Schau Dir vielleicht mal:
BGH, Beschluss v. 04.05.2006-IX ZA 26/04. NJW RR 2006,1208; Senatsbeschluss v. 17.05.2006, VIII ZB 15/06 und Beschluss v. 08.01.2008-VIII ZB 18/06
an.
Schau Dir vielleicht mal:
BGH, Beschluss v. 04.05.2006-IX ZA 26/04. NJW RR 2006,1208; Senatsbeschluss v. 17.05.2006, VIII ZB 15/06 und Beschluss v. 08.01.2008-VIII ZB 18/06
an.
Ungeachtet dieser Problematik...
Sehe ich anders: Ich kann nur einziehen, nach den Bestimmungen, die das Gericht (Richter oder Rpfl.) trifft. Noch habe ich keine Zahlungsverpflichtung, daher kann ich auch nix auf dem Verwaltungsweg zur Tabelle anmelden.
...
Und das alles ist landesunterschiedlich geregelt.
...
Nicht ganz. Mit der Auszahlung der PKH-Vergütung an den RA geht die (wegen der PKH nicht durchsetzbare) Forderung des Anwaltes an seinen Mandanten auf die Staatskasse über. Auch für die Staatskasse gilt, dass die Forderung zwar besteht, aber nicht durchgesetzt werden kann. Die Forderung ist nur in der Höhe durchsetzbar, die das Gericht bestimmt und daher durch die Anordnung dieser Bestimmung (= Zahlung) aufschiebend bedingt einziehbar.
... und dieser Empfehlung...
Ich würde hier die Insolvenzakte einsehen und anhand Aktenlage entscheiden, ob eine Festsetzung und Anmeldung zur Tabelle betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. In 99% der Fälle ist das nämlich nicht der Fall.
... hatte ich in einem Verfahren die Kosten in zwei Verfahren zur Tabelle angemeldet und die Akte weggelegt. Heute bekomme ich vom Treuhänder zwei Zahlungsanzeigen deren Beträgen jew. ca. 90% der hiesigen Forderung entsprachen Wer hätte das gedacht ... ?
... hatte ich in einem Verfahren die Kosten in zwei Verfahren zur Tabelle angemeldet und die Akte weggelegt. Heute bekomme ich vom Treuhänder zwei Zahlungsanzeigen deren Beträgen jew. ca. 90% der hiesigen Forderung entsprachen Wer hätte das gedacht ... ?
Dann streich Dir das mal rot im Kalender an, denn so oft passiert das in Insolvenzverfahren nicht...:D
Wenn Du Pech hast, trudeln in der Wohlverhaltensperiode einmal im Jahr 5 Cent ein und dafür darf die Geschäftsstelle jeweils die Akte aus dem Keller holen. Aber Wunder gibt es immer wieder...
... hatte ich in einem Verfahren die Kosten in zwei Verfahren zur Tabelle angemeldet und die Akte weggelegt. Heute bekomme ich vom Treuhänder zwei Zahlungsanzeigen deren Beträgen jew. ca. 90% der hiesigen Forderung entsprachen Wer hätte das gedacht ... ?
Jetzt bekommt er schon mal ausnahmsweise was und ist wieder nicht zufrieden.
Meine Theorie: Alle Gläubiger haben gedacht "ach, da melde ich nix an, da kommt eh nix bei raus." Und schwupps war ich der Einzige der was angemeldet hat.
Oder es ist ein Fehler des Treuhänders.
Wie auch immer: Was wir haben, haben wir (und geben es auch nicht wieder her).
Wie auch immer: Was wir haben, haben wir (und geben es auch nicht wieder her).
Dieses schöne Schlusswort nehme ich doch mal zum Anlass, meinen Fall anzuhängen:
PKH mit Raten ab Mai 2010 angeordnet. Raten werden pünktlich gezahlt.
Nun schreibt mir ein Treuhänder, dass mit Beschluss v. XX.07.10 das Verbraucherinsoverfahren eröffnet wurde, er Treuhänder sei. Für Juli und August hätten wir 2x Beträge des Schuldners erhalten (stimmt auch!).
Er fordert uns jetzt gemäß §§ 88, 312 InsO auf, den zu Unrecht erhaltenen Betrag auf das Konto XXX zu erstatten...
Hab ich was verpasst?
Hab überhaupt keine Ahnung von InsO und hatte auch bei meinen PKH-Sachen noch nie sowas...
Auch die von DJHolzbein eingestellte Stellungnahme seines Bezis macht mich leicht stutzig...
Wäre dankbar für Hinweise und Erklärungen, ob die Beträge tatsächlich zurückgezahlt werden müssen und wenn ja, wer zuständig ist...
Danke...
Nein, vollstreckt worden ist nie.
Er hat nach Ratenzahlunganordnung bisher alle Raten pünktlich per Dauerauftrag gezahlt.
Von dem eröffneten Verfahren haben wir erst mit diesem Schreiben Kenntnis erlangt.
Guten Morgen zusammen,
bei mir stellt sich folgender Fall dar:
Verfahren 2013 anhängig geworden
VKH 2013 bewilligt
Im Rahmen unserer erneuten Überprüfung wurde die Partei angeschrieben, dass nun Raten zu zahlen seien. Nun bekomme ich die Akte und die Partei übersendet (jetzt erst) eine Kopie des Beschlusses, wonach zum 26.07.2016 die Wohlverhaltensphase beginnt. Das Insolvenzverfahren wurde mangels Masse aufgehoben.
Die VKH-Forderung ist damals nicht zur Tabelle angemeldet worden, da wir keine Kenntnis hatten.
Können Raten nun festgesetzt werden? Stehe leicht auf dem Schlauch...
Maßgeblich ist, wann das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, da nur dann geprüft werden kann, ob es sich bei euren Kosten um eine Insolvenzforderung handelt (oder ihr Neugläubiger seid).
Seid ihr Insolvenzgläubiger: Glückwunsch, ihr wurdet benachteiligt Eine Nachmeldung zur Tabelle ist (wenn ich mich richtig erinnere) nicht mehr möglich, da das Insoverfahren aufgehoben ist. Ob eine solche Anmeldung überhaupt was bringen würde, ist ebenso zweifelhaft (ist ja keine Masse vorhanden gewesen).
Akte zu, Affe tot.
Für mich unverständlich wirkt die Restschuldbefreiung auch gegen Insolvenzgläubiger, die keine Chance hatten ihre Forderungen anzumelden (§ 301 I 2 Inso).
damit Akte weglegen
Alles klar - danke für die schnellen Antworten!
Wurdet "ihr" denn im Gläubiger-Verzeichnis des Schuldners benannt ?
§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ?
§ 297a InsO ?
Das weiß ich nicht - wir haben lediglich die Ablichtungen bzgl. der Wohlverhaltensphase vorgelegt bekommen. Die INSO-Akte wurde nicht angefordert.
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