Grundbuchberichtigung Jxxxx Zxxxx

  • Meine Kollegin wird die Z. J. wohl eintragen. Das ist zwar nicht meine persönliche Überzeugung (dass sie das Eigentum erworben hätten, meine ich), aber sie ist wohl zu diesem Ergebnis gekommen (wobei bei uns der Verein eine Klausel hat(te), dass das Vermögen bei Vereinsauflösung an den Berliner Verein fällt). Die Frage, ob die Löschung im Register der Auflösung des Vereins gleichkommt, wird ja durchaus nicht einhellig verneint.


    Warum trägt die Kollegin ein?? Hat sie die Registerakten aus Mü... beigezogen? Hat der Verein in ihrem Fall nicht auf die Rechtsfähiglkeit verzichtet?

  • Warum trägt die Kollegin ein?? Hat sie die Registerakten aus Mü... beigezogen? Ja. Hat der Verein in ihrem Fall nicht auf die Rechtsfähiglkeit verzichtet? Doch, hat er.


    Der Verein hat bei uns auf die Rechtsfähigkeit verzichtet, was im Register auch eingetragen wurde. Er hatte eine Klausel, wonach sein Vermögen im Falle der Auflösung dem Berliner Verein zufällt.

    Zu den Rechtsfolgen des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit gibt es, soweit ich das überblicke, zwei Meinungen:
    Die ältere (von Sauter/Schweyer noch vertretene) besagt, dass sich der Verein mit der Eintragung des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit zugleich auflöst.
    Nach der jüngeren (von Stöber vertretenen) ist der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit nicht mehr als ebendieses und besagt noch lange nichts über das Bestehen des Vereins, der somit fürderhin als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht.

    Damit sind die Weichen gestellt. Ich persönlich finde die Stöber-Ansicht wesentlich überzeugender, meine Kollegin hingegen - auch angesichts der bisherigen Rechtsprechung zum Fall J. Z. - die Sauter/Schweyer-Ansicht.

    Nach letzterer fällt das Vermögen damit dem Berliner Verein zu, der ja bekanntlich mittlerweile zur K. d. ö. R. mutiert ist. Ende der Prüfung.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Mir gefällt die Schöner- Ansicht auch besser, daß nämlich ein nicht rechtsfähiger Verein entsteht (@ Andreas: auch wenn die G. da anderer Meinung ist :)).

    Allerdings wird oben Sauter/Schweyer RN 363 und RNotZ 2008 S. 23 zitiert, wonach auch die (nunmehr) der Ansicht sind, daß der Verein als nicht rechtsfähiger fortbesteht.

    Ob die Folge hiervon aber ist, daß eine Auflassung sämtlicher Mitglieder auf die Berliner KdöR erforderlich ist...? Die bisherige Rspr. geht ja nicht gerade in diese Richtung....

  • In pp.



    wird der Antrag der Antragstellerin vom #### auf Grundbuchberichtigung kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Gründe:

    Die behauptete Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs ist tatsächlich nicht geschehen.

    Die hier eingetragene Eigentümerin bestand als rechtsfähiger und im Vereinsregister des Amtsgerichts Lübbecke unter VR #### unter dem Namen "J####" eingetragener Verein. Dieser eigenständige Verein ist nicht Zweigverein desjenigen Vereins gewesen, dem die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurden: Zweigvereine können je nach Formulierung ihrer Verfassung eine unselbstständige örtliche Verwaltungsstelle des Hauptvereins sein, oder jedoch die Qualität eigenständiger Vereine besitzen (Sauter / Schweyer / Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Aufl., Rdn. 328). In der Satzung des weiland hier eingetragenen Vereins "####" lassen sich vorliegend keine Regelungen finden, die überhaupt auf eine Strukturierung als Teil eines Gesamtvereins schließen lassen; in keiner Bestimmung ist erwähnt, dass der Verein nur Zweigverein sein soll. Vielmehr ist die Satzung in Ihrer Ausgestaltung an die Erfordernisse einer eigenständigen juristischen Person ausgerichtet. Weder ist geregelt, dass die Mitglieder des hiesigen Vereins Mitglieder des Hauptvereins sind, noch wird einem Hauptverein bspw. die Befugnis eingeräumt, selbst Mitglieder auszuschließen oder sonst in irgendeiner gearteten Form Einfluss auf den hier eingetragenen Verein zu nehmen. Der Verein "####" war damit eine eigenständige juristische Person, deren Bestand nicht von dem Schicksal eines dritten Vereins abhängig ist, zumal durch die Satzung zu dem Verein "####", welchem die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurden, keinerlei Bezug hergestellt wurde. Die Beschränkung in der Satzung, dass Mitglieder der Eigentümerin nur Personen sein können, die geistig reife, tätige und treue #### sind, lässt nicht den Rückschluss zu, der Verein solle lediglich Zweigverein sein, dessen Mitglieder schließlich zwingend Mitglieder des Gesamtvereins sein müssen (Rdn. 329, a.a.o.).

    Zwar mag die Eigentümerin in der Religionsgemeinschaft den dortigen Strukturen und religionsrechtlichen Bestimmungen untergeordnet sein. Jedoch ist die rechtliche Ausgestaltung der Satzung so erfolgt, dass nach außen hin der Verein von anderen Institutionen unabhängig ist; er teilt nicht ohne eigenes Zutun das Schicksal der inneren Zentrale, sondern muss durch entsprechende Handlungen den Vorgaben der Religionsgemeinschaft folgen. Ein irgendwie geartetes Recht eines Dritten zur Bestimmung über das Schicksal des Vereins ist und war nicht in der Satzung verankert. Diese rechtliche Würdigung stellt auch keinen Eingriff in die innere Ordnung der Religionsgemeinschaft dar, sondern ist lediglich die Folge und Beachtung der sich durch den Verein durch Satzung selbstgegebenen Verfassung. Diese selbstgegebene Verfassung wurde auch nicht durch die nunmehr eingereichte Erklärung des "Zweigkomitees" vom 18.06.08 geändert, die anerkennt, der Verein sei eine religionsrechtliche selbstständige Untergliederung der Antragstellerin und eine Rechtsnachfolge habe stattgefunden, da solch elementare Bestimmungen (hier: Bestand als Zweigverein) ausschließlich im Wortlaut durch die Satzung geregelt sein können. Satzungsänderungen können aber zum einen - in diesem Fall - ausschließlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und zum anderen bedürfen diese Satzungsänderungen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister, § 71 Abs. 1 S. 1 BGB. Zumindest letzteres ist offensichtlich nicht geschehen.

    Danach bestand die Eigentümerin zunächst als selbstständige juristische Person auch nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Körperschaft öffentlichen Rechts fort, ein Rechtsübergang zum 08.07.2006 hat nicht stattgefunden. Die Mitglieder der Eigentümerin haben sodann durch einstimmigen Beschluss auf die Rechtsfähigkeit verzichtet; die Eintragung des Verzichts und infolge dessen die Löschung im Vereinsregister gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 VRV geschah am 04.09.2008. Durch Verzicht auf die Rechtsfähigkeit existiert der Verein aber entweder als nichtrechtsfähiger Verein fort, oder aber ist aufgelöst, woran sich zwingend eine Liquidation anschließen muss - je nachdem welcher Literaturmeinung man sich anschließen mag. Der Gesetzgeber hat sich offensichtlich ersterer Meinung angeschlossen, da das Registerblatt im Falle der Eintragung des Verzichts ohne weiteres, insbesondere ohne Liquidation zu schließen ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 VRV). Eine Gesamtrechtsnachfolge findet in keinem Falle statt.

    Es liegt - im Gegensatz zur Argumentation der Antragstellerin im Registerverfahren - auch kein Fall des § 46 BGB i.V.m. Art. 85 EGBGB vor: § 46 BGB ist nur dann anwendbar, wenn das Vereinsvermögen mangels einer Bestimmung eines Anfallsberechtigten tatsächlich an den Fiskus fällt. Dieser Fall ist schon deshalb nicht gegeben, da die Satzung einen Anfallsberechtigten bestimmt. Art. 85 EGBGB ermöglicht der Landesgesetzgebung (ähnlich wie die Art. 129 und 138 dieses Gesetzes) Bestimmungen dahingehend zu treffen, dass der Anfall des Vermögens in diesem Fall anstelle des Fiskus an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgt, nämlich an eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes. Der Fiskus wird also als gesetzlicher Anfallsberechtigter substituiert (Staudinger BGB - Neubearbeitung 2005, Rdn. 3 zu § 45 BGB). Das Land Nordrhein-Westfalen hat jedoch keine weiteren Bestimmungen getroffen, so dass Art. 85 EGBGB hier (und mangels Regelungen auch in allen anderen Bundesländern) tatsächlich keine Wirkung entfaltet. Ebenso wenig erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge außerhalb des Grundbuchs an den in einer Satzung bestimmten Anfallsberechtigten. Auf diesen können allenfalls im Wege einer ordnungsgemäßen Liquidation Vermögenswerte übertragen werden, § 47 BGB.

    Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.01.2008 (11 T 228/07) und der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 14.03.2008 (23 T 618/07) gehen von der Voraussetzung aus, dass in den dort entschiedenen Fällen ein Rechtsübergang bereits passiert und durch entsprechende Eintragung im Register dokumentiert war und sind daher nicht auf den hiesigen Sachverhalt übertragbar. Vorliegend haben die Mitglieder des Vereins, wie o.a. auf die Rechtsfähigkeit verzichtet, da der Verein nicht Zweigverein der späteren Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und war und eine Gesamtrechtsnachfolge - wie gezeigt - in keinem Falle stattgefunden hat.

    Eigentümer des Grundbesitzes sind somit die Mitglieder des Vereins zur gesamten Hand geworden. Hieran ändern auch nichts die kirchenrechtlichen Akte und -gesetzlichen Erlasse der Antragstellerin. Ein Eingriff in Privateigentum - auch wenn er mit Wissen und Wollen der Betroffenen erfolgt - übersteigt die Kompetenzen der Körperschaft und kann nicht dazu führen, dass ein Eigentumsübergang von Privatpersonen/juristischen Personen auf die erlassene Kirche außerhalb des Grundbuchs erfolgt, da die Reichweite der der Kirchen zugestandenen Rechte der selbstständigen Verwaltung ihre Grenzen im Grundgesetz erfahren, hier namentlich im Art. 14 GG.

    Da der vorliegende Mangel nicht geheilt werden kann, kann keine Zwischenverfügung ergehen und der Antrag war sofort zurückzuweisen (vgl. Demharter, Grundbuchordnung, 25. Auflage Rdn. 12 zu § 18 GBO).

  • Wow! Das ist ja mal eine ausführliche Entscheidung! Respekt! Auf alles eingegangen, auch die Entscheidungen vom LG Köln und LG Bielefeld! Wir haben den Zurückweisungsbeschluss etwas kürzer gehalten........aber auch bis jetzt nix mehr von dem Verein gehört. Keine Reaktion, welcher Art auch immer.

  • An diejenigen, die schon "berichtigt" haben oder es noch tun werden:

    Welchen Eintragungstext habt ihr gewählt? "J..... Z..... Versammlung x, Sitz in X" wie beantragt?
    Oder was haltet ihr von "J..... Z...... in Deutschland Körperschaft des öffentlichen Rechts, Berlin, Versammlung X"

    Bin für Anregungen dankbar.

  • zu #107:

    ich habe die eintragung schließlich mit hilfe der hier im forum gesammelten argumente abgelehnt, aber die vorherige sachbearbeiterin hat dem verein vorgeschlagen, die zweite von dir genannte alternative einzutragen. die vereinsleitung hatte sich damit dann auch einverstanden erklärt.

  • Jetzt hat es mich wieder erwischt. Ich hatte den Antrag vor einem Jahr zurückgewiesen. Beschwerde wurde nicht eingelegt.
    Nun wird der Berichtigungsantrag erneut gestellt, da ein Verkauf ansteht.
    In dem Schreiben wird auf verschiedenen LG-Entscheidungen aus den Jahren 2008/2009 verwiesen (Köln, Paderborn, Bielefeld, Heidelberg, Düsseldorf und Braunschweig).
    Habe mir diese Entscheidungen noch nicht angeschaut und wollte erstmal hier nachschauen, ob es neue Erkenntnisse insbesondere für Bayern gibt. Leider wurde zu diesem Thema hier aber lange nichts geschrieben.

    Was mich auch interessieren würde, ist, ob diejenigen Kollegen, die eingetragen haben (scheint mittlerweile doch die Mehrheit zu sein), eine UB verlangt haben??
    Es handelt sich ja keinesfalls nur um eine bloße Namensänderung, sondern es hat ein Vermögensübergang stattgefunden. Somit ist doch eine UB, oder zumindest eine Bestätigung des Finanzamts, dass kein grunderwerbsteuerlicher Vorgang vorliegt o.ä., erforderlich. :gruebel:

  • Die vorstehenden Beiträge waren sehr interessant.

    Da bereits einige Zeit verstrichen ist und auch ich mittlerweile einen solchen Antrag vorliegen habe, wollte ich mich noch vergewissern, ob das Geschriebene noch aktuell ist. Oder gibt es neue Entscheidungen?

    Beim Prüfen meines Antrages habe ich festgestellt, dass die Veröffentlichung - auch auf der Homepage der Z.... J... nicht erfolgt ist. Dies muss ich also noch beanstanden.

    Falls Euch neuere Entscheidungen bzw. deren Fundstellen bekannt sind teilt diese bitte mit.

    Vielen Dank für eure Hilfe.

  • Hallo Leute,

    ich habe vor 3 Jahren dieses Thema eingestellt (noch unter einem anderen Namen) und dachte, ich hätte jetzt Ruhe vor den Z+++++ J++++. Aber nein, seit letzter Woche liegt erneut ein neuer Antrag auf meinem Tisch. Gibt es mittlerweile neue Erkenntnisse, besonders denke ich da an Rechtssprechung aus Hessen ??

  • Wobei bei einer Zweitverleihung immer noch fraglich bleibt, ob diese die zugunsten einer rechtlich selbständigen Untergliederung vorhandenen Rechte berühren.

  • Liegt mittlerweile auch wieder auf meinem Tisch. :(
    Vor drei Jahren hatte ich zurückgewiesen, nun versuchen die Damen und Herren es erneut.
    In die genaue Prüfung bin ich noch nicht eingestiegen, habe mir aber erstmal die Registerakte geben lassen. Problematisch wird wohl der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit des Vereins werden.

    Heute kommen echt nur Ekelakten!

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Wohl wahr.... und ich hatte heute auch schon tolles Publikum. Ein Mann wollte, dass ich "der Allgemeinheit zuliebe" die Gesetze zu seinen Gunsten auslegen sollte...

  • Hier mein letzter von bisher insgesamt 3 Zurückweisungsbeschlüssen in derselben Sache:

    erlässt das Amtsgericht Hersbruck – Grundbuchamt – durch den Rechtspfleger X am 22.09.2010 folgenden

    Beschluss:

    Der Antrag auf Grundbuchberichtigung vom 12.08.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Gründe:

    Die Antragstellerin ist nicht Eigentümerin des Grundbesitzes; der behauptete Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs ist tatsächlich nicht geschehen.
    Der hier eingetragene Eigentümer bestand als rechtsfähiger und im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter VR XXXXX unter dem Namen „J. Z., Versammlung X“ eingetragener Verein.
    Dieser eigenständige Verein ist nicht Zweigverein desjenigen Vereins gewesen, dem die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen wurden:
    Zweigvereine können je nach Formulierung ihrer Verfassung eine unselbstständige örtliche Verwaltungsstelle des Hauptvereins sein, oder jedoch die Qualität eigenständiger Vereine besitzen (Sauer/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 17. Auflage, RdNr. 328).
    In der Satzung des hier eingetragenen Vereins „J. Z., Versammlung X“ lassen sich vorliegend keine Regelungen finden, die überhaupt auf eine Strukturierung als Teil eines Gesamtvereins schließen lassen; in keiner Bestimmung ist erwähnt, dass der Verein nur Zweigverein sein soll. Vielmehr ist die Satzung in ihrer Ausgestaltung an die Erfordernisse einer eigenständigen juristischen Person ausgerichtet. Weder ist geregelt, dass die Mitglieder des hiesigen Vereins Mitglieder des Hauptvereins sind, noch wird einem Hauptverein beispielsweise die Befugnis eingeräumt, selbst Mitglieder auszuschließen oder sonst in irgendeiner gearteten Form Einfluss auf den hier eingetragenen Verein zu nehmen. Die Beschränkung in der Satzung, dass Mitglieder der Eigentümerin nur Personen sein können, die geistig reife, tätige und treue Z. J. sind, lässt nicht den Rückschluss zu, der Verein solle lediglich Zweigverein sein, dessen Mitglieder schließlich zwingend Mitglieder des Gesamtvereins sein müssen (RdNr. 329 a.a.O.). Lediglich für den Fall der Auflösung des Vereins wurde festgelegt, dass das Vermögen dann dem Verein „J. Z. in Deutschland“ zufallen sollte. Allein hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der eingetragene Verein ein Zweigverein des Vereins „J. Z. in Deutschland“ sein sollte.
    Zwar mag die Eigentümerin in der Religionsgemeinschaft den dortigen Strukturen und religionsrechtlichen Bestimmungen untergeordnet sein. Jedoch ist die rechtliche Ausgestaltung der Satzung so erfolgt, dass nach außen hin der Verein von anderen Institutionen unabhängig ist; er teilt nicht ohne eigenes Zutun das Schicksal der inneren Zentrale, sondern muss durch entsprechende Handlungen den Vorgaben der Religionsgemeinschaft folgen. Ein irgendwie geartetes Recht eines Dritten zur Bestimmung über das Schicksal des Vereins ist und war nicht in der Satzung verankert. Die vorgelegten Entscheidungen sind hier nicht einschlägig, da dort jeweils in der Satzung die Untergliederung des Versammlungsvereins bestimmt war.
    Der Verein „JXXXX ZXXXX, Versammlung X“ war damit eine eigenständige juristische Person, deren Bestand nicht von dem Schicksal eines dritten Vereins abhängig ist.
    Diese rechtliche Würdigung stellt auch keinen Eingriff in die innere Ordnung der Religionsgemeinschaft dar, sondern ist lediglich die Folge und Beachtung der sich durch den Verein durch Satzung selbstgegebenen Verfassung.
    Auch das der Beteiligten zu 1 zustehende Selbstbestimmungsrecht nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV ist nicht verletzt, da das Eigentumsrecht des Vereins nach Art. 14 GG vorgeht. Ein Eingriff in Privateigentum – auch wenn er mit Wissen und Wollen der Betroffenen erfolgt – übersteigt die Kompetenzen der Körperschaft und kann nicht dazu führen, dass ein Eigentumsübergang von juristischen Personen auf die erlassende Kirche außerhalb des Grundbuchs erfolgt, da die Reichweite der der Kirchen zugestandenen Rechte der selbstständigen Verwaltung ihre Grenzen im Grundgesetz erfahren.
    Diese Verfassung, die sich der Verein selbst gegeben hat, wurde auch nicht durch die eingereichte Erklärung des „Zweigkomitees“ vom 07.03.2008 geändert, die anerkennt, der Verein sei eine religionsrechtliche selbstständige Untergliederung der Körperschaft des öffentlichen Rechts und eine Rechtsnachfolge habe stattgefunden, da solch elementare Bestimmungen (hier: Bestand als Zweigverein) ausschließlich im Wortlaut durch die Satzung geregelt werden können. Satzungsänderungen können aber zum einen – in diesem Fall – ausschließlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und zum anderen bedürfen diese Satzungsänderungen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister, § 71 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zumindest letzteres ist offensichtlich nicht geschehen.
    Danach bestand die Eigentümerin zunächst als selbstständige juristische Person auch nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Körperschaft des öffentlichen Rechts fort; ein Rechtsübergang zum 13.06.2006 hat nicht stattgefunden.
    Da auch das Registergericht einen Rechtsübergang erst nach Zweitverleihung der Rechte einer Körperschaft durch den Freistaat Bayern in Betracht ziehen wollte, haben die Mitglieder der Eigentümerin sodann durch einstimmigen Beschluss auf die Rechtsfähigkeit ihres Vereins verzichtet; die Eintragung des Verzichts und infolge dessen die Löschung im Vereinsregister gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 VRV erfolgte am 30.07.2007.
    Für diesen Fall trifft die Satzung des Vereins allerdings keine Bestimmungen.
    Durch den Verzicht auf die Rechtsfähigkeit existiert der Verein aber entweder als nichtrechtsfähiger Verein fort, oder aber ist aufgelöst, woran sich zwingend eine Liquidation anschließen muss – je nachdem welcher Literaturmeinung man sich anschließen mag. Der Gesetzgeber hat sich offensichtlich ersterer Meinung angeschlossen, da das Registerblatt im Falle der Eintragung des Verzichts ohne weiteres, insbesondere ohne Liquidation zu schließen ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 VRV). Ebenso geht die neuere Literaturmeinung davon aus, dass der Verein als nichtrechtsfähiger Verein fortbesteht (Sauter/Schweyer, RdNr. 3634; RNotZ 2008, 23). Das Grundbuchamt schließt sich der Ansicht des Gesetzgebers an. Der Verein besteht daher als Gesellschaft bürgerlichen Rechts fort und ein Übergang des Vereinsvermögens kann nur durch Auflassung an die Körperschaft erfolgen.
    Eine Gesamtrechtsnachfolge fand also nicht statt. Eigentümer des Grundbesitzes ist somit der nichtrechtsfähige Verein, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes.
    Da der vorliegende Mangel nicht geheilt werden kann, kann keine Zwischenverfügung ergehen und der Antrag war sofort zurückzuweisen (vgl. Demharter, Grundbuchordnung, 25. Auflage, RdNr. 12 zu § 18 GBO).
    Rechtsmittelbelehrung

    Gegen den vorliegenden Beschluss ist das Rechtsmittel der unbefristeten Beschwerde zulässig (§ 11 Abs. 1 RpflG, § 71 Abs. 1 GBO). Die Beschwerde kann beim Grundbuchamt oder beim Beschwerdegericht -Oberlandesgericht Nürnberg- eingelegt werden (§§ 72, 73 Abs. 1 GBO). Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen.

    Gruß
    Mitch

    Beschluss noch etwas mehr anonymisiert - Andreas.

  • Herzlichen Dank! :daumenrau

    Nach Schöner/Stöber RdNr. 246 ist der nichtrechtsfähige Verein allerdings nicht BGB-Gesellschaft.

    J****Z**** und GbR zusammen würden mich wohl auch in die Frühpensionierung treiben!

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

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