Vertreter für herrenloses Grundstück

  • Ich meine, dass die Vertreterbestellung nicht so umfassend ist, dass der Vertreter in allen Belangen wie ein Eigentümer in die Pflicht genommen werden kann
    (... die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Zwangsvollstreckungsverfahren ...).
    Daher würde ich auch eine Haftung hinsichtlich Verkehrssicherung usw. ablehnen.

  • Die Vertretungsmacht bezieht sich nur auf das ZVG-Verfahren, nicht darüber hinaus. § 787 ZPO: "die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im (= innerhalb) Zwangsvollstreckungsverfahren obliegt".

    Das wird auch bei normaler Zustellungsvertretung von Dritten wie WEG-Verwaltung, Müllabfuhr etc. gerne übersehen. Solche Schriftstücke darf ich regelmäßig wieder zurückschicken.

  • Im HRP ist unter Randnummer 108 ein Beispiel für die entsprechende Beschlussfassung genannt; dort heißt es:
    "Herr X wird gem. § 787 ZPO zum Vertreter bestellt, dem für die Geltendmachung der Ansprüche des Gläubigers der Hypothek Abt. III Nr.... zu ..., eingetragen im Grundbuch von ..., Bl...., bis zur Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im ZV-verfahren obliegt."
    Ich denke auch hieraus läßt sich ersehen, dass der Haftungsumfang nur ganz stark begrenzt besteht.

  • Habe hier auch ein herrenloses Grundstück. Soweit kein Problem, nen Vertreter hab ich schon mal bestellt, allerdings immer nur, wenn es einen Gläubiger gab.
    Hier im Verfahren habe ich 2 Gläubiger. Der bestrangigste hat nun einen Antrag nach § 787 ZPO gestellt. Soweit ich das bisher in den Kommentaren verstanden habe, wird der Vertreter immer "für" einen bestimmten Gläubiger bestellt. Immerhin müssen sich Vertreter und Gläubiger ja auch über die Kosten einigen.
    Brauch ich denn jetzt von dem anderen Gläubiger auch einen Antrag um die Vollstreckung von diesem Gläubiger weiterführen zu können? :confused:

    Ganz sinnig ist natürlich wieder mal, dass der Termin schon in 14 Tagen ist.

  • Ich hätte keine Bedenken dagegen, in einer Sache mit mehreren Gläubigern die Vertreterbestellung ganzheitlich, also eine für das gesamte (=alle) Verfahren, zu machen.

    Der antragstellende Gläubiger haftet ja eh für die Kosten (wenn ich unterstelle, dass sich die Vertreterkosten bei mehreren Gläubigern nicht erhöhen).

  • Evtl. passend zu diesem Thema folgende Frage:

    Was macht der GL, bei dem der Eigentümer verzichtet hat, der Fiskus sich um Aneignungsrecht nicht äußert, wenn der Titel noch umgeschrieben werden müsste????

    Erläuterung: Der Titel lautet auf die alten Eigentümer, diese haben an die neuen Eigentümer verkauft, welche von der Bank finanziert wurden. Diese haben - als alles schief ging - dann aufs Eigentum verzichtet. Und der Gläubiger hat noch die alten Eigentümer im Titel...

  • Evtl. passend zu diesem Thema folgende Frage:

    Was macht der GL, bei dem der Eigentümer verzichtet hat, der Fiskus sich um Aneignungsrecht nicht äußert, wenn der Titel noch umgeschrieben werden müsste????

    Erläuterung: Der Titel lautet auf die alten Eigentümer, diese haben an die neuen Eigentümer verkauft, welche von der Bank finanziert wurden. Diese haben - als alles schief ging - dann aufs Eigentum verzichtet. Und der Gläubiger hat noch die alten Eigentümer im Titel...



    Einen Antrag nach § 787 ZPO stellen und den Titel auf den Vertreter als "Rechtsnachfolger" der Rechtsnachfolger (verzichtende Eigentümer) umschreiben.

  • @ Rolfinio

    Siehe WinterM (Beitrag # 69).

    Wer finanziert und/oder ge- oder verkauft hat, ist unerheblich. Das Eigentum kann nur der (aktuelle) Eigentümer aufgeben. Bei ihm handelt es sich offenbar um den benannten "neuen Eigentümer".

    Der benannte Titel muss ein solcher sein, der der Umschreibung der Vollstreckungsklausel "fähig" ist. Vermutlich (hoffentlich) ist ein Titel gemäß § 794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO bzw. - genauer - eine diesbezügliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung "aus" § 1147 BGB angesprochen.

  • Der Titel kann nach §§ 727, 750 II ZPO umgeschrieben werden, § ZVG 17(Voreintragung des Schuldners) findet keine Anwendung (s. Stöber, Rdnr. 22.5 zu 15).

    Anders als bei Insolvenz während des Verfahrens ist der Titel, so lese ich jedenfalls die Kommentierungen, auch bei schon laufenden Verfahren auf den Vertreter umzuschreiben. Vermutlich weil eine Regelung wie § 80 II, 2 InsO fehlt.

  • Ich hatte das daraus geschlossen, dass die Aussage, dass eine Umschreibung erfolgen muss, im Musielak und im Stöber nicht im Zusammenhang mit der Aussage, ob die Beschlagnahme schon wirksam ist oder nicht, steht.

    Andererseits ist das Verfahren fortzusetzen (kein Fall des § 28 ZVG), wenn die Immobilie nach Zustellung der Anordnung an den Schuldner herrenlos wird (Rdnr. 22.3). Daher mag meine Aussage falsch sein.

    In echt kenne ich nur ein Verfahren mit herrenloser Immobilie und nicht ausgeübten Aneignunsrecht, daher bin ich darin noch nicht so bewandert :oops:

  • Auch ich hatte aufgrund der Kommentierung bei Musielak den ersten Gedanken: Titel umschreiben, obwohl der Eigentumsverzicht erst während des bereits laufenden K-Verfahrens kam.

    Aufgrund vorstehender Beiträge und nochmaligen Inhalierens von Rz. 22.3 zu § 15 ZVG bei Stöber ist dann wohl während des Verfahrens keine Titelumschreibung erforderlich - im Gegensatz zum Eigentumsverzicht vor Beginn des Verfahrens.

    Auch gut.

    Gruß Djerry
    * Nichts auf der Welt ist so freundlich wie ein nasser Hund *

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  • @ Rolfinio

    Ich hatte den Sachverhalt so verstanden, dass noch kein Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet ist.

    Andere gehen offenbar davon aus, dass [Variante 1] das betroffene Zwangsversteigerungsverfahren gegen A angeordnet worden war, dann ein Eigentumswechsel (auf B) stattfand und dann erst (seitens B) auf das Eigentumsrecht verzichtet wurde, resp. davon aus, dass [Variante 2] das betroffene Zwangsversteigerungsverfahren gegen A angeordnet worden war, dann ein Eigentumswechsel (auf B) stattfand, sodann (seitens B) auf das Eigentumsrecht verzichtet wurde und sodann erst Beschlagnahmewirksamkeit eingetreten ist.

    Wie hat es sich denn zugetragen?

  • Hallöle,
    möchte hier noch einmal die Frage nach der Zuständigkeit stellen.
    Verfahren ist grundsätzlich klar, aber welche Abteilung des Vollstreckungsgerichts ist zuständige.
    a) allgemeine Vollstreckungsabteilung mit der Folge, dass eine "M-Akte"
    angelegt wird
    oder
    b) das "Versteigerungsgericht" mit der Folge, dass es in der "K-Akte"
    bearbeitet wird

    Die Frage wird hier wegen der statistischen Erfassung und Pebb§y diskutiert.:teufel:

  • Die Zuständigkeit müsste sich doch nach der Zuständigkeit für die "Hauptsache" richten. Bei einer Zwangsversteigerungssache also das ZVG-Gericht, weil es nach § 1 I ZVG Vollstreckungsgericht ist.

  • @ Anta,
    Danke für den Hinweis;
    aber eine wirklich überzeugende Antwort finde ich dort auch nicht.
    Habe bis heute weder in Kommentaren noch Entscheidungen eine überzeugende Aussage gefunden.
    Habe die Frage vor kurzem bei einer Weiterbildungsveranstaltung an die Referenten gestellt; auch die dortige Antwort -zuständigkeit "K" kein eigenständiges Verfahren- war nicht fundiert überzeugend begründet.
    Bei unserem AG wird die Zuständigkeit der "M-Abteilung" damit begründet, dass diese zusätzliche Arbeit damit wenigstens erfasst wird; als AR-Sache zählt es ja gerade gar nichts für die Pensenberechnung.
    Diese Verfahren nehmen auch deutlich zu; in den letzten 10 Jahren zwei Verfahren jetzt 3 in den letzen zwei Monaten; deshalb interessiert uns ja auch die Bewertung für PEBB§Y.
    Gruß Ulricus

  • Ehrlich gesagt finde ich es recht mühselig, wenn in unterschiedlichen Threads nun wieder dasselbe (in dem Falle Rand-)Thema Zuständigkeit und Erfassung diskutiert wird. Eigentlich wollte ich mit dem Verweis auch genau das vermeiden.

    Daher schlage ich vor, diesen Punkt unter dem oben verlinkten Thread, der sich direkt damit befasst, weiter zu behandeln.

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