Es kommt hier nicht darauf an, was die Beteiligten sich dachten (wie in BGH, X ZR 177/97 - dort war das Grundbuch richtig gewesen, und die Beteiligten hatten die unrichtige Vorstellung, sie seien zu Bruchteilen eingetragen). Hier sind die Beteiligten zu Bruchteilen eingetragen, und nicht die Vorstellung der Beteiligten hierüber ist falsch, sondern das Grundbuch.
Der gutgläubige Käufer hat
- von dem, der im Grundbuch steht
- das gekauft, was im Grundbuch als dessen Eigentum eingetragen ist
- und eine entsprechende Vormerkung ist an dem vermeintlichen Miteigentumsanteil eingetragen worden.
...und damit sind wir wieder bei OLG Schleswig OLGR 2004, 461 = FGPrax 2004, 264