Hallo Fories,
Frage zur Jugendstrafvollstreckung:
Wir handhaben die Strafvollstreckung - bei Arrest/Jugendstrafe - wie folgt:
- Vollstreckungsheft anlegen
- Jugendzählkarte anlegen
- Abschrift dieser Verfügung zur Hauptakte nehmen
- Ausfertigung des Beschlusses/ Urteils Bl. d.A. mit Rechtskraftvermerk an:
- Stadt – Kreis – Jugendamt (Jugendgerichtshilfe) gem. Nr. 32 MiStra
- Zum Kontrollblatt
- Zum Vollstreckungsheft
- zum Erziehungsregister
- Zur Normierung
Dann folgt der Beschluss nach § 85 Abs. 1 JGG und weiter geht's so:
- Vollstreckungsheft mit Aufnahmeersuchen Herrn/Frau Vollstreckungsleiter(in) beim Amtsgericht xy m.d.B. um weitere Veranlassung übersenden
- Kontrollblatt: x Monate
Jetzt die Frage - auf Anfrage unseres Jugendrichters.
Könnte man die Normierung nicht nach hinten verschieben, weil regelmäßig 4-6 Wochen ins Land gehen bis die Akte zurückkommt und erst dann das VStrHeft an die Arrestanstalt geht. Gibt es eine verbindliche Vorschrift zu welchem Zeitpunkt zu normieren ist? Wie handhabt ihr das?
Danke für hilfreiche/informative Beiträge
Gruß
HuBo