein Antrag nach § 787 ZPO gestellt wird, kann das Verfahren m.E. keinen Fortgang nehmen (ebenso bei § 58 ZPO). Dies stellt einen mittelbaren Zwang zur erforderlichen Antragstellung dar.

  • Ich muss den Fall nochmals aufwärmen:
    Gleicher Fall wie Kleeblatt: Verfahren läuft schon seit Jahren, Eigentümer hat jetzt Eigentum aufgegeben.

    Gläubiger hat jetzt Antrag gestellt, einen Vertreter nach § 878 ZPO zu bestellen.

    Nachdem ich jetzt den Beschluss erlassen habe, muss doch der Titel auf diesen umgeschrieben werden oder sehe ich das falsch?

  • #Anta: Sehe ich eigentlich genauso.
    Mich machte nur Stöber in RZ 22.5 zu § 15 stutzig. In RZ 22.3 wurde noch unterschieden, wann das Grundstück herrenlos wurde und dann überhaupt keine Unterscheidung in RZ 22.5.:gruebel:

  • Auch nachdem ich jetzt die zitierten Stellen im Stöber gelesen habe, bleibe ich bei der Meinung, dass eine Titelumschreibung nicht erforderlich ist.
    Ich denke, RZ 22.5 stellt auf die Fälle ab, in denen die Vollstreckung noch nicht begonnen hat.
    Vom Sinn her wüsste ich auch nicht, wieso ich bei der Eigentumsaufgabe strengere Regeln an eine Titelumschreibung knüpfe als bei "echter" RN nach Beschlagnahme. Da lass ich doch auch nicht umschreiben.

  • Sehe ich genau wie Anta. Habe derzeit auch den Fall, dass das Grundstück nach Beschlagnahme herrenlos geworden ist. Der Antrag auf Bestellung eines Vertreters nach § 787 ZPO wurde gestellt, eine Titelumschreibung habe ich nicht verlangt.
    Ich denke wie Anta, dass sich § 15 Rn 22.5 auf den Fall Grundstück herrenlos vor Beschlagnahme bezieht.

  • #Anke, Anta:

    Aber was ist mit der RZ 3 zu § 26 ZVG? Stöber sagt, dass § 26 ZVG nur auf rechtsgeschäftliche Veräußerung anwendbar ist und gerade nicht auf den Eigentumswechsel nach 928 BGB ... ? :mad: :confused:
    Im gleichen Zuge in RZ 3 wird auch gesagt, dass § 26 ZVG wieder gilt, wenn sich der Fiskus das Grundstück aneignet.

    Also eigentlich eindeutig, dass die Eigentumsaufgabe doch einen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens hat, was wiederum bedeutet, dass der Titel umgeschrieben werden muss.

    Hab´ ich euch überzeugt?

  • § 26 ist immer so ein Problem. M.E. ist er so zu verstehen, dass das Verfahren nach Eigentumswechsel gegen den Schuldner fortgesetzt wird und nicht gegen dessen Rechtsnachfolger = Erwerber.
    Er betrifft nicht die Fälle, in denen das Verfahren gegen den RN eines Schuldners fortzuführen ist, wie eben beim Erbfall. Da führst du gegen den Erben fort, ohne den Titel umschreiben lassen zu müssen.
    Und so verstehe ich auch die ganze RZ 3.
    Das Verfahren kann hier nur gegen den Vertreter gem. § 787 ZPO fortgeführt werden, da der Schuldner als solches durch die Eigentumsaufgabe definitiv nicht mehr zu beteiligen ist. Das hat aber nichts mit der Klauselumschreibung zu tun.

  • Es trifft immer die Kleinen und Doofen -ne, keine Selbsterkenntnis.:teufel:.

    Ich habe jetzt hier auch den Fall eines herrenlosen Grundstücks.
    In diesem Fred ist eigentlich alles gesagt -aus eurer Sicht als Rpfls.

    Aber was ist mit mir?
    Ich stehe jetzt da wie der berühmte Ochs' vorm Berg.

    SV:
    Sch. hat Objekt in der "bevorzugten :daumenrun" Wohngegend. Zahlungen auf die dinglichen Forderungen erfolgen nicht. Ende 2005 wird K-Verfahren angeordnet. Mitte 07 erfahre ich es und beantrage für meine Forderungen den Beitritt. Gutachten wird erstellt.

    So weit, so gut.

    In 12/07 wandert Sch. zur Schuldenberatung. Nichts mehr da. Ich lehne wegen Grundsteuern natürlich ab.

    In 06/ 2008 gibt der Eigentümer das Eigentum am Grundstück auf. Seitdem ist das Objekt also herrenlos.

    Was habe ich nun zu tun? Was für Kosten kommen auf mich als Kasse zu?

    Wäre über Hilfe sehr dankbar.

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