Eintragung mehrerer Erbengemeinschaften

  • Hallo,

    ich bitte mal um einen praktischen Hinweis.

    Eingetragen ist eine Erbengemeinschaft (Abt.I Nr. 1a bis 1k). Unten drunter steht als Anteilsverhältnis "zu 1a bis 1k in Erbengemeinschaft. Wie sollte (auch im Hinblick auf das ALB) die Eintragung des Gemeinschaftsverhältnisses aussehen, wenn jetzt ein Miterbe (z.B. 1c) von einer (anderen)Erbengemeinschaft (neu 1c1 und 1c2) beerbt wird.

    Ich habe bislang einfach den Verstorbenen gerötet, 1c1 und 1c2 eingetragen und als Gemeinschaftsverhältnis "1c1 und 1c2 in Erbengemeinschaft".

    Meine Kollegin (und das Katasteramt) ist der Meinung, dass das alte Rechtsverhältnis gerötet und neu "1a, 1b, 1d bis 1c1 in Erbengemeinschaft" eingetragen werden müsste (vor allem auch, weil sonst die Eintragungen im ALB nicht korrekt sind:confused:).

    Wir wollen jetzt Einheitlichkeit herbeiführen. Welche Eintragungsvariante ist rechtlich und praktisch vorzuziehen?

    Gruss, Fridolin!!!

  • Also ich trage alle Erben neu vor und schreibe als Gemeinschaftsverhältnis "in mehreren Erbengemeinschaften". In Spalte 4 trage ich ein, wer an die Stelle von welchem Erben getreten ist.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.



  • Eine schöne Variante "1c1 und 1c2". Habe ich bisher noch nicht gesehen, sollte aber möglich sein.

    Da 1c1 und 1c2 eine Untererbengemeinschaft bilden muß das Gemeinschaftsverhältnis wie folgt lauten:
    zu 1c1, 1c2 in Erbengemeinschaft
    zu 1a-1k in Erbengemeinschaft

    Bei SolumStar als Trenner nur , und - verwenden.

    Das Beteiligungsverhältnis für alle muß immer unter der letzten Eintragung stehen.

  • Da c verstorben ist, würde ich (im Papiergrundbuch) c röten und dessen Erben als
    l I
    l II eintragen,
    zu l I-II in Erbengemeinschaft
    zu a, b, d - l in Erbengemeinschaft.

    Mit SolumStar sind Buchstaben natürlich nicht mehr möglich, da würde ich alle neu mit Ziffern eintragen (hinsichtlich der Erben von c eine natürlich eine Untererbengemeinschaft).

    Life is short... eat dessert first!

  • was aber die ALB-Problematik angeht...:gruebel:).


    Das ALB kennt nur ein Rechtsverhältnis. Untergemeinschaften können nicht vermerkt werden. Das hindert mich aber nicht daran, die Untergemeinschaften im Grundbuch zu verlautbaren (Problematik stellt sich auch bei GbR!). Bei der ALB-Rückmeldung können (und müssen in diesem Fall) sowohl die Namensnummern händisch vergeben (obwohl im Grundbuch weiterhin mit Buchstaben gebucht) als auch beim Rechtsverhältnis entsprechende "Berichtigungen" vorgenommen werden.

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Der Auffassung der Kollegin und des Katasteramts ist keinesfalls zu folgen, weil man aus mehreren Erbengemeinschaften grundbuchmäßig nicht eine einzige Erbengemeinschaft machen kann. Ebenso ist der Vorschlag abzulehnen, das Berechtigungsverhältnis mit "in mehreren Erbengemeinschaften" zu bezeichnen, weil nicht mehr ersichtlich ist, wer nach wem jeweils eine Erbengemeinschaft bildet.

    Also entweder (wobei ich jetzt in 1a-d abkürze):

    2a--X
    2b--Y
    ----in Erbengemeinschaft

    Spalte 4: Zu Nrn.1 c, 2a,b: ... (Erbfolge)

    Oder:

    1a--A
    1b--B
    1c1-X
    1c2-Y
    1d--D

    ----zu 1c1, 1c2: in Erbengemeinschaft
    ----zu 1a-d: in Erbengemeinschaft

    Spalte 4: Zu Nrn.1c (alt), 1c1, 1c2 (neu): ... (Erbfolge)

  • Mir ist noch nicht bekannt geworden, dass die Verbindung der Grundbuchämter mit dem ALB eine Änderung der Grundbuchordnung zur Folge hatte. Und wenn die Rechtsverhältnisse, die ich im Grundbuch in Abteilung 1 darstellen will, sich nicht mit der Schnittstelle zum ALB vertragen, ist mir dies egal und Aufgabe der Computerheinis, für eine Lösung zu sorgen. Der Eigentümer ergibt sich aus dem Grundbuch und nicht aus dem Kataster. Und zur Not schrecke ich auch nicht davor zurück, statt der vorgegebenen "ALB-Bausteine" einen Leerbaustein zu verwenden. Bisher ist mir weder ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung bekannt, die mir dies verbietet.

  • Bee:

    Wenn das ALB nur ein Rechtsverhältnis kennt, ist dies bestenfalls ein EDV-Problem des ALB. Im Grundbuch müssen alle Erbengemeinschaften und Untererbengemeinschaften detailliert verlautbart werden.

  • Bee:

    Wenn das ALB nur ein Rechtsverhältnis kennt, ist dies bestenfalls ein EDV-Problem des ALB. Im Grundbuch müssen alle Erbengemeinschaften und Untererbengemeinschaften detailliert verlautbart werden.



    Genau! Und macht Euch nicht zum Sklaven der Technik. In § 9 RpflG steht nichts davon, dass der Rechtspfleger auch an die beschränkten Möglichkeiten seiner Bürosoftware gebunden ist.

  • was aber die ALB-Problematik angeht...:gruebel:).


    Das ALB kennt nur ein Rechtsverhältnis. Untergemeinschaften können nicht vermerkt werden. Das hindert mich aber nicht daran, die Untergemeinschaften im Grundbuch zu verlautbaren (Problematik stellt sich auch bei GbR!). Bei der ALB-Rückmeldung können (und müssen in diesem Fall) sowohl die Namensnummern händisch vergeben (obwohl im Grundbuch weiterhin mit Buchstaben gebucht) als auch beim Rechtsverhältnis entsprechende "Berichtigungen" vorgenommen werden.



    Das stimmt nicht! Auch im ALB können mehrere Rechtsverhältnisse dargestellt werden. Siehe #3 , so gibt es keine Probleme.
    Die Technik ist besser als man manchmal glaubt. Es gibt nur ein paar Regeln, die berücksichtigt werden sollten, damit die Vorteile allen zu gute kommen.

  • Der Eigentümer ergibt sich aus dem Grundbuch und nicht aus dem Kataster. Und zur Not schrecke ich auch nicht davor zurück, statt der vorgegebenen "ALB-Bausteine" einen Leerbaustein zu verwenden. Bisher ist mir weder ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung bekannt, die mir dies verbietet.


    Sehe ich eigentlich auch so.

    Trotzdem versuche ich natürlich wenn möglich so einzutragen, dass es keine ALB-Probleme gibt. SolumStar ist nun mal eingeführt und man sollte das Beste daraus machen.

    Untererbengemeinschaften sind meines Wissens nach übrigens kein Problem für das ALB, wenn man die Variablen für die Gemeinschaftsverhältnisse richtig ausgefüllt hat (hat mir mein Grundbuchführer gerade noch bestätigt).

    Life is short... eat dessert first!

  • Der Eigentümer ergibt sich aus dem Grundbuch und nicht aus dem Kataster. Und zur Not schrecke ich auch nicht davor zurück, statt der vorgegebenen "ALB-Bausteine" einen Leerbaustein zu verwenden. Bisher ist mir weder ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung bekannt, die mir dies verbietet.


    Sehe ich eigentlich auch so.

    Trotzdem versuche ich natürlich wenn möglich so einzutragen, dass es keine ALB-Probleme gibt. SolumStar ist nun mal eingeführt und man sollte das Beste daraus machen.

    Untererbengemeinschaften sind meines Wissens nach übrigens kein Problem für das ALB, wenn man die Variablen für die Gemeinschaftsverhältnisse richtig ausgefüllt hat (hat mir mein Grundbuchführer gerade noch bestätigt).


    :zustimm:
    Man nehme die richtigen Variablen und den richtigen Rahmen und es geht fast wie von selbst. ;)

  • Also ich trage auch immer alle Untergemeinschaften ein.

    Beispiel
    1.1
    1.2
    1.3.1
    1.3.2
    zu 1.3.1-1.3.2 in Erbengemeinschaft nach Donald Duck
    1.4
    1.5
    1.6
    zu 1.3-1.6 in Erbengemeinschaft nach Micky Mouse

    Von Schwierigkeiten bei der ALB-Rückmeldung ist mir nichts bekannt.
    Allerdings trage ich auch immer erstmal nummernmäßig neu vor, wenn noch Buchstaben drin stehen.

  • [quote='HorstK','RE: Eintragung mehrerer Erbengemeinschaften']

    Untererbengemeinschaften sind meines Wissens nach übrigens kein Problem für das ALB, wenn man die Variablen für die Gemeinschaftsverhältnisse richtig ausgefüllt hat (hat mir mein Grundbuchführer gerade noch bestätigt).

    Meine Erkenntnisse stammen von einem Mitglied der Verfahrenspflegestelle. Nicht, dass die Kolleginnen und Kollegen dort nun immer "die Weisheit mit Löffeln gegessen" hätten, aber zunächst fühle ich mich veranlasst, deren Aussage zu glauben - bis zum Beweis des Gegenteils!

    @juris2112
    In meinem ersten Posting habe ich klar zum Ausdruck gebracht, dass das, was ich meine im Grundbuch eintragen zu müssen, da auch eintrage.
    >Das hindert mich aber nicht daran, die Untergemeinschaften im Grundbuch zu verlautbaren<

    Ich bin allerdings auch der Meinung, dass wir mit der Schnittstelle zum Katasteramt klar kommen müssen. Wenn es denn bedeutet, dass die ALB-Rückmeldung "händisch" aufbereitet oder - wenn es gar nicht anders geht - nur in Papierform erfolgen kann - dann muss ich das eben in Kauf nehmen. Ich werde dennoch nichts im Grundbuch eintragen, von dem ich sicher weiß, dass es unrichtig ist.... (abgesehen von den Fehlern, die wohl jedem mal unterlaufen können! :oops:)

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
    ________________________________________________
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    Max Frisch

  • Bee:

    Meine Kritik an dem Eintragungsvorschlag "in mehreren Erbengemeinschaften" hat sich auf #2 bezogen und die Kritik an der "Kollegin und dem Katasteramt" auf die jeweils in #1 Genannten.

  • Bee:

    Wenn das ALB nur ein Rechtsverhältnis kennt, ist dies bestenfalls ein EDV-Problem des ALB. Im Grundbuch müssen alle Erbengemeinschaften und Untererbengemeinschaften detailliert verlautbart werden.


    Was spricht dagegen, alle Eigentümer in "Erbengemeinschaft" einzutragen.
    Aus der Spalte 4 ergibt sich die einzelne Verteilung der Anteile mit Angabe des Berichtungsgrunds (Erbschein oder Testament undAnteil). Warum also Untererbengemeinschaften eingtragen. Ich trage alle Erben in Erbengemeinschaft ein. Anteilsverhältnis ergibt sich aus Spalte 4. Ein EDV-Problem gibt es dann nicht.
    Wir haben Grundbücher mit 200 und mehr Eigentümer. Wer als Rpfl. die falsche Maske erwischt, hat geloost. Alle alten Eigentümer im ALB gelöscht. Neueintragung nur durch händische Eingabe möglich. Kein EDV-Problem - sondern Unvermögen des Rpfl. am Computer. Wenn dann die Serviceabt. pennt, herzlichen Glückwunsch. Ich mache den ALB-Abgleich dann selbst.

  • Das Grundbuch hat das Eigentumsverhältnis zutreffend zu verlautbaren. Die Bezeichnung "in Erbengemein-schaft" entspricht diesem Erfordernis nicht, wenn in Wahrheit mehrere ineinander verschachtelte Erbengemeinschaften vorliegen. Dass sich die einzelnen Erbfolgen aus Spalte 4 der Abt.I ergeben, ändert daran nichts, sondern dies führt zu einem inhaltlichen Widerspruch zwischen dem in Spalte 2 angegebenen Anteilsverhältnis und den Eintragungen in Spalte 4. Solche Widersprüche sind ungeachtet des Umstands zu vermeiden, dass sich dem Grundbuch entnehmen lässt, dass in Wahrheit die in Spalte 4 angegebenen Rechtsverhältnisse zutreffend sind.

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