Reisekosten bei unterschiedlichen AG-Bezirken

  • K verklagt B vor dem AG Stuttgart. B hat seinen Sitz in Stuttgart. B beauftragt einen RA R der seinen Sitz im AG Bezirk Böblingen hat.

    Sind die Reisekosten des R zum Termin am AG Stuttgart erstattungsfähig?

    Anmerkung: Der AG Bezirk Stuttgart und der AG Bezirk Böblingen liegen beide im LG Bezirk Stuttgart.

  • Das kommt darauf an, wie der „neue" § 91 ZPO ausgelegt wird.

    Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.


    Ich orientiere mich weiter an: BGH, Beschl. V. 12.12.2002, AZ: IZB 29/02

    Die Kosten sind allerdings auf die fiktiven Reisekosten eines Rechtsanwaltes am Wohn oder Geschäftsort der Partei begrenzt.

    Wenn die Partei am Gerichtsort sitzt, gibt es für den auswärtigen RA ( auch im Gerichtsbezirk) keine Fahrtkosten.

  • Die Reisekosten des RA R sind nicht zu berücksichtigen. Es spielt keine Rolle, dass beide Gerichte im gleichen LG-Bezirk liegen. Mein Standardtext zur Begründung der Absetzung lautet:

    Die auf Klägerseite geltend gemachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder sind nicht erstattungsfähig. Jede Partei hat eine Kostenminderungspflicht. Der/die in XX ansässige/wohnhafte Kl./Bekl. hätte zur Vermeidung der Reisekosten ihres Bevollmächtigten einen in XX ansässigen Prozessbevollmächtigten beauftragen können. Wenn dennoch ein auswärtiger Rechtsanwalt beauftragt wird, können die Mehrkosten nicht berücksichtigt werden.

    Gruß
    Major Tom

  • Zwar ist die Klägerin bei der Wahl ihres Rechtsanwalts in keinster Weise beschränkt, jedoch hat sie die dabei anfallenden Mehrkosten selbst zu tragen. Beauftragt eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand klagt mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt, handelt es sich bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind, vgl. BGH, Beschluß vom 12.12.2002, I ZB 29/02, NJW 2003 Heft 12 - 901.

    Meine Begründung...

    Ausserdem geht es bei Reisekosten des Anwalts nicht darum, dass er aus einem anderen AG-Bezirk kommt, sondern Reisekosten fallen dann an, wenn der Rechtsanwalt seine Gemeinde verlassen muss um zum entscheidenden Gericht zu kommen.


  • Meine Begründung...

    Ausserdem geht es bei Reisekosten des Anwalts nicht darum, dass er aus einem anderen AG-Bezirk kommt, sondern Reisekosten fallen dann an, wenn der Rechtsanwalt seine Gemeinde verlassen muss um zum entscheidenden Gericht zu kommen.



    Richtig, aber ich hatte die bisherige BGH Rspr. so verstanden, dass die Reisekosten eines Anwalts, der seine Kanzlei im selben AG-Bezirk wie die Partei hat erstattungsfähig sind. Lieg ich falsch?

  • Lieg ich falsch?



    Nein:

    Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwaltes ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (BGH, Beschluss 16.10.2002, VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898 ff.; BGH, Beschluss 10.04.2003, I ZB 36/02, NJW 2003, 2027 ff. – auswärtiger Rechtsanwalt II; BGH Beschl. 09.10.2003, VII 10/02, BGHReport 2004, 639 f.; Anschluss LG Bielefeld, Beschluss 22.07.2003, 24 T 6/03, soweit bekannt nicht veröffentlicht).

    Dieser Grundsatz ist in soweit zu erweitern, als dass auch
    - ein Rechtsanwalt, der sich vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt, Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten hat (BGH, Beschl. 11.02.2003, VIII ZB 92/02, NJW 2003, 1534).
    - allein der Umstand, dass das Mietobjekt, das Anlass für den Rechtsstreit ist, am Sitz des Prozessgerichts gelegen ist und sich die Partei deshalb gelegentlich zu dessen Verwaltung dort aufhält, verpflichtet diese erstattungsrechtlich nicht, einen Prozessbevollmächtigten am Ort des Gerichts zu beauftragen (BGH, Beschl. 18.02.2004, XII ZB 182/03, NJW-RR 2004, 1216 f.).

    Da der immer wieder zitierte Grundsatz, jede Partei müsse die Kosten so niedrig halten wie möglich, im Gesetz keine Stütze findet (Brams, MDR 2003, 1342 unter I. 1. b.), besteht folgerichtig auch für eine Partei im Umkehrschluss keine Verpflichtung zwingend einen Unterbevollmächtigten einzuschalten um die anderenfalls anfallenden hohen, aber grundsätzlich erstattungsfähigen, Reisekosten des Prozessbevollmächtigten zu sparen (BGH, Beschl. 13.09.2005, X ZB 30/04, noch nicht veröffentlicht – Auswärtiger Rechtsanwalt V; Karczweski, MDR 2005, 481 ff unter IV.).

    Eine Ausnahme vom einleitend genannten Grundsatz kann [nur] dann greifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschluss 16.10.2002, a. a. O. unter B II 2 b, bb (2)).

    Beispiele für die vorgenannte Ausnahme:
    - Diese Ausnahme kommt zum einen in Betracht, bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung oder ähnlich qualifiziertes Personal verfügen, die bzw. das die Sache bearbeitet hat und die/das daher in der Lage ist, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassen schriftlich zu informieren. Diese Grundsätze gelten auch für das Verfügungsverfahren.
    Zu beachten ist hierbei, dass es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation einer Partei ankommt und nicht darauf, welche Organisation das Gericht [oder die Gegenpartei] für zweckmäßig hält. Es kann nicht darauf ankommen, dass die Kosten einer Rechtsabteilung nicht auf den unterlegenen Gegner abgewälzt werden können, während dieser die andernfalls erforderlichen Kosten eines Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat. Dies ist eine Folge der Organisation der Partei, die der Prozessgegner hinzunehmen hat. Eine Obliegenheit oder Verpflichtung eine entsprechende Rechtsabteilung aufzubauen besteht nicht (BGH, Beschl. 11.11.2003, VI ZB 41/03, Rpfleger 2004, 182 f.; BGH Beschl. 21.01.2004, IV ZB 32/03, BGHReport 2004, 706 f.; BGH, Beschl. 25.03.2004, I ZB 28/03, NJW-RR 2004, 777 f. – Unterbevollmächtigter I; BGH, Beschl. 13.05.2004, I ZB 03/04, NJW-RR 2004, 1212 f.; BGH, Beschl. 28.06.2006, IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 f.). Selbst wenn die Partei zwar über eine Rechtsabteilung verfügt, diese jedoch sich nicht am Sitz befindet, wo die Rechtssache (ohne Beteiligung der Rechtsabteilung) bearbeitet worden ist, muss die Partei sich nicht so behandeln lassen, als hätte sie eine Rechtsabteilung an dem Ort, an dem sie die Angelegenheit hat bearbeiten lassen (BGH, Beschl. 09.09.2004, I ZB 5/04, Rpfleger 2005, 49 f. – Unterbevollmächtigter II; 23.01.2007, I ZB 42/06, Rpfleger 2007, 577– Auswärtiger Rechtsanwalt VI).
    Gegen ein so genanntes „Outsourcing“ auf „Hausanwälte“ bestehen erstattungsrechtlich im Grundsatz keine Bedenken. Einschränkungen bestehen nur insoweit, wenn der „Hausanwalt“ am dritten Ort ansässig ist (BGH, Beschl. 18.12.2003, I ZB 21/03, Rpfleger 2004, 316 – auswärtiger Rechtsanwalt III; BGH, Beschl. 11.03.2004, VII ZB 27/03, FamRZ 2004, 930 f.; BGH, Beschl. 14.09.2004, VI ZB 37/04, MDR 2005, 177 f.; BGH Beschl. 02.12.2004, I ZB 04/04, BGHReport 2005, 472 f. – Unterbevollmächtigter III).
    Kann sich aber auch ein juristischer Laie als Mitarbeiter der Partei im Rahmen seiner beruflichen Praxis die erforderlichen Kenntnisse der Regeln des lauteren Geschäftsverkehrs aneignen, um im Tätigkeitsbereich seiner Partei durchschnittlich schwierige Aufgaben zu lösen, so ist die Partei im Einzelfall in der Lage einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren (BGH, Beschl. 04.04.2006, VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 f.), es sei denn, es wird dargetan, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts eine persönliche Kontaktaufnahme unverzichtbar erschien (zum Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen: BGH, Beschl. 18.12.2003, I ZB 18/03, Rpfleger 2004, 315 f. – auswärtiger Anwalt IV).
    Ist es der Partei möglich, den Anwalt am Ort des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren, steht der Partei für die Kosten der schriftlichen Information eine Informationskostenpauschale in Höhe von 20,00 € zu (LG Bielefeld, Beschluss, 10.02.2003, 23 T 481/02, soweit bekannt nicht veröffentlicht).
    Demgegenüber liegt eine Ausnahme der Ausnahme (vgl. BGH, Beschl. 16.10.2002, VIII ZB 30/02, a. a. O. unter II 2 b bb) selbst dann nicht vor, wenn es sich bei der Partei um eine über eine Rechtsabteilung verfügende Bank handelt, und der Rechtsstreit komplexe, rechtliche Fragen betrifft, die im Zeitpunkt der Antragsbegründung noch nicht umfassend durch die Rechtsprechung geklärt waren, und es sich für die Partei um kein Routinegeschäft handelt (BGH, Beschl. 18.02.2003, XI ZB 10/02, AnwBl 2003, 311; BGH, Beschl. 17.02.2004, XI I ZB 37/04, BGHReport 2004, 780 f.). Im Sinne einer Vermeidung von Überfrachtung des Kostenfestsetzungsverfahren mit materiell-rechtlichen Problemen, sind die letztgenannten Entscheidungen des BGH jedoch skeptisch zu betrachten (Karczweski, MDR 2005, 481 ff unter II. 1. a)).

    - Zum anderen kann die Ausnahme vom eingangs genanntem Grundsatz vorliegen, wenn bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine Geldforderung die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfähig zu sein, und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben. Maßgeblich für diese Beurteilung ist die Sicht der Partei ebenfalls zum Zeitpunkt der Klagebeauftragung. Allein die Tatsache, dass das Verfahren keine tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist, und in wirtschaftlicher Hinsicht von geringer Bedeutung ist, reicht für das Vorliegen dieser Ausnahme jedoch nicht aus. Welche Schwierigkeiten die Führung eines Rechtsstreites aufwirft, ist für die rechtskundige Partei ex ante regelmäßig nicht vorhersehbar (BGH, Beschl. 09.10.2003, VII ZB 45/02, BGHReport 2004, 70 f.).

    - Des Weiteren stellt die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO dar; auch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind in einem solchen Fall in der Regel nicht zu erstatten (BGH, Beschl. 13.07.2004, X ZB 40/03, NJW 2004, 3187 f.; BGH, Beschl. 04.07.05, II ZB 14/04, Rpfleger 2005, 695; BGH 13.06.2006, IX ZB 44/04, Rpfleger 2006, 570).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Diese wirklich hervorragende Übersicht der Reisekosten-Entscheidungen zeigt einmal mehr, dass einige Kandidaten auch hier im Forum, die laufend die Ansicht vertreten, das KFV sei ein Billigdezernat, reichlich schief gewickelt sind. Da trifft es die Ansicht von Karczewski, das KFV sollte nicht überfrachtet werden mit materiell-rechtlichen Einflüssen, schon wesentlich eher. Und: Es geht hier lediglich um den Aspekt "Reisekosten". Noch Fragen?

    Ein extra Dank an Ernst P. für diese hilfreiche Zusammenstellung! :daumenrau

  • Ja, tolle Ausarbeitung Ernst P.! Einiges davon ist mir echt von Nutzen!

    Jetzt frag ich aber doch nochmals ganz "dumm" nach: Die Reisekosten sind also grundsätzlich nur dann erstattungsfähig, wenn Partei und Anwalt im gleichen Ort sind. Sind sie zwar nicht im gleichen Ort sondern lediglich im gleichen AG Bezirk, dann sind die Reisekosten nicht erstattungsfähig?

    Beispiel zur Verdeutlichung meiner Frage.

    Zum AG Bezirk Reutlingen gehören die Orte Reutlingen und Eningen.
    K verklagt B vor dem LG Berlin und beauftragt hierfür RA R. R nimmt im Verfahren an einem Termin vor dem LG Berlin teil.

    Variante 1: K wohnt in Reutlingen und R hat seinen Kanzleisitz in Reutlingen. Hier dürften die Reisekosten des R nach Berlin grundsätzlich erstattungsfähig sein.

    Variante 2: K wohnt in Reutlingen, R hat seinen Kanzleisitz in Eningen. Sind hier auch die Reisekosten des R nach Berlin erstattungsfähig?

  • Ich versuche mich mal an einer kurzen, abstrakten Erklärung (ohne auf die Ausnahmen einzugehen).

    Konstellation 1:

    Partei wohnt in X, RA hat Sitz in Y, Gerichtsort ist Y > Keine Reisekosten des RA, da gleiche politische Gemeinde

    Konstellation 2:
    Partei wohnt in Y, RA hat Sitz in Y >, Gerichtsort ist X > Reisekosten des RA erstattungsfähig, da Partei und RA gleichen Wohnort haben

    Konstellation 3:
    Partei wohnt in X, RA hat Sitz in Y, Gerichtsort ist Z > Die Reisekosten des RA sind bis zu der Höhe erstattungsfähig, wie Reisekosten entstanden wären, hätte die Partei einen RA aus X beauftragt.
    Ist die Strecke von Y nach Z kürzer (sowohl was die Länge der Strecke als auch die Dauer der Reise angeht) als von X nach Z wären die Reisekosten des RA aus Y in voller Höhe erstattungsfähig.
    Ist die Strecke von Y nach Z länger als von X nach Z sind die Reisekosten des RA bzgl. des darüber hinausgehenden Teils nicht erstattungsfähig.

    Anmerkung: Reisekosten können für den RA nur entstehen, wenn er von seinem Sitz in eine andere politische Gemeinde reist.
    Beispiel: Gerichtsbezirk des AG Z gehören die Städte X, Y und Z. Ist der Sitz des RA in X, Y (oder einer ganz anderen Stadt) können Reisekosten entstehen. Ob diese erstattungsfähig sind richtet sich nach dem obigen Ausführungen. Ist der Sitz des RA in Z können keine Reisekosten entstehen.

    Alle Unklarheiten beseitigt ?
    "Meine Mama, konnte die Dinge immer so erklären, dass ich sie verstanden habe" (Forrest Gump). Ich hoffe mir ist dies hier auch im Ansatz gelungen.

    Schönes Wochenende

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Herzlichen Dank Ernst P.

    Deine Ausführungen zu Konstellation 3 haben meine letzte Frage beantwortet.

    "Das Leben ist wie eine Pralinenschachtel, man weiss nie was rauskommt". Passt hier jetzt zwar nicht, ist aber auch aus Forrest Gump:-)

    Nochmals Danke!

  • Anmerkung: Reisekosten können für den RA nur entstehen, wenn er von seinem Sitz in eine andere politische Gemeinde reist.
    Beispiel: Gerichtsbezirk des AG Z gehören die Städte X, Y und Z. Ist der Sitz des RA in X, Y (oder einer ganz anderen Stadt) können Reisekosten entstehen. Ob diese erstattungsfähig sind richtet sich nach dem obigen Ausführungen. Ist der Sitz des RA in Z können keine Reisekosten entstehen.



    Noch einmal für mein Verständnis bitte: ;)
    Der AG-Bezirk Z liegt in der Stadt Z und umfasst den Landkreis Z.
    Der Landkreis Z besteht aus weiteren Städten X und Gemeinden Y.
    Partei wohnt in der Gemeinde Y und nimmt sich auch dort einen ansässigen RA.
    Die Fahrtkosten (und das Abwesenheitsgeld) des RA aus Y sind unter den oben genannten Ausführungen erstattungsfähig, wenn er zum AG Z muss, weil er aus einer anderen politischen Gemeinde/Stadt kommt, obwohl alles im gleichen Landkreis und Gerichtsbezirk liegt, so richtig?!

  • Noch einmal für mein Verständnis bitte: ;)
    Der AG-Bezirk Z liegt in der Stadt Z und umfasst den Landkreis Z.
    Der Landkreis Z besteht aus weiteren Städten X und Gemeinden Y.
    Partei wohnt in der Gemeinde Y und nimmt sich auch dort einen ansässigen RA.
    Die Fahrtkosten (und das Abwesenheitsgeld) des RA aus Y sind unter den oben genannten Ausführungen erstattungsfähig, wenn er zum AG Z muss, weil er aus einer anderen politischen Gemeinde/Stadt kommt, obwohl alles im gleichen Landkreis und Gerichtsbezirk liegt, so richtig?!



    Vollkommen richtig ! :daumenrau

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