Rechtspfleger als Ersteher

  • Unser wunderbares und ehrwürdiges BGB löst manche Fragen, § 450-451 BGB.

    Es tritt demnach keine Nichtigkeit des Geschäfts ein, da § 451 BGB dem § 134 vorgeht - siehe Palandt, Rn 8 zu § 450. Alles bleibt sauber, wenn Schuldner & Gläubiger zustimmen.

    Es kommt gelegentlich vor in der Praxis. Ich finde es daher sauber, wie es gelaufen ist.

    Falls ich, weil nicht alle Postings gelesen, nur einen Vorredner wiederhoilt habe, möget Ihr mir verzeihen;).

  • [quote=wohoj;227536[FONT=Times New Roman]Es sei angemerkt, dass er nicht mit Leuten um die Wette steigert, sondern nur ersteigert, wenn kein anderer Interessent es haben möchte bzw. nicht im termin ist. Sollte jemand anderes noch Interesse haben, gibt er diesen den Vorrang.[/font]



    Grundsätzlich stimme ich hier Bang-Johansen zu und sehe in der geschilderten Konstellation nichts Verwerfliches. (Ganz ehrlich: Da gibt es viel absurdere Verfahren, die schon gelaufen sind und ich nicht schildere. Die dort Beteiligten sind ja ebenso Forenmitglieder und wissen ganz genau, was ich meine! Guten Tach in diesem Sinne an Euch!) Hätte mich auch gar nicht nochmal eingemischt, wenn nicht vorstehender Kommentar gekommen wäre. Das finde ich nun widersinnig!

    Es hat doch gar nichts Ehrenhaftes, einem anderen Bieter den Vortritt zu lassen ????? Der Schuldner, der nun vermutlich sein Objekt eh los ist und ebenso die Bank dürften dann nur noch ein Interesse an einen hohen Gebot haben. Das sind dann bei mir reine eigene wirtschaftliche Interessen, die man nicht schönen muss. Er wird sich ja auch nicht verpflichtet haben -ehrenvoll- mindestens einen bestimmten Prozentsatz zu bieten.

    Aber wie schon gesagt, grds. darf aus meiner Sicht selbstverständlich auch ein Rechtspfleger und auch einer aus der Abteilung bieten, es ist nur nicht sonderlich erwünscht bei der Geschäfstleitung. Tun kann sie dagegen gar nichts. Bei uns wird nur strikt darauf geachtet, dass das nicht in der Dienstzeit passiert, man muss schon wenigsten "ausstechen".

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    Aber wie schon gesagt, grds. darf aus meiner Sicht selbstverständlich auch ein Rechtspfleger und auch einer aus der Abteilung bieten, es ist nur nicht sonderlich erwünscht bei der Geschäfstleitung. Tun kann sie dagegen gar nichts. Bei uns wird nur strikt darauf geachtet, dass das nicht in der Dienstzeit passiert, man muss schon wenigsten "ausstechen".[/quote]

    Ich habe das Thema aufmerksam verfolgt. Als ich die Frage gelesen habe, hatte ich eigentlich gedacht, dass das Problem eher "theoretischer" Natur wäre, da so etwas zwar vorkommen kann, aber wirklich die mega Ausnahme darstellt.

    So allmählich habe ich das Gefühl, als wenn bei den anderen Gerichten "ständig" :teufel: die Versteigerungsrechtspfleger auf Objekte bieten.

    Ich gehe jetzt mit einem sehr schlechten Gefühl ins Wochenende, da ich wahrscheinlich in meinem Leben etwas falsch gemacht habe.:heul::heul:

    Bis bald

    Birgit-Vanessa

  • Anregt durch die vorhergehende Diskussion möchte ich doch etwas tiefer einsteigen.

    Bereits in den Motiven zum BGB (S. 330f zu den §§ 468,469 = 450,451 heute) wird auf das Problem eingegangen. Es entsprach schon dem röm. Recht, dass derjenige, der einen Pfandverkauf vornimmt, in der Sache selbst befangen ist und vom Erwerb ausgeschlossen bzw. beschränkt werden muss.

    § 97 ZVG Entwurf I bestimmte: "Ein Gebot des Richters oder des Gerichtsschreibers, vor welchen die Versteigerung stattfindet, ist unwirksam". Antrag Kurlbaum am 28.11.1888, Nr. 75,4: 468 BGB (= 451 BGB heute) passe nicht zu einer Versteigerung wegen § 89 II ZVG-Entwurf I (= 71 heute). Wie soll der Ausgeschlossene vor der Abgabe des Gebotes die sämtlichen Zustimmungen beibringen? Es gilt die sofortige Entscheidung im Versteigerungstermin (nachträgliches Beibringen (also schwebend wirksame Gebote über das Bietende hinaus) hat nur unser moderner Gesetzgeber in § 68 IV geschafft)).

    Die Vorschrift wurde bekanntlich nicht übernommen. Die Begründung findet sich dann sieben Jahre später in der Zweiten Lesung, Bemerkungen zu den Beschlüssen der Kommission (am 19.10.1895):

    "Die Reichsgesetzgebung wird davon ausgehen können, dass in allen Bundesstaaten Disziplinargesetze bestehen, nach welchen der amtierende Richter oder Gerichtsschreiber ihre Amtspflichten verletzen, wenn sie bei der Versteigerung des Grundstücks ... mitbieten.
    ...
    Bei der Seltenheit der Fälle kann die Entscheidung der Rechtsprechung ... überlassen werden.
    ...
    Denn die zur Wirksamkeit des Gebotes nach § 396 II BGB (BGB Entwurf) erforderliche Zustimmung sämmtlicher Betheiligter würde kaum jemals zu beschaffen sein. Der § 97 ist daher gestrichen worden."

    S. auch Denkschrift S. 53 (1896). In allen mir vorliegenden Kommentaren ist völlig einhellige Tendenz, dass die Mitglieder des VGs (also Rpfleger/in und Urkundsbeamt/er/in) tunlichst nicht mitbieten sollen und wenn, ist die Zustimmung zum Gebot vorzulegen.

    Die Frage inwieweit dies auch gilt, wenn ein Mitglied des VGs schon frühzeitig im Hinblick auf den eigenen Erwerb sich als befangen erklärt, ist nach meiner Recherche gerichtlich oder kommentarmäßig nicht geklärt. Hierzu kann sich aber jeder seine eigenen Gedanken machen.

    Nach meiner Auffassung haben sich ebenso Gutachter als auch Zwangsverwalter in den selbst bearbeitenden Verfahren zurückzuhalten.

  • siehe auch OLG Köln, Beschluss vom 24. Mai 2004, 2 U 34/04 (über juris; auch in ZInsO 2004, 1143; zitiert bei Rellermeyer, Rpfleger 2005, 125, 128): "Das Verbot des § 450 BGB wendet sich ausschließlich an die an dem eigentlichen Verkauf der Sache im Wege der Zwangsvollstreckung beteiligten Personen. Der außerhalb des Versteigerungstermins bzw. des freihändigen Verkaufs mitwirkende Personenkreis wird von § 450 BGB nicht erfasst. Besteht insoweit der Anschein einer parteiischen Handhabung, müssen die Beteiligten diesen Verdacht während des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens geltend machen."
    Zur Ergänzung aus dem Sachverhalt: "Unter anderem führte er [der Rechtspfleger] am 5. November 2002 einen Zwangsversteigerungstermin durch, in welchem allerdings keine Gebote abgegeben wurden. Der Verfügungsbeklagte bestimmte einen neuen Versteigerungstermin auf den 11. Februar 2003. Da er an diesem Termin selbst als Bietinteressent teilnehmen wollte, bat er den Vertreter der Direktorin des Amtsgerichts um die Übertragung der Bearbeitung auf einen andern Rechtspfleger. Dies geschah durch Änderung des Geschäftsverteilungsplans am 7. Februar 2003. Im Termin vom 11. Februar 2003 blieb der Verfügungsbeklagte mit einem Bargebot von 53.700,00 EUR Meistbietender."

  • Aber itrotzdem habe ich auch Verständnis für den Kollegen.
    Es kann doch nicht sein, dass wir bestraft werden, nur weil wir zufällig dieses Gebiet bearbeiten. Wenn z. B. ein Betreuungsrechtspfleger der Behörde mitbieten würde, würde sich ja auch niemand "aufregen".
    Birgit-Vanessa


    Einen schalen Beigeschmack würde es aber schon geben, wenn ein Rüpfl zum Betreuer eines Vermögenden bestellt wird.

  • Nicht bei allen Gerichten, nicht bei allen!

    Ich habe bei #1 an einen Ausnahme- und Einzelfall gedacht.
    Aber es hat mich absolut überrascht, was so alles überall toleriert wird.:confused:




    Aber - wovor soll den ein Beteiligter in dem Fall geschützt werden ??????
    Sofern -und das steht ja außer Frage- nicht der versteigernde Rpfl. selbst bietet, sondern ein anderer Rechtspfleger als Interessent auftritt, kann doch keine Gefahr bestehen. Kein Kollege würde von mir irgendwie bei Versteigerungen bevorzugt werden gegenüber einem anderen Bieter. Es gäbe doch keine Sonderrabatte, keine andere Beurteilung der Rechtslage, keine anderen Entscheidungen etwa über Zuschlag oder Beschwerden. Wo ist hier rechtlich das Problem ????

    Das einige moralische Bedenken haben, kann ich verstehen. Allerdings bietet dies keine Grundlage für eine andere rechtliche Beurteilung. So ist es doch in zahlreichen Rechtsfragen. Hin und wieder führt dies auch zu einer Rechtsänderung.

  • Ich sehe auch kein Problem, weder rechtlich noch moralisch, und verstehe insoweit auch die ganze Diskussion nicht so recht. Solange sich der Rechtspfleger nicht selbst den Zuschlag erteilt oder seine Position in einer nicht rechtstaatlichen Weise ausübt, ist doch alles ok.
    Nebenbei: ich habe noch nicht ersteigert und werde es wohl auch nicht tun.

  • Ich kann das Problem auch nicht so wirklich verstehen.
    Der Rechtspfleger ist auch nicht päpstlicher als der Papst. Wer bei einem Stromkonzern arbeit bekommt umsonst Strom, Verkäuferinnen Prozente, der Fließbandarbeiter bei einen Autokonzern auch mal locker 20%.

    Und der Rpfl. darf nicht bieten?

  • Ich kann das Problem auch nicht so wirklich verstehen.
    Der Rechtspfleger ist auch nicht päpstlicher als der Papst. Wer bei einem Stromkonzern arbeit bekommt umsonst Strom, Verkäuferinnen Prozente, der Fließbandarbeiter bei einen Autokonzern auch mal locker 20%.

    Und der Rpfl. darf nicht bieten?



    Echt???

  • Ich kann das Problem auch nicht so wirklich verstehen.
    Der Rechtspfleger ist auch nicht päpstlicher als der Papst. Wer bei einem Stromkonzern arbeit bekommt umsonst Strom, Verkäuferinnen Prozente, der Fließbandarbeiter bei einen Autokonzern auch mal locker 20%.

    Und der Rpfl. darf nicht bieten?



    Echt???



    Meine Nachbarin schon...:mad:

  • Ich sehe auch kein Problem, weder rechtlich noch moralisch, und verstehe insoweit auch die ganze Diskussion nicht so recht. Solange sich der Rechtspfleger nicht selbst den Zuschlag erteilt oder seine Position in einer nicht rechtstaatlichen Weise ausübt, ist doch alles ok.
    Nebenbei: ich habe noch nicht ersteigert und werde es wohl auch nicht tun.



    Nachtrag: Habe auch noch nichts ersteigert. Hätte ich aber ohne zu zögern, wenn etwas Passendes dabei gewesen wäre!

  • @ Himmel und Heideröschen:
    Ob die da Rechtspfleger brauchen?

    Zur Sache an sich:

    Ich sehe da keine Probleme und fände es auch sehr seltsam, einem Kollegen zu unterstellen, er würde unlautere Vorteile aus seiner Stellung ziehen oder so.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Ich kann gar nichts, aber wirklich absolut gar nichts verwerfliches daran finden, dass ein Versteigerungsrechtspfleger (ein ausgestempelter Rechtspfleger ist doch eine Privatperson wie jede andere auch), ein Gutachter oder ein Gläubigervertrter in einem öffentlichen (!) Termin, der genauso zustande gekommen ist wie alle anderen auch (damit meine ich, dass die "üblichen" Veröffentlichungen auch gemacht wurden, der Aushang an der Gerichtstafel im Internet pp) ein Gebot abgibt und bei vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen den Zuschlag erhält. Bei Verdacht können ja Dritte um Überprüfung bitten. Wenn nicht die Amtsperson einen Vorteil erlangt hat (z.B. einen Informationsvorsprung durch "versehentlich" unterlassene VÖ) kann da niemand etwas gegen haben?! Nach meiner bescheidenen Auffassung ist das auf keinen Fall gesetzlich verboten und auch nicht moralisch verwerflich. Wenn keiner höher bietet, gibt´s den Zuschlag wie sonst auch. Unabhängig von der Person des Bieters, wie sonst auch. Im Übrigen könnte der Kollege ja auch mit verdeckter Vollmacht bieten oder sich das Meistgebot abtreten lassen... Der (zuminest mittelbare) Grundstückserwerb des Kollegen kann also gar nicht verhindert werden.

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

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