Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung
Ich zitier` mal aus § 8 Kommunalabgabengesetz NRW:
Zitat
Abs. 7 Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage...
Abs. 9 Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück
Das (fossile) Problem ist, dass hier öffentliche Last und Persönliche Schuld durcheinander gebracht werden. Für die persönliche Heranziehung des Grundstücksberechtigten bedarf es eines rechtskräftigen Lesitungsbescheides, für die öL nicht - die entsteht kraft Gesetzes.
Also ist die Anmeldung in Rangklasse 3 völlig in Ordnung.