Zwangsverwaltung: Nießbrauch

  • Hallo!
    Zu diesen Thema habe ich auch eine Problematik beizusteuern:
    Es läuft eine unbeschränkte Zwangsverwaltung (gegen Eigentümer + Nießbraucher; Niebrauch nachrangig).
    Nach Anordnung hat sich nun aber herausgestellt, dass Vollstreckungshindernisse / -mängel bestehen - der Gläubiger wurden schon mehrmals aufgefordert, eine uneingeschränkte dingliche Klausel gegen die Eigentümerin vorzulegen.
    Da der Gläubiger dieser Aufforderung nicht nachkommt, möchte ich nun eigentlich eine Frist zur Behebung setzen, meine Frage / Überlegung hierzu: Hebe ich nach fruchtlosem Fristablauf das Verfahren a) insgesamt oder b) lediglich gegen den Eigentümer auf? Dazu konnte ich leider noch nichts Gescheites finden (trotz Nutzung der Suchfunktion :strecker)
    Für jede Meinung wäre ich dankbar! :)

    Ich habe immer solange ein Konzentrations- und Motivationsproblem, bis ich ein Zeitproblem habe :teufel:

  • Gegenfrage:

    Liegt denn eine Klausel gegen den Nießbraucher vor und wurde die Zwangsverwaltung (ggfs. auch) gegen den Nießbraucher angeordnet?

  • Ich muss das Thema nochmal hervorholen.

    Es wurde bisher in diesem Thread immer von einem Duldungstitel gegen den Nießbraucher gesprochen.
    In meinem Fall habe ich ein der betreibenden Gläubigerin nachrangiges Nießbrauchsrecht.
    Vollstreckungstitel liegt nur gegen die Schuldnerin vor.
    Ich bin bis dato davon ausgegangen, dass ein EXTRA-Duldungstitel gegen den Nießbraucher erwirkt werden muss.
    Ich habe nun nochmal nachgelesen und bin darauf gestoßen (worden), dass es in meinem Fall wohl gem. Rn. 11.5 zu § 146 Stöber auch ausreichend wäre, wenn die Gläubigerin den ursprünglich gegen die Schuldnerin vorliegenden Vollstreckungstitel gegen den Nießbraucher mit einer RNF-Klausel vollstreckbar ausfertigen lässt und an diesen zustellt (§ 727). So auch in Rpfleger 2003, Heft 10, S. 523 f.)

    1. Sehe ich das richtig?

    2. Wie würde eigentlich ein AnO.-B. bezüglich einer unbeschränkten Zwangsverwaltung aussehen. Müssten darin dann sowohl die Schuldnerin als auch der Nießbraucher jeweils als Schuldner aufgeführt werden?

  • So sieht das Stöber. Ich weiß zwar nicht warum, aber es ist eine praktikable Lösung.

    Hinsichtlich des Beschlusses muss ich mal suchen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Schließe mich deiner Überlegung zur Titelbeschaffung an.

    Eine unbegrenzte Verwaltung auch gg. Nießbraucher hatte ich noch nicht. Ich denke, ich würde ihn nicht als Schuldner aufführen aber - im Umkehrschluss zu einer Formulierung bei beschränkter Verwaltung - einen entsprechenden Passus zur Duldung durch den Nießbraucher aufnehmen.
    M.E. ist dieser im Gegensatz zum Eigenbesitzer nicht direkt "Schuldner" des Verfahrens.

  • Ich habe mit einer Zwangsverwaltung gegen den Nießbraucher überhaupt keine Probleme, auch nicht mit einer Klauselumschreibung (beschränkt auf das Nutzungsziehungsrecht) des gegen den Eigentümer gerichteten dinglichen Titels, und zwar aus folgendem Grund:

    Der dingliche Nießbrauch ist als beschränktes dingliches Recht ein (Teil-)Stück des Eigentums als Vollrecht.

    Wenn der Eigentümer das dingliche Nutzungsziehungsrecht durch Bestellung eines nachrangigen Nießbrauches dem Nießbraucher überträgt, dann ist der Nießbraucher insoweit "Rechtsnachfolger (des Eigentümers)hinsichtlich des Nutzungsziehungsrechtes" .S.v. § 727 ZPO.

    Sollte der Notar sich weigern, den gegen den Eigentümer lautenden Duldungstitel (beschränkt auf das Nutzungsziehungsrecht!) gegen den Nießbraucher umzuschreiben, dann sollte der Gläubiger sich gegen die Weigerung des Notars beschwerden. M.E. wird er Erfolg haben.

    Bei uns ziehren sich die Notare im Übrigen nicht.

  • Eine gute Erklärung. Jetzt wird es auch mir verständlich.

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  • Guten Morgen zusammen!

    Ich habe hier ein Zwangsverwaltungsverfahren, im Januar war bereits AO-Beschluss. dem betr. Gl. geht ein Quotennießbrauch zu 1/3 nach.
    Laut Verwalter muss der Nießbraucher die Zwangsverwaltung gegen sich dulden lassen, da "aus der vorrangigen Rangstele das Verfahren betrieben wird".
    soweit so gut, dass gegen den Nießbraucher eigentlich eine Vollstreckungsklausel vorliegen müsste wurde hier ja bereits besprochen.
    Jetzt legt die betr. Bank eine sog. "Erweiterung der Vollstreckungsklausel" - eben gegen den Nießbraucher - vor.
    meine Frage: Was hab ich als Rechtspfleger jetzt zu veranlassen?
    Muss ein erweiterter AO-Beschluss ergehen, der nun auch den Nießbrauch umfasst oder geht das jetzt so in Ordnung und ich habe nichts mehr zu tun?
    Im AO-Beschluss vom Januar steht nichts vom Nießbrauch drin...

    und jetzt soll ich als arme Anwärterin entscheiden, was zu tun ist. Hilfe!!! :)

  • Sorry, ist vielleicht schon an andererer Stelle erwähnt:

    ZPO § 857 Abs. 4; ZVG § 150 Abs. 2
    a) Die für die Zwangsvollstreckung in ein Nießbrauchsrecht an einem Grundstück gemäß § 857 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO vorgesehene Verwaltung des Grundstücks setzt ebenso wie die Zwangsverwaltung nach §§ 146 ff. ZVG den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Schuldners voraus.
    b) Die Anordnung der Verwaltung hängt nicht von der Feststellung des Vollstre-ckungsgerichts ab, dass der Schuldner das mit dem Nießbrauch belastete Grundstück tatsächlich besitzt. Wenn die Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch nachgewiesen ist, ordnet das Vollstreckungsgericht die Verwaltung nach § 857 Abs. 4 ZPO ohne eine Prüfung an, ob der Schuldner den Besitz an dem Grundstück innehat. Etwas anderes gilt dann, wenn dem Vollstreckungs-gericht bekannt ist, dass der Schuldner keinen Besitz hat.
    BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - VII ZB 67/09 - LG Stuttgart
    AG Ludwigsburg

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…706&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,
    ich hänge mich auch mal hier an.
    Ich habe einen Antrag auf Zwangsverwaltung. Betrieben werden soll aus einer vorrangigen Grundschuld. Nachrangig ist ein Nießbrauch eingetragen.
    Eine entsprechende Zwischenverfügung bzgl. Duldungstitel usw. habe ich gefertigt. Desweiteren ist noch ein Insovermerk eingetragen. Der Titel wurde auf den Inso-Verwalter umgeschrieben und zugestellt. § 798 ZPO wurde eingehalten. :daumenrau
    Jetzt teilt die Gläubigerin mit, dass die Nießbrauchberechtigte der Zwangsverwaltung zustimmen möchte !!! Sie unterstützt die Vorgehensweise.
    Wie geht es jetzt weiter? Welche Form muss die Zustimmungserklärung haben? Dann bräuchte ich ja keinen Duldungstitel mehr.
    Wer ist denn nun der Schuldner bzw. gegen wen richtet sich der Anordnungsbeschluss? Inso-Verwalter oder Nießbrauchberechtigte oder beide? :gruebel:
    Wer kann mir weiter helfen?? :confused:

  • Danke schön.

    Da die Nießbrauchberechtigte jedoch auch auf den mittelbaren Besitz verzichtet und auf die Mieteinnahmen, müsste sie doch auch auf die Folgen hingewiesen werden oder besser gesagt, würdest du eine Zustimmungserklärung verlagen, die gerade dies beinhaltet? M.E. reicht keine einfache "Zustimmung zur Zwangsverwaltung" aus, oder?

    Wer hatte denn schon einmal einen solchen Fall?

  • Mir reicht eine "einfache" Zustimmung aus.
    Über die Folgen der Zustimmung muss sich der überlegen, der sie abgibt....
    So entgeht der Nießbraucher aber im WorstCase einer begründeten Duldungsklage.....

    I.d.R. kann der Gl. aber ohne Probleme die Klausel seines Titels gegen den nachrangigen Nießbraucher erweitern.

    Warum also hohe Anforderungen an die Zustimmung stellen?

  • Eine kleine Frage habe ich noch.
    Wenn die Zustimmung des Nießbrauchers vorliegt, brauche ich dann auch noch eine erweiterte Rechtsnachfolge-Klausel (in das geminderte Recht) gegen den Nießbraucher? Diese Klauselumschreibung könnte ja aufgrund der Zustimmung erfolgen oder ersetzt die Zustimmung die Klauselumschreibung?

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