Vereinigung und Gemeinsame Grenzen

  • Moin zusammen!
    Eine Vereinigung ist ja bekanntlich grundsätzlich nur möglich, wenn die Grundstücke aneinander grenzen.
    Eins der Grundstücke ist jedoch noch so ein Flickenteppich, der sich quer durch die Gemarkung zieht, m. E. muss es doch jetzt ausreichen, wenn das zu vereinigende Grundstück an einem Teil dieses "Flickenteppichs" angrenzt oder sehe ich das falsch?

  • Nein, müßte reichen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wurde irgendwo am Rande auch schon mal diskutiert aber ich hab's nicht wieder gefunden...

    Meine Meinung:
    Stimme Euch zu. Die §§ 5 u. 6 GBO sprechen ja von "Grundstücken", die aneinandergrenzen sollen. Und "Grundstück" im Rechtssinne ist alles, was unter der selben BVNr. eingetragen ist - unabhängig von der Lage der jeweiligen Teilflächen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Meinem Notariat liegt ein Fall vor, bei dem die Beteiligten zwei Grundstücke vereinigen möchten, die eben nicht unmittelbar aneinandergrenzen, da ein gemeindlicher Weg durchführt. Nun wollen sie "vorfühlen", ob ich von der Sollvorschrift gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GBO abweichen würde. Hat jemand von Euch Erfahrungswerte zum geforderten "erheblichen Bedürfnis"? In meinem Fall liegt keinerlei rechtliche Notwendigkeit vor, das Ganze hat rein wirtschaftliche Gründe, also tendiere ich dazu, einem solchen Antrag nicht stattzugeben.

  • Ich habe schon ein Garagen- mit dem Hausgrundstück vereinigt, bei dem die Garage nicht unmittelbar angrenzte (vgl. Demharter, Rdnr. 8 zu § 5). In deinem Fall würde ich wohl nicht vereinigen.

  • In meinem Fall liegt keinerlei rechtliche Notwendigkeit vor, das Ganze hat rein wirtschaftliche Gründe, also tendiere ich dazu, einem solchen Antrag nicht stattzugeben.



    Ich denke nicht, dass eine "rechtliche Notwendigkeit" bestehen muss. Wenn das Ganze sinnvoll ist, würde ich vereinigen und mich nicht um den Gemeindeweg kümmern.

  • Waldner schreibt in Bauer/von Oefele, 2. Aufl., § 5 GBO, Rz. 34ff dazu: in Rz. 36 z.B.: Eine großzügige Auslegung des Begriffs "erhebliches Bedürfnis" ist angebracht, da mit der Beschränkung im wesentlichen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte verfolgt werden, die auch rein wirtschaftlichen Interessen weichen müssen.

    Ich wäre da mit einer pauschalen Ablehnung vorsichtiger. Es kommt sicher darauf an, was als erhebliches Bedürfnis vorgetragen wird.

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  • Ich würde das nicht pauschal ablehnen. Grund ist laut dem Notariat, dass sich der Erwerber damit die Bauverpflichtung und eine weitere Umlegung der Erschließungskosten sparen will. Sein "Interesse" liegt also in der Umgehung der Satzung des Bebauungsplanes. Und das zu fördern gefällt mir nicht so wirklich...
    Ich werde aber auch nochmal genau nachfragen, was mit dem zuerworbenen Grund genau geplant ist.

  • Eigentlich hat uns nicht zu interessieren, ob hier eine Bausatzungsbestimmung umgangen werden soll. Wenn das Grundstück benötigt wird, um das "Wohnen" auf dem anderen Grundstück zu erhalten, dann muß die Vereinigung zugelassen werden. Beispiele: Bau einer Garage, Abstellplatz der Hausmülltonnen, Hausgarten, der Regenwassersammler vom Wohnhaus, die hauseigene Abwasseranlage usw.

  • Inzwischen hat sich herausgestellt, dass auch der Notar kein gutes Gefühl bei der Sache hatte. Der Antrag wird also so zum Glück nicht gestellt werden...

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