Rechtspfleger als Ersteher

  • Hallo,

    ich bin als Grundbuchrechtspfleger mit einem Ersuchen auf Eintragung des Erstehers konfrontiert...

    nun ist es so dass Ersteher der Zwangsversteigerungsrechtspfleger selbst ist...wir haben am Gericht nämlich nur einen Versteigerungsrpfl...

    inwiefern das Verfahren von dem betroffenen Rpfl selbst durchgeführt worden ist, weiß ich nicht genau, da ich ja nur den Zuschlags- und den Verkehrswertbeschluss habe...

    den Verkehrswert hat noch der Ersteherrpfl festgesetzt, den Zuschlagsbeschluss hat jedoch der Vertreter unterschrieben...

    wer den Termin geführt hat, weiß ich nicht, ich denke jedoch der Ersteherrpfl der den Zuschlag dann ausgesetzt hat...da er der einzige ist, der sich wirklich mit Terminsabhaltung auskennt...

    Wie sieht es da aus mit der Interessenkollision...???

    Bestehen hier Bedenken wegen Befangenheit oder evtl. Zuschlagsunwirksamkeit bzw muss ich hier als Grundbuchamt in die Tiefe prüfen???

    Für Ideen, Anregungen und Lösungsvorschläge bin ich dankbar:confused:

  • Ohne nachzulesen, würde ich meinen, dass das Grundbuchamt diese Tatsache nicht zu prüfen hat.

    Evtl. wäre der Schuldner beschwerdeberechtigt, aber dann im K-Verfahren.

    Ich würde bedenkenlos eintragen.

  • Ich auch, es handelt sich um ein Ersuchen und ich galube kaum, dass du als Grundbuchrechtspfleger prüfen mußt, ob der Zuschlag zu Recht erteilt wurde... machst du doch sonst auch nicht und weißt nicht ob Ersteher gegebenenfalls Schwiegermutter, Ehefrau, Tochter oder weiß der Fuchs was des Rechtspflegers sind...

    Also eintragen und dem Kollegen das Schnäppchen gönnen... :D

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Wenn er sich durch einen Kollegen im Termin vertreten ließ und ganz normal als Bieter auftrat, warum denn nicht? Wenn er gegenüber sich selbst das Gebot abgegeben hat, würde ich ein bisken ins Nachdenken kommen ... Aber sonst :nixweiss:

  • Mal wieder Zustimmung zu juris !
    Und alles weitere hast du als GBA tatsächlich nicht zu prüfen. Der Zuschlag ist lediglich im Rahmen des Versteigerungsverfahrens anfechtbar und dürfte inzwischen rechtskräftig sein.

  • Wenn der erstehende Rechtspfleger nicht völlig von Sinnen war, hat er den betreffenden Termin nicht selbst durchgeführt.



    Genau, aber user9989, frag ihn doch einfach mal. So groß kann euer Gericht doch nicht sein, wenn es nur einen Versteigerungsrechtspfleger gibt?! ;)

  • Wenn der erstehende Rechtspfleger nicht völlig von Sinnen war, hat er den betreffenden Termin nicht selbst durchgeführt.


    Dem ist nichts hinzuzufügen. Aber interessieren tät´s mich schon, ob er von Sinnen war.:teufel:
    Im übrigen geht das das GBA -außer persönlichem Interesse- nichts an, wenn das Ersuchen formell in Ordnung ist.

  • Erinnert mich irgendwie an Ackermann, Zwickel und Konsorten: Strafbar ist die Verfahrensgestaltung wohl eindeutig nicht, unanständig aber sicherlich.

    Und was ist meinem Ausschluß Kraft Gesetz nach § 41 ZPO? Ich würde das Ersuchen beanstanden.

  • Euch allen vielen Dank,

    also auf Nachfrage iss mir bestätigt worden, dass sich der Rpfl für Befangen erklärt hat in rel. frühem Stadium des Verfahrens (nach Verkehrswertbeschluss) und der Vertreter den Termin abgehalten hat...

    Also der Rechtspfleger war nicht von Sinnen:D

  • Ich sehe keinen Grund, der dagegen spricht, dass jemand im Versteigerungsverfahren nicht mietbieten könnte, nur weil er zufällig Rechtpfleger des betreffenden Vollstreckungsgerichts ist. Nur das Verfahren (hier: den Termin) darf er natürlich nicht selbst durchführen.

  • Ich weiß. Es wär mir aber trotzdem zu blöd, dem Ersteher bei seinen Peinlichkeiten als Erfüllungsgehilfe zu dienen. Soll er doch Rechtsmittel einlegen.
    Der aus meiner Sicht allerdings noch eher zu empfehlende Weg wäre, die Akte unter den Arm zu klemmen, dem Kollegen ans Herz zu legen, er solle besser einen Ersuchensentwurf für seinen Vertreter vorbereiten, diesen unterschreiben lassen und dann würde ich kollegial wie immer binnen zwei Minuten das Ersuchen vollziehen.

    Gerade bei Unbefangenheit hat formalisiertes Prüfen und kollegiales Verhalten irgendwo auch Grenzen.
    (Und man stelle sich mal vor, das jeweilige Käseblatt bekäme vom ehemaligen Eigentümer entsprechende Kagen zu hören - nee nee, ohne mich)

  • Ich denke auch so wie Stefan und juris 2112, eine evtl. Anfechtbarkeit stört mich auch grds. nicht bzw. prüf ich auch bei Ersuchen nur die formelle Richtigkeit, den Zuschlagsbeschluss kann und darf ich gar nicht in allen Einzelheiten hinterfragen...

    Jedoch hätts mir schon aufgestoßen, wenn der Ersteher den Termin selber führt...also da hätt ich dann schon nachgeforscht...da hätt ich auch genauer prüfen müssen ob das nicht doch zur Nichtigkeit führt wegen ges. Verbot oä so a la § 134 BGB

    das iss ja für mich auch sehr offensichtlich...

  • Das Ersuchen wurde natürlich auch vom Vertreter unterschrieben, davon bin ich jetzt ausgegangen, sollte ich hier Irrtümer vorgerufen haben, bitte ich das zu entschuldigen...

    Mein Problem war im Kern nur die Terminsabhaltung...


    Aber wie immer ein Happy End:daumenrau

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