Die Übergangsvorschrift hatte doch ganz einfach zum Ziel, dass die Zahlbeträge gemäß Alttitel, wie sie am 31.12.2007 bestanden, am 1.1.2008 noch immer so bestehen sollten. Die Umstellung von Regelbeträgen auf Mindestunterhalt sollte ja nicht bewirken, dass sich etwas am Unterhalt ändert, sondern dass sich lediglich zukünftig die Dynamisierungen auf einer anderen Basis berechnen.
Dies kann nur dazu führen, dass man für jede Altersgruppe für den 1.1.2008 separat den geänderten Prozentsatz in Bezug auf den Mindestunterhalt errechnet. Nur wenn man dies nicht machen würde, käme es doch zu eventuellen Ungerechtigkeiten.
Wir sind hier schon gefordert, uns eine eigene (sinnvolle) Meinung zu bilden, beim Gesetzgeber kann man, wie das FamFG zeigt, nicht davon ausgehen, dass er sich bei seinen Formulierungen immer was denkt.
Höhe des aktuellen Mindestunterhalts
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Hat witomi seit #68 behauptet, die von mir eingestellten (nicht erstellten ! ) Tabellen würden falsch rechnen ?
Wer dieser Auffassung ist, kann ja neue Tabellen erstellen und den Usern zur Verfügung stellen.
Und ach ja:
Zu dieser Vorschrift sollen wir uns nach Meinung einiger Vorposter selbst Gedanken machen, die der Gesetzgeber sich nicht gemacht hat !
Zu Art . 111 FGG-Reformgesetz ( Überleitungsvorschrift zu Altverfahren ) sollen wir uns aber an den Gesetzeswortlaut halten ( s. OLG München etc.) .
Diese Logik der Gesetzesanwendung möchte mir bitte jemand erklären. -
Hi!
Ich wollte mal fragen, ob sich an den Beträgen zum 01.01.2012 was geändert hat?
Mein letzter Stand ist das hier: 01.01.2010:
100 %:
1. Altersstufe: 317,00 € - 92,00 € (Kindergeld) = 225,00 €
2. Altersstufe: 364,00 € - 92,00 € (Kindergeld) = 272,00 €
3. Altersstufe: 426,00 € - 92,00 € (Kindergeld) = 334,00 €
UVG:
1. Altersstufe: 317,00 € - 184,00 € (Kindergeld) = 133,00 €
2. Altersstufe: 364,00 € - 184,00 € (Kindergeld) = 180,00 €
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Nein, keine neue Düsseldorfer Tabelle in Sicht. § 32 VI EStG ist nicht geändert.
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Guten Morgen,
ich habe die Daten meines alten Unterhaltstitels aus dem Jahr 2000 in die Tabelle #66 eingegeben. Wie ist es mit dem Kindergeld? Gebe ich da den jetzt aktuellen Wert ein, also 92,00 € oder muss ich eine Unterteilung vornehmen auf die Monate, in denen nur 77,00 € anzurechnen sind?
Ich habe jetzt nur die 92,00 € angenommen und komme dann im Endwert auf einen höheren Unterhaltsbetrag als der Mindestunterhalt zum jetzigen Zeitpunkt im Gesetz. Kann ich das so annehmen?
Danke vorab.
Liane
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Hallo,
kann mir jemand sagen, ob es schon die Düsseldorfer Tabelle für 2012 gibt? Ich habe leider nichts gefunden und würde mich über Hilfe sehr freuen.Hallo !
Habe eine kurze Frage an euch.
Seit 01.01.2009 gilt ja die neue Düsseldorfer Tabelle 2012 und das Kindergeld wurde erhöht.
Habe jetzt ja noch einige Anträge aus 2008 vorliegen für die noch keine Beschluss erlassen worden ist.
Wie handhabt ihr das jetzt ? Sollen die Jugendämter neue Anträge mit den neuen Beträgen einreichen oder macht ihr die Beschlüsse noch nach dem alten Beträgen ? -
Schau mal auf der Internetseite des OLG Düsseldorf nach :)!
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Würde mich mal interessieren, wozu ein Rechtspfleger die Düsseldorfer Tabelle benötigt !?
Das war wir brauchen, sind die Mindestunterhaltsbeträge, und die gehen aus dem Gesetz hervor. -
Die aktuelle Diskussion zur Alttitelumstellung wird hier geführt :https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…rechungs-Thread
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Ich mache aufmerksam auf das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.07.2015 im BGBl. 2015 Teil I Nr. 30 S. 1202-1206.
Kindergeld wird gem. dem neuen § 6 BKGG rückwirkend ab 01.01.2015 erhöht aufa.) 188,00 EUR für erstes und zweites Kind (ab 01.01.2016 dann je 190,00 EUR )
b.) 194,00 EUR für ein drittes Kind ( ab 01.01.2016 dann 196,00 EUR )
c.) 219,00 EUR ab viertes Kind aufwärts ( ab 01.01.2016 dann 221,00 EUR )Aufgemerkt ( und damits nicht zu einfach wird):
Nach dem neu eingefügten § 11 a UVG gilt bei nach § 7 UVG übergegangenen Ansprüchen weiterhin bis 31.12.2015 ein ( jetzt fiktives ) anzurechnendes Erstkindergeld von 184,00 EUR !Meine bessere Hälfte Edith flüstert mir leise zu:
Super , das die Verlinkung zu den Gesetzen jetzt schon klappt. -
Danke für den Hinweis, welchen ich aber noch ergänzen möchte:
Nach Art. 1 Nr. 2 KiGAnhG 2015 erhöht sich auch der steuerliche Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG ab dem 23.07.2015 von 2.184 € auf nun 2.256 € und gemäß Art. 2 Nr. 1 KiGAnhG 2015 dann ab dem 01.01.2016 nochmals von 2.256 € auf dann 2.304 €.
Demnach ändert sich der Mindestunterhalt des § 1612a BGB ab sofort auf
a) 328,00 € in der 1. Altersstufe
b) 376,00 € in der 2. Altersstufe
c) 440,00 € in der 3. Altersstufeund ab dem 01.01.2016 auf
a) 335,00 € in der 1. Altersstufe
b) 384,00 € in der 2. Altersstufe
c) 450,00 € in der 3. Altersstufe.(Vorbehaltlich eventueller Änderungen zum Mindestunterhalt, die derzeit ja auch angedacht sind.)
Gemäß Abs. 3 KiGAnrG (das hat tatsächlich nur einen §) gelten bei der Anwendung des § 1612b BGB bis zum 31.12.2015 die bisherigen Kindergeldsätze (184 € / 190 €/ 215 €). -
Danke für die Ergänzung !
Hatte nur die Kindergeldänderungen auf dem Schirm.
Derzeit offene Unterhaltsfestsetzungsverfahren müssten wohl noch vor Festsetzung im Antrag angepasst werden ? -
Derzeit offene Unterhaltsfestsetzungsverfahren müssten wohl noch vor Festsetzung im Antrag angepasst werden ?
Warum? Ein Antrag lautet doch in der Regel auf Festsetzung von 100 % Mindestunterhalt. Da ist doch dann nichts anzupassen. -
Na ja aktuell wohl nicht , zumal sich das anrechenbare Kindergeld auch erst ab Januar ändert.
Aber die Rückstandsberechnungen für die zweite Jahreshälfte 2015 dürften doch betroffen sein ? -
Rechnen bei Euch die Antragsteller die Rückstände im Antrag konkret vor? Bei uns steht immer nur der Zeitraum angegeben (sieht der Vordruck ja auch leider nur so vor) und berechnen muss ich dann.
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Wir erhalten eine Rückstandsberechnung ( selbstverständlich mit Doppel für den Antragsgegner ) mit einem Gesamtrückstandsbetrag am Ende.
Ich prüfe nur die Berechnung nach ; manchmal stimmts ab dem dritten Kind wegen anderem Kindergeld nicht . -
Demnach ändert sich der Mindestunterhalt des § 1612a BGB ab sofort auf
a) 328,00 € in der 1. Altersstufe
b) 376,00 € in der 2. Altersstufe
c) 440,00 € in der 3. AltersstufeWas meinst Du eigentlich mit ab sofort ?
Sollte sich der MUH nicht erst ab 01.08.2015 erhöhen ? -
Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG gilt der neue Unterhalt offenbar rückwirkend ab 1. Januar 2015 (so auch die Begründung, Bundestags-Drucksache 18/4649, Seite 18 zu Art. 1 Nr. 1 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/046/1804649.pdf).
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Ich denke mal , dass wegen § 1612 a BGB eher § 32 EStG maßgeblich ist.
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Art. 1 KiGAnhG - und damit die erste Erhöhung des Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG - ist zu heute in Kraft getreten, da gestern verkündet (Art. 10 Abs. 1 KiGAnhG).
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