funktionelle Zuständigkeit für Auszahlung der PKH-Vergütung

  • hallo, ich hätte da mal ne frage.
    also ich bilde mir ein, daß mir ein kollege mal von einem gericht erzählt hätte (oder hab ichs hier irgendwo gelesen?), bei dem urkundsbeamte des mittleren dienstes die vergütung für PKH-rechtsanwälte aus der staatskasse festsetzen.
    jetzt habe ich festgestellt, daß das bei uns - in bayern - auf jeden fall dem gehobenen dienst vorbehalten ist § 7 GeschStVO.

    gibt es hier jemanden, der mir das bestätigen kann, daß es auch mittlere urkundsbeamte gibt, die vergütung auszahlen. also nicht nur rein auszahlen, sondern auch die richtigkeit des antrags prüfen und die höhe der vergütung ermitteln etc.???

  • :zustimm:

    Hier bei uns im Hause ist die Festsetzung und Auszahlung z.B. für Fälle übertragen, in denen PKH ohne Raten, in vollem Umfang (also nicht bei teilweiser Bewilligung) bewilligt wurde und die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden (dann gibt es keinen Übergang auf die Landeskasse).

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Es gibt die Möglichkeit der vollumfänglichen Übertragung.
    Aber wer was wann wie überträgt ... Entscheidung des jeweiligen AG.
    Ich bin es auch erst seit kurzem los ...

  • In meinem LAG Bezirk wurden alle mD Beamten, die wollten, ganz hervoragend, gründlich und sorgfältig ausgebildet und die machen es auch.

    Geregelt ist das in den GVPs der einzelnen Gerichte.

    Die Übertragung hat sich übrigens bewährt. Ich muss wirklich feststellen, dass da sehr gut gearbeitet wird.

  • mD Beamten, die wollten, ganz hervoragend, gründlich und sorgfältig ausgebildet


    :wechlach: :wechlach:

    Hier ist Eigeninitiative gefragt.
    Ggfs. die Rücksprache mit dem Rpfl., der bisher der Depp war ... also mir.

  • Nö, die wurden eine Woche auf Lehrgang geschickt, bei einem fachlich hervorragendem, erfahrenem, gut aussehendem, leicht übergewichtigen, netten, mittelaltem Rechtspfleger :cool::D

  • Nö, die wurden eine Woche auf Lehrgang geschickt, bei einem fachlich hervorragendem, erfahrenem, gut aussehendem, leicht übergewichtigen, netten, mittelaltem Rechtspfleger :cool::D



    Sind das alles Eigenschaften einer Person?? Einiges davon schließt sich doch gegenseitig aus, oder? :teufel:

  • Nö, die wurden eine Woche auf Lehrgang geschickt, bei einem fachlich hervorragendem, erfahrenem, gut aussehendem, leicht übergewichtigen, netten, mittelaltem Rechtspfleger :cool::D



    Ich rate jetzt mal :gruebel:: Dessen Nick hier sich aus 2 X 2 Buchstaben zusammensetzt? ;)

  • Genau, und deshalb wurde abends auch gegrillt ! :)



    ... hoffentlich gab´s keine Drachensteaks ... :D

    Aber zurück zum Thema: Eine Übertragung gibt´s in Bayern (wie im Eingangsposting bereits geschrieben) leider (noch?) nicht ...

  • Grundsätzlich Sache des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, § 55 RVG.

    Das Landesrecht kann die Übertragung auf den gehobenen Dienst vorsehen oder auch den einzelnen Behörden die Entscheidung überlassen.



    Und in machen exotischen Gerichtsbarkeiten soll es vorkommen, dass die UdGs den gehobenen Dienst darstellen (zumindest z.T.) :D

  • Für NRW vgl. AV d. JM vom 30. Juni 2005 (5650 - Z. 20) - JMBl. NRW 2005, Nr. 15, S. 181 ff. -

    II.



    Ergänzend bestimme ich Folgendes:

    1
    pp.

    2
    Zu Teil I. A Nr. 1.2.1, Teil I. B:
    Die Festsetzung kann geeigneten Beamtinnen oder Beamten des mittleren Justizdienstes übertragen werden.

    3
    pp.
    [...]


    Hat sich bei uns am Gericht (leider) noch nicht durchgesetzt. Aber es gibt Überlegung auf landgerichtlicher Ebene. Es gibt sogar Überlegungen, ob man die Tätigkeit Angestellten/Justizbeschäftigten übertragen kann.

    Für die Kollegen aus NRW: Hier die Diskussion im Intranet.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Zuständig für die Festsetzung nach § 55 RVG ist der UdG.
    Durch landesrechtliche Verwaltungsvorschriften ist mancherorts diese Festsetzung auf den gehobenen Dienst übertragen.

    Es würde mich interessieren, in welchen Bundesländern diese Übertragung auf den gehobenen Dienst vorgenommen wurde, und ob in diesen Bundesländern Pebb§y zur Berechnung der Pensen Anwendung findet.

    Hier in Hessen ist die Festsetzung nach § 55 RVG auf den gehobenen Dienst übertragen.
    Ich habe aber so den Verdacht, dass die damit verbundene Arbeitsbelastung nicht in der Pensenberechnung nach Pebb§y berücksichtigt wurde, die Rechtspfleger als Beamte des gehobenen Dienstes diese Arbeit zwar erledigen, sie aber nicht in die Belastungszahlen einfließt.

    Wie sind eure Erfahrungen hierzu?

  • Niedersachsen: mD.

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