Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen

  • @Knuddel
    Mit dem Posting wird Dich INTI in die Mangel nehmen.

    :2gruebel: Nöh, wieso? Manch ein Schuldner ist es ja nun wirklich selbst schuld, wenn ihm nicht ausschließlich Begeisterung entgegenschlägt!

    Über den Satz "Oder soll ich einfach verhaften lassen?" könnte man allerdings philosophieren, da er nicht vom StA, sonder von einer InsO-SB kommt. :bigoops:

  • Zurück nochmals zum Thema TH und Steuererklärung:

    Wie Chick zu recht sagt, ist der Schuldner lediglich verpflichtet, dem TH die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu mehr nicht.

    Keinesfalls kann vom Schuldner verlangt werden, den Steuerberater aus dem Unpfändbaren zu bezahlen. Sofern der TH die Erklärung nicht selbst anfertigt (blöd wäre er auch, bei der Vergütung und vor allem, wenn in der Masse nichts ist), muss er ggfls. auf die Steuererstattung verzichten (die oftmals ja auch geringer ist, wie das an den StB zu zahlende Honorar).

    Sofern jedoch, wie allgemein üblich, die Verwalter auf den Schuldner Druck ausüben, er möge die Erklärung selbst machen, egal wie auch immer, sollte der Verwalter zumindest so "fair" sein und die Kosten des Steuerberaters aus der Erstattung bezahlen. Insofern sollte natürlich zunächst eine überschlägige Prüfung erfolgen, wie hoch eine Erstattung möglicherweise ausfällt.

    Bestehen aufrechenbare Gegenansprüche des FA, würde ich mich mit dem FA auf eine Schätzung einigen.

    Zum Schluss noch was: Kann der Treuhänder für die Anfertigung der schuldnerischen Steuererklärung Zuschläge verlangen? Ich denke, in jedem Fall.....

  • Nö, denke ich nicht, weil a) er dazu nicht verpflichtet ist und b) es einen Zuschlag für den TH in detr WVP nicht gibt.

    Sorry, Hausfrau ! Ich meinte natürlich im laufenden Verfahren. In der WVP ist es eh Sache des Schuldners, da da der Erstattungsanspruch diesem ja auch wieder zusteht -- und das fA weiter verrechnen darf ( Hehe ! :wechlach:)

    Also: Zuschlag, wenn der TH im laufenden Verfahren die Erklärung anfertigt ?

  • Zum Schluss noch was: Kann der Treuhänder für die Anfertigung der schuldnerischen Steuererklärung Zuschläge verlangen? Ich denke, in jedem Fall.....



    Zuschläge verlangen kann man für alles - nur kriegen tut man sie oft nicht.

    Der WVP-TH bekommt, wie hausfrau richtig anmerkt, natürlich keine Zuschläge. Der TH im Insolvenzverfahren bekommt grundsätzlich auch keine Zuschläge nach § 3 I InsVV, weil der nach § 13 II InsVV nicht anwendbar ist. H/W/F vertreten indes die (zutreffende) Ansicht, dass damit Zuschläge für den TH nicht vollkommen ausgeschlossen sind, insbesondere weil § 13 I InsVV mit den Worten "...erhält in der Regel ..." beginnt, es also auch etwas außerhalb Regel geben muss (unterstellt, dass das Operieren mit Logik bei Auslegung der InsVV als gesetzeskonform erachtet wird).

    Wenn man nun grundsätzlich die Möglichkeit von Zuschlägen (auch) für den TH nicht ausschließt, dann ist die Zuschlagsfähigkeit für die Erstellung von Steuererklärungen ist m.E. zu bejahen,

    a) wenn die Erstellung obligatorisch war - ehemals selbständiger Schuldner und § 155 InsO - und im Vergleich zum "Normal"-IK-Verfahren überdurchschnittlichen Aufwand verursacht hat. Begründung: Abweichung vom Normalverfahren gibt nun mal Zu- oder Abschlag und wenn der IV/TH abweichen muss, dann muss er nun mal ("Ein Mann muss tun, was er tun muss!" Rocky I).

    b) wenn die Erstellung der Steuererklärungen der Masse erhebliche Zuflüsse beschert hat. Denn wenn wir für das Normal-IK-Verfahren unterstellen, dass, wie hausfrau schreibt, der TH nicht zur Erstellung von Steuererklärungen verpflichtet ist, dann macht der TH etwas Überobligatorisches, wenn er zum Segen der Masse die Steuererklärungen erstellt. Für diesen Fall kann nichts anderes gelten als z.B. bei Vereinbarung eines Massebeitrags bei kalter Zwangsverwaltung: Das was der IV/TH der Masse überobligatorisch verschafft, darf er auch über Zuschlag teilweise abgreifen.

  • Aber Chick, ist der TH nicht zur Massemehrung verpflchtet, sonst Haftung nach § 60 InsO?

    Wenn beispielsweise ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.000 € besteht und der TH bleibt untätig, weil nichts dafür bekommt, so sehe ich den Fall genauso, wie wenn er es unterlässt, den Van Gogh an der Wand in der Wohnung des Schuldners zu verhökern. Oder?

  • Im Anwendungsbereich von § 155 ist der IV/TH sicherlich verpflichtet, Steuererklärungen zu erstellen - und zwar unabhängig davon, ob dabei was für die Masse rüberkommt oder nicht.

    Beim Immer-schon-Arbeitnehmer-Schuldner mit Nullmasse ist der TH theoretisch natürlich auch verpflichtet alles zur Massemehrung Zweckdienliche zu unternehmen. Nur bin ich nicht - unabhängig von der Auswirkung auf die Masse - verpflichtet, d.h. ich muss/müsste die Steuererklärungen nicht aus steuerrechtlichen Gründen in jedem Fall machen. Betreibe ich daher den Aufwand, dann halte ich zumindest eine "Erfolgsbeteiligung" in Form eines Zuschlags für angezeigt. Vergessen wir nicht, dass wir uns bei den Stundungsverfahren eigentlich im Zustand des § 207 befinden, also auch § 207 III 2.

  • Welche Möglichkeit besteht hier: Schuldnerin ist langzeitsarbeitslos, kümmert sich um die vier Steppkes. Verdient jedoch keinen Cent, zahlte auch keine Steuern voraus.

    Ehemann ist Allein- und Gutverdiener. Mit dem Verdienst sponsort er den gesamten Haushalt.

    Frau ist in der Insolvenz. Das FA will nun die Steuererklärung von dieser umgehend haben. Diese wiederum verweist darauf, sie könne dies nicht tun, da dies bisher immer der Ehemann machte und dieser arbeitsbedingt erst wieder Anfang Januar 2008 "im Lande" wäre.

    FA will die Erklärung dennoch. Möglich wäre nun die Einzelveranlagung -dann wären aber sämtliche Vorteile "flöten".

    Und noch was : Sofern ein Guthaben für die Schuldenrin bestünde, wäre der IV verpflichtet, den Aufteilung zu beantragen. Dabei werden beide Gatten dann getrennt veranlagt.

  • Excec, das ist eine Verfahrensweise, über die ich mir bisher noch keine Gedanken machte.

    Ist genial !
    :daumenrau

    Ist das wirklich so einfach? Kann den der Treuhänder derart manipulieren, dass er sich Beträge zur Masse zieht, die ihm definitv nicht zustehen?
    :cool:

    Wird das von den Gerichten so toleriert?

  • Schuldnerin ist im IN Verfahren vom IV aufgefordert worden, ihm mehr als nur die Belege der fortgesetzten selbständigen Tätigkeit "für die Steuerklärung aufbereitet" durch den StB der Schuldnerin zu liefern.

    Jetzt gibt es Streit wg der Bezahlung der StB-Rechnung, die an den IV mit dem Hinweis ging, Schuldnerin hat mich in deinem Namen beauftragt.

    Ich finde keine passenden Gerichtsentscheidungen. Gibt es welche?

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